Vorstationäre Pauschale

  • Guten Abend!

    Folgt auf einen vorstationären Aufenthalt ein vollstationärer, so "verfällt" ja die Pauschale bekanntermaßen, da der Aufwand des vorstationären Kontaktes dann mit der (nachfolgenden) DRG abgegolten ist, sofern vor- und vollstationärer Aufenthalt in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die "Sperrfristen" zwischen "vorstationär ohne vollstationär" (Pauschale) und anschließend stationär (DRG) hat das BSG ja durch seine Rechtsprechung quasi eliminiert.

    Weiß jemand von Ihnen, wie es sich verhält, wenn die nachfolgende stationäre Aufnahme zwar in medizinisch-kausalem Zusammenhang mit der vorherigen vorstationären Vorstellung steht, jedoch in einem anderen Krankenhaus erfolgt als dem, welches den Patienten zuvor "nur" vorstationär gesehen hat? Das dürfte die vorstationäre Pauschale doch nicht gefährden, oder? Welche "Trennung" zwischen den Häusern müsste da bestehen? Faktisch komplett getrennte Häuser? Wie verhält es sich z.B. mit einem Klinikverbund (mehrere Standorte)?

    Vorab besten Dank!

  • Hallo Cardiot,

    Ich denke, grundsätzlich müssten es getrennte Krankenhäuser sein. Ob dahinter ein Klinikverbund steht, wäre m.E. Zweitrangig. Ich würde die IK Nummer z.B. Als Massstab nehmen.
    Aber: Vorstationäre Behandlung darf ja nach SGB V und BSG nur abgerechnet werden, wenn die Erforderlichkeit der Vollstationären Behandlung geprüft wird oder eine vollstationäre Behandlung vorbereitet wird. Wenn es sich um 2 getrennte Häuser handelt, welche Konstellation sollte dann zum Tragen kommen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen Herr Breitmeier,

    danke für die Info. IK-Nummer klingt gut. Mir würde z.B. einfallen: AP-Beschwerden -> Kardio-StressMRT (vorstationär) in Haus A und - je nach Befund - ggf. Koronarangiographie mit Intervention (stationär) in Haus B (da Haus A keinen Herzkatheter hat).

    Beste Grüße

  • Hallo zusammen,

    ich möchte das o.g. Thema in einer anderen Konstellation noch einmal aufgreifen.

    Es werden vermehrt von den Kostenträgern reine vorstationäre (mit Abbruch) Fälle abgelehnt, weil in §301 Daten nicht ersichtlich ist,
    inwieweit oder ob ambulante fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
    Beispiel: Patient wurde zur Kontrolluntersuchung nach Implantation eines aortobiiliacalen Stentendoprothesen-Symstems vorstationär vom Facharzt eingewiesen, Kontrastmittelsono und umfangreiche Untersuchungen ergaben keine Auffälligkeiten, so dass der Patient wieder nach Hause ging.

    In anderen Fällen werden med. Begründungen angefordert, vorher erfolgt keine Bezahlung der vorstationären Pauschale.
    Viele Untersuchungen werden sicher auch vorstationär gemacht, weil Patienten oftmals in den Praxen keine Termine bekommen.

    Wie lebt man denn in anderen Häusern das "Problem" vorstationäre Behandlung?

    Viele Grüße
    Kodierer1704

  • Hallo Kodierer1704,

    Die beiden von Ihnen genannten Gründe ( Kontroll-Untersuchung und längere Wartezeiten in Praxen) sind aber auch wirklich keine guten Indikationen für eine vorstationäre Behandlung. Sie sind natürlich verständlich aber in $ 115a SGB V so nicht vorgesehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier