Kodierung von Pflegestufe / Pflegegrad bei Jahresüberliegern 2016 / 2017

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall. Ein Pat. aufgenommen im Jahr 2016 (somit OPS 2016), liegt bis ins Jahr 2017. Im Laufe der Behandlungszeit wird ein Pflegegrad durch den Sozialdienst beantragt und von der Kasse ein vorläufiger Pflegegrad erteilt. Einen OPS-Code für die Beantragung einer Pflegestufe gibt es im OPS 2016, jedoch keinen OPS-Code für einen Pflegegrad im OPS 2016. Man könnte theoretisch den Pflegegrad zurückleiten in eine Pflegestufe an Hand der Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrade dann könnte man den OPS-Kode für die Pflegestufe aus dem OPS 2016 nehmen. Oder sollte man weil es 2016 noch keine Pflegegrade gab einfach keinen OPS-Code aus 2016 für eine Pflegestufe kodieren? ?(

    Was sind Ihre Meinungen dazu bzw. kennen Sie ähnliche Fälle?

    MfG Thomas B.

  • Hallo
    Da für die Kodierung ja immer die Fassung bezogen auf den Aufnahmetag gilt, würde ich die Pflegestufe kodieren, die dem erteilten Pflegegrad entspricht.
    Gruß

  • Sehr schwierige und interessante Frage. Grundsätzlich hat Frau Tuschke recht, dass die Abrechnungsregeln von 2016 gelten. Ich finde, "Pflegestufe beantragt", passt am ehesten bzw. ist am Wenigsten falsch. Eine definitive Pflege-Einstufung (egal ob Stufe oder Grad) ist ja auch noch nicht erfolgt, wie Sie schreiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Danke, Herr Sommerhäuser, für den link. Das ist auch interessant um den Hilfebedarf von Patienten mit einem bestimmten Pflegegrad besser abschätzen zu können.
    Ein Rückrechnen von Pflegegrad in Stufe ist damit aber nicht sicher möglich, weil man nicht weiß, ob der Patient in 2016 als eine PEA eingestuft worden wäre, oder nur eine körperliche Pflegebedürftigkeit vorlag.
    Frage an Thomas B.: Der Antrag stammte aus 2016 und die vorläufige Pflegeeinstufung der Kasse ( höchstwahrscheinlich erstmal nur Grad 1) aus 2017, richtig?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,

    Ab Pflegegrad 3 und einer Verweildauer von mind. 5 Tagen: ZE 162 i.H.v. 107,14 EUR ("niedriges" ZE) und ZE 163 i.H.v. 219,56 EUR ("hohes" ZE) s. DRG-Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 des Fallpauschalenkataloges 2018. In 402 DRGs kann das "hohe" Zusatzentgelt ZE 163, in 714 DRGs das "niedrige" Zusatzentgelt ZE 162 und in 176 DRGs kein Zusatzentgelt für den erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen Patienten abgerechnet werden.

    Gruß B. Sommerhäuser

    • Offizieller Beitrag

    s. DRG-Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 des Fallpauschalenkataloges 2018.

    Hi Burkhard,

    das müssen die meisten dann wohl noch warten bis er veröffentlicht ist. ;)

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    ich mach das Thema mal wieder auf.

    In der Fußnote zu den ZEs 162 und 163 steht "Das Zusatzentgelt ist ab einer Mindestverweildauer von 5 Belegungstagen (...) abrechenbar".

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass damit Belegungstage nach § 1 Abs. 7 FPV gemeint ist, also der Entlass/Verlegungstag nicht zählt?

    Vielen Dank und herzliche Grüße aus Heilbronn

    D.Wieland