Sonst geht die Kasse ja für völlig umsonst aus der Nummer, der Patient wird versorgt (egal ob stationär, nachstationär oder ambulant) und der Kasse kostet es gar nichts.
Hallo,
genau das meint das BSG mit dem Verbot der doppelten Abrechnung. Warum nachstationär, wenn es auch ambulant geht?
BSG B 1 KR 51/12 R vom 17.12.2013
Nachstationäre Behandlung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreicht (dazu b). Die von der Klägerin in Rechnung gestellte nachstationäre Behandlung war in diesem Sinne nicht erforderlich (dazu c).
BSG Urteil vom 19.06.2018, B 1 KR 26/17 R:
Ebenso muss nachstationäre Behandlung erforderlich sein, um abgerechnet werden zu können (vgl BSGE 114, 209 = SozR 4-2500 § 115a Nr 2, RdNr 17 mwN).
BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 14/12 R:
Dabei hat unzweifelhaft die nachstationäre Behandlung im Krankenhaus stattzufinden, wenn die ambulante Nachsorge aus medizinischen Gründen nur in dem Krankenhaus stattfinden kann oder soll, in dem sich der Patient zuvor vollstationär aufgehalten hat. Das ist insbesondere bei komplizierten großen Wunden nach Operationen oder bei problematischen Wundheilungsprozessen evident. Für die "Sicherung des Behandlungserfolgs" iS des § 115a Abs 1 Nr 2 SGB V kann es dann wichtig sein, dass die ärztlich geleitete Einrichtung, die die stationäre Behandlung erbracht hat, den Patienten auch in den ersten Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beobachten kann. Die Ärzte dieser Einrichtung können gerade in schwierigen Fällen mit größerer Sicherheit beurteilen, welche Komplikationen in der speziellen Situation des einzelnen Patienten erwartbar waren und toleriert werden können und müssen und wann ggf eine erneute vollstationäre Aufnahme des Patienten unvermeidlich ist.
Zuvor (voll)stationär behandelte Patienten sind damit entgegen der Auffassung der Beklagten nach einer vollstationären Behandlung im Krankenhaus nicht generell gehindert, sich ambulant von Vertragsärzten behandeln zu lassen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 - L 4 KR 2220/15:
Bei grundsätzlich ambulant erbringbaren Leistungen seien Krankenhäuser nach der Rechtsprechung des BSG zur Begründung verpflichtet, weshalb eine nachstationäre Bestrahlung ausnahmsweise anstelle einer ambulanten Behandlung geboten sei.