Ressourcenverbrauch > 0 rechtfertigt Diagnose?

  • Vielen Dank!
    der Meinung bin ich auch. Leider scheiden sich bei uns da die Geister, da der Aufwand ja doch relativ gering ist und die Medis in der Somatik einfach als Selbstmedikamention in der Kurve dokumentiert wären.

    lg

  • Hallo,

    natürlich gilt dies nicht für Selbstmedikation. Diese ist jedoch im Krankenhaus nicht erlaubt, weil die Medikamente, wie gesagt, zur allegemeinen Krankenhausleistung gehören (§2 Abs. 1 BPflV; ich weiß, die Realität sieht manchmal anders aus...). Wenn sie jedoch vom Krankenhaus gestellt werden, genügt dies der Nebendiagnosedefinition, egal wie "gering" der Wert des Medikamentes ist. Allerdings ist natürlich nicht zu erwarten, dass derlei Diagnosen erlösrelevant werden, es sei denn, die Diagnose markiert Patienten, die noch anderweitigen Aufwand verursachen, der auch in der Kalkulation abgebildet wird.

    Gruß

  • Vielen Dank!
    der Meinung bin ich auch. Leider scheiden sich bei uns da die Geister, da der Aufwand ja doch relativ gering ist und die Medis in der Somatik einfach als Selbstmedikamention in der Kurve dokumentiert wären.

    lg

    Hallo Peppstagram,

    Entscheidend ist bei diesen Nebendiagnosen immer, dass sie tatsächlich bestehen und dass ein therapeutischer, diagnostischer oder pflegerischer Aufwand für die Klinik entstanden ist. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kommt es auf die Höhe des Aufwands tatsächlich nicht an. Das gleicht sich in dem pauschalierenden System aus. Wenn Sie keine Krankenhaus - Medikamente geben und nichts diagnostisches/ pflegerisches in Bezug auf die Hypertonie machen, kann sie andererseits auch eindeutig nicht kodiert werden. Ein sonstiger Aufwand zählt nicht.
    Der Begriff Selbstmedikation ist m.W. Nicht ganz eindeutig: Sie verstehen darunter, dass der Pat. Seine eigenen ( ambulant verschriebenen) Tabletten weiter nimmt. Dann fehlt natürlich der Ressourcenverbrauch für die Klinik. Falls aber Selbstmedikation nur bedeutet, dass der Pat. Denselben Wirkstoff von Ihnen bekommt, den er sonst zuhause einnimmt, wäre der therapeutische Aufwand belegt.
    Bei Blutgerinnungsmedikamenten wäre alternativ auch an Z92.1 zu denken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Entscheidend ist bei diesen Nebendiagnosen immer, dass sie tatsächlich bestehen und dass ein therapeutischer, diagnostischer oder pflegerischer Aufwand für die Klinik entstanden ist.

    Nur zur Info, dass dies so nicht allgemein gültig zu verstehen ist. Auch Diagnosen die nicht sicher bestehen, sind ggf. im Sinne der DKR PD008 Verdachtsdiagnosen anzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    Einmal editiert, zuletzt von D. D. Selter (18. April 2017 um 15:55)