Fallzusammenführung wg. Rückverlegung mit Abwesenheit zu Hause?

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage, ob in folgender Konstellation Fälle 1 und 4 aufgrund einer Rückverlegung miteinander zusammengeführt werden dürfen?

    Fall 1: Aufnahme 15.11.2016, Entlassung 18.11.2016, DRG Bereich, Entlassgrund: „int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Fall 2: Aufnahme 18.11.2016, Entlassung 05.12.2016, Psychiatrie, Aufnahmeanlass: Verlegung, Entlassungsgrund: „Beh. Regulär beendet“ -> Patient ist nach Hause entlassen
    Fall 3: Aufnahme 14.12.2016, Entlassung 14.12.2016, Psychiatrie, Aufnahmeanlass: Einweisung, Entlassungsgrund: „int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Fall 4: Aufnahme 14.12.2016, Entlassung 17.12.2016, DRG Bereich, Aufnahmeanlass: Verlegung, Entlassungsgrund: int.Verleg. m.Wechsel BPflV/KHEntgG“
    Also A-B, B-A

    Frage:
    Dürfen Fall 1 und Fall 4 aufgrund einer Rückverlegung innerhalb 30 Tage zusammengeführt werden, auch wenn der Patient vom 05.12. – 14.12.2016 zu Hause war?

    Danke für die Infos!

  • Hallo Lux2104,

    nein, das ist keine Rückverlegung; hier muss man die sonstigen Fallzusammenführungsgründe prüfen.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo,
    wenn Sie die Fälle 2 und 3 wg. der PEPP-Regeln zusammenführen müssen, müssen auch die Fälle 1 und 4 zusammengeführt werden, oder?

    Gruß,
    S. Stephan

  • Guten Morgen,

    aus meiner Sicht gilt die Rückverlegungsregel im DRG-System nur, wenn der Patient zwischenzeitlich nicht zu Hause (oder in Reha) war.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo,

    die Antworten sind ja alle recht subjektiv und niemand gibt eine nachvollziehbare Quelle an.

    §3 Abs. 3 Satz 1 FPV spricht ja zunächst einmal nur von einer Verlegung andere Krankenhäuser und einer Rückverlegung aus diesen Krankenhäusern innerhalb von 30 Tagen. Was dazwischen passiert, ist hier nicht eindeutig geregelt und ich habe dazu auch kein Beispiel in den ergänzenden Erläuterungen gefunden.

    Daher würde mich mal eine entsprechende Quelle oder ein Urteil dazu interessieren.

    Gruß

  • Hallo GW,

    das verstehe ich nicht so, da von Verlegungen mit Rückverlegung die Rede ist. Eine Rückverlegung liegt nicht mehr vor, wenn der Patient zwischenzeitlich entlassen wurde. Dann handelt es sich allenfalls um eine zwischenzeitliche Neuaufnahme in einem anderen Krankenhaus mit nachfolgender Verlegung zu Ihnen, aber eben nicht um eine Rückverlegung. Dies gilt auch nur für Krankenhäuser. Bei einem zwischenzeitlichen Aufenthalt zuhause greift die Regel nicht, dann allenfalls eine Wiederaufnahmeregelung (§ 2 FPV).

    Viele Grüße

    Medman2