Abrechnung ZE01.01 bei chronischen Dialysepatienten

  • Hallo Forum,

    ich hätte zwei Fragen zur Abrechnung des ZE01.01 bei chronischen Dialysepatienten:

    Frage 1:

    Gegebenheiten:

    • Der Patient (chronischer Dialysepatient) wird stationär behandelt wegen einer Lungenkrankheit und wird während der Behandlung dialysiert. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung (d.h. die Nierenerkrankung ist nicht ursächlich für die stat. Krankenhausbehandlung)
    • Das Krankenhaus hat keine eigene Dialyseeinrichtung, Es wird eine externe Einrichtung in Anspruch genommen.

    In diesem Fall hätte das KH keine Möglichkeit das ZE01.01 mit der Krankenkasse abzurechnen, da gemäß § 2 KHEntgG keine allg. Krankenhausleistung, soweit klar…

    Wie verhält es sich nun, wenn ein chronischer Dialysepatient zur Shunt-Anlage oder zur Shunt-Revision ins Krankenhaus kommt und im gleichen Aufenthalt nach der Shunt-Anlage eine Dialyse durchgeführt wird? Das KH hat zwar keine eigene Dialyseeinrichtung aber die Nierenerkrankung wäre in diesem Fall ursächlich für die stationäre Aufnahme. Somit wäre es m.E. eine allgemeine Krankenhausleistung und mit der Krankenkasse als ZE abrechenbar. Wie sehen Sie das?

    Frage 2:

    Gleiche Ausgangssituation wie bei Frage 1. Bei dieser Fragestellung handelt es sich zwar um einen chronischen Dialysepatienten, der aber nicht interkurrent war.Wäre in diesem Fall eine Abrechnung des ZE01.01 mit der Krankenkasse möglich?

    Für Ihre Expertenmeinung wäre ich dankbar.

    Vielen Dank
    nails

  • Hallo Nails,

    ad 1.: ja, aber beachte die Fußnote 2 zum ZE der Dialyse:

    • "Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG L60 oder L71 oder der DRG L90B oder L90C und dem nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelt L90A nicht möglich."

    ad2.: Was verstehen Sie unter "interkurrent"? Die Definitionen sind da unterschiedlich.

    Viele Grüße

    Medman 2

  • Hallo Medman,

    vielen dank für die Antwort.

    zu Frage2: Ich wusste nicht, dass es da unterschiedliche Definitionen gibt. Mit interkurrent ist gemeint;
    Dialysen für Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz, die wegen einer Krankheit vollstationär behandelt werden, die mit der Dialysepflicht nicht in direktem Zusammenhang steht.

    Viele Grüße,
    nails

  • Hallo Nails,

    nach Ihrer Definition wäre dann ein "nicht interkurrenter" Patient jemand, bei dem stationäre Behandlung in direktem Zusammenhang mit der Dialysepflicht steht.

    Damit wäre dann wieder die Konstellation wie bei 1 gegeben.

    Viele Grüße
    Medman2

  • Hallo zusammen,

    ich würde diesen Thread gerne um folgendes Fallbeispiel erweitern:

    Ein Pat. wird in einer Praxis ambulant dialysiert, sein Zustand verschlechtert sich (z.B. plötzliche Infektzeichen) und wird deswegen stationär mit z.B. HD J15.8 in ein Krankenhaus eingeliefert. Wegen anhaltend schlechter Nierenwerte wird er noch am selben Tag erneut dialysiert, diesmal jedoch in der krankenhauseigenen Dialyseabteilung. Meinem Verständnis nach wird hier im Sinne des KHEntgG, eine "entsprechende Behandlung fortgeführt" und das ZE ist für diesen Tag nicht abrechenbar, erst ab der nächsten Dialyse während des Aufenthaltes.

    Liege ich mit dieser Annahme bzgl. des ZE richtig, oder wie ist die Formulierung "wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird" des KHEntgG zu verstehen?

    Vielen Dank und schönes Wochenende,

    MaK

  • Hallo MaK,

    sofern Sie damit § 2 Abs. 2 KHEntgG meinen, sehe ich das nicht so:

    • "Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht."

    Da es sich um eine Und-Verknüpfung handelt und in Ihrem Fall das Krankenhaus eine eigene Dialyseabteilung hat, greift die Bestimmung nicht. Es handelt sich mithin um eine Krankenhausleistung, die über ein Zusatzentgelt abrechenbar ist.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,

    vielen Dank für ihre Meinung zu dem Thema. Das "und" könnte natürlich den Unterschied machen...
    Interessant finde ich das dieser Thread Anfang November eröffnet wurde und prompt ein paar Tage später tatsächlich Krankenkassenanfragen zu dem Thema eingehen...

    Schönes Wochenende,
    MaK

    Einmal editiert, zuletzt von MaK (9. Januar 2017 um 11:18)

  • Hallo,

    möchte diesen Thread gerne nutzten um meine Zweifel zu klären.

    Pat. mit bekannter dialysepflichtiger Niereninsuffizienz kommt zur Angiographie des Cephalica Shuntes. Es erfolgte die Rekanalisierung. Im stationären Verlauf erfolgte eine Dialyse.

    Die KK ist der Auffassung, dass die Dialyse keinen Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung hat. Somit das ZE nicht fällig wird. (Punkt 1 und Punkt 2 gemäß § 2 Abs.2 Satz 3 KHEntgG sind geklärt)

    Ich sehe schon einen Zusammenhang mit der KH-Behandlung. Oder liege ich da falsch?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    die Informationen sind etwas kurz, aber Nebendiagnosen müssen doch behandelt werden, nach KM-Exposition ist oftmals eine vorgezogenen Dialyse notwendig, oder?

    Wenn Sie die Leistung in Ihrer Institution erbringen, müsste das ZE abrechenbar sein.

    Gruß

    S. Stephan

  • Moin,

    Das ZE hängt doch nicht am Grund der KH-Behandlung.... ?)

    merguet