Nachstationäre Pauschale nach §115a auch perdu wenn MDK vorausgehende DRG unter die OGVD kürzt?

  • Sonst geht die Kasse ja für völlig umsonst aus der Nummer, der Patient wird versorgt (egal ob stationär, nachstationär oder ambulant) und der Kasse kostet es gar nichts.

    Hallo,

    genau das meint das BSG mit dem Verbot der doppelten Abrechnung. Warum nachstationär, wenn es auch ambulant geht?

    BSG B 1 KR 51/12 R vom 17.12.2013

    Nachstationäre Behandlung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreicht (dazu b). Die von der Klägerin in Rechnung gestellte nachstationäre Behandlung war in diesem Sinne nicht erforderlich (dazu c).

    BSG Urteil vom 19.06.2018, B 1 KR 26/17 R:

    Ebenso muss nachstationäre Behandlung erforderlich sein, um abgerechnet werden zu können (vgl BSGE 114, 209 = SozR 4-2500 § 115a Nr 2, RdNr 17 mwN).

    BSG, Urteil vom 17.07.2013 - B 6 KA 14/12 R:

    Dabei hat unzweifelhaft die nachstationäre Behandlung im Krankenhaus stattzufinden, wenn die ambulante Nachsorge aus medizinischen Gründen nur in dem Krankenhaus stattfinden kann oder soll, in dem sich der Patient zuvor vollstationär aufgehalten hat. Das ist insbesondere bei komplizierten großen Wunden nach Operationen oder bei problematischen Wundheilungsprozessen evident. Für die "Sicherung des Behandlungserfolgs" iS des § 115a Abs 1 Nr 2 SGB V kann es dann wichtig sein, dass die ärztlich geleitete Einrichtung, die die stationäre Behandlung erbracht hat, den Patienten auch in den ersten Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beobachten kann. Die Ärzte dieser Einrichtung können gerade in schwierigen Fällen mit größerer Sicherheit beurteilen, welche Komplikationen in der speziellen Situation des einzelnen Patienten erwartbar waren und toleriert werden können und müssen und wann ggf eine erneute vollstationäre Aufnahme des Patienten unvermeidlich ist.

    Zuvor (voll)stationär behandelte Patienten sind damit entgegen der Auffassung der Beklagten nach einer vollstationären Behandlung im Krankenhaus nicht generell gehindert, sich ambulant von Vertragsärzten behandeln zu lassen.

    LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2016 - L 4 KR 2220/15:

    Bei grundsätzlich ambulant erbringbaren Leistungen seien Krankenhäuser nach der Rechtsprechung des BSG zur Begründung verpflichtet, weshalb eine nachstationäre Bestrahlung ausnahmsweise anstelle einer ambulanten Behandlung geboten sei.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    der neue Spielball wird Übergangspflege heißen.

    Aber auch hier werden, früher oder später, die KK fragen ob die weitere Versorgung nicht auch ambulant hätte erfolgen können.

    Außerdem werden die Krhs. selten die Voraussetzungen für die Übergangspflege erfüllt haben. (Wer soll dies schon im Nachgang können)

    Zur Zeit können wir mit einigen KK, zur Vermeidung von Streitigkeiten, uns auf Übergangspflege anstatt OGVD Zuschläge einigen. Teilweise werden die Summen der Übergangspflege in OGVD Tage umgerechnet. So können beide Seiten ohne große Datenänderungen den Fall abschließen.

    Mal sehen wie lange das noch möglich ist.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)