Alter Hirninfarkt und neuer Eventrecorder

  • Hallo zusammen
    Hänge an einem Fall fest, dessen Logik sich mir auf Anhieb nicht erschließen will.

    Pat. erleidet einen Hirninfarkt mit allem was dazu gehört und wird in einem anderem KH darauf behandelt und entlassen. 30 Tage später stellt sich dieser Pat. in unserer Klinik zur Implantation eines Eventrecorders vor.
    Unsere Kodierfachkraft hat I63.9 als HD kodiert und natürlich die Implantation des Recorders.
    Nun fragt der MDK folgendes: "Ist die HD korrekt? Evtl. I48.0 plausibler, da gewählte HD Versorgung des Hirninfarktes impliziert. Vermutlich wird jedoch lediglich die Ursache gesucht, die den Hirninfarkt auslöst."

    So weit, so gut. Laut aktueller Akte liegt aber kein VHF vor, weswegen ich die I48.0 als falsch empfinde. Auch sind aktuell keine neurologischen Ausfälle diagnostiziert. Der Pat. ist also praktisch "gesund", soll nur den Recorder bekommen.
    Kann ich die I63.9 stehen lassen? Der Recorder wurde implementiert, um ein evtl. aufkommendes VHF in Zukunft zu diagnostizieren.

    Beste Grüße

  • Hi Decu,

    das Thema wurde hier schon diskutiert:
    Eventrecorder nach Hirninfarkt

    Wir haben das gleiche Problem, zeitgleich wird dann auch noch regelmäßig die medizinische Indikation in Frage gestellt.

    Ich finde die Kodierung des Hirninfarktes korrekt!

    Gibt es hier MDK Fälle bestätigter HD I63* ? Oder werden die Fälle regelmäßig abgelehnt?

    Liebe Grüße

  • Moin,

    Käme Z03.5 oder Z01.80 in Frage? Aufnahme-Anlass ist ja die Frage nach einer kardialen Ursache des in der Vorgeschichte stattgehabten Ereignisses.
    Bei geplanter WA im Intervall wäre ggf. die I63.9 in Ansatz zu bringen.
    Dann wird es aber auch bei 1 BT mit einem RG von 1,527 teurer als bei der F12H mit einem RG von 1,18. Und schon da sollte man vorher vom KTR eine Zusage bekommen, da die ambulante Abrechnung letztlich nicht möglich ist, die Stationäre aber oft nicht indiziert.

    Gerade bei solchen Themen sollte man auf die Refinanzierung schauen, aber nicht auf die Optimierung des Erlöses.

    Gruß

    merguet

  • Danke Ida, habe ich schon gesehen. Aber in meinem Fall stellt der MDK den Recorder (noch) nicht in Frage.

    Die Z03.5 oder Z01.80 finde ich beide passend, dennoch habe ich den Infarkt erst mal belassen und warte das Gutachten ab. Gut möglich das der MDK diesen in Frage stellt und dann auch gleich den Recorder bemängelt. Mal abwarten, ich berichte wenn es was neues gibt.

  • Lange hat es gedauert: Das MDK Gutachten liegt nun vor.

    Aus Sicht des MDK`s ist ein Eventrecorder generell sinnlos, der Gutachter merkt an, dass ein regelmäßig durchgeführtes Monitoring in der Klinik sinnvoller ist.
    Abgesehen davon besteht zur Implantation keine Aufnahmepflicht, dies könne man ambulant erbringen. Jedoch wird der OPS 5-377.8 nicht im Katalog für ambulantes operieren geführt.
    An dieser Stelle hätte ich mich sicher mit der Kasse einigen können, vielleicht auf einen Behandlungstag, wäre da nicht die HD I63.9 Hirninfarkt, die der Gutachter als völlig falsch bezeichnet. Dieser empfiehlt hier die Z13.6 als HD zu nehmen.
    Zusammengefasst heißt das: Änderung der HD in Z13.6 und 1 BT, unterm Strich ein finanzieller Einbruch von ursprünglich 8.000€ auf 1.500€.

    Ich weiß nicht, ob ich den Fall jetzt einfach so abrechnen soll. Die HD gefällt mir nicht.

  • Hallo,
    bitte Präambel zum Kapitel XXI beachten:
    Die Kategorien Z00-Z99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Dies kann hauptsächlich auf zweierlei Art vorkommen:
    a) Wenn eine Person, wegen einer Krankheit oder ohne krank zu sein, das Gesundheitswesen zu einem speziellen Zweck in Anspruch nimmt, z.B. um eine begrenzte Betreuung oder Grundleistung wegen eines bestehenden Zustandes zu erhalten, um ein Organ oder Gewebe zu spenden, sich prophylaktisch impfen zu lassen oder Rat zu einem Problem einzuholen, das an sich keine Krankheit oder Schädigung ist.
    b) Wenn irgendwelche Umstände oder Probleme vorliegen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine bestehende Krankheit oder Schädigung sind. Solche Faktoren können bei Reihenuntersuchungen der Bevölkerung festgestellt werden, wobei eine Person krank sein kann oder nicht, oder sie werden als ein Zusatzfaktor dokumentiert, der dann berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen irgendeiner Krankheit oder Schädingung behandelt wird.

    Trifft das auf Ihren Patienten tatsächlich zu?

  • Guten Morgen,

    die Eventrecorder sind umstritten, ambulant nicht abrechenbar, stationär i.d.Regel nicht notwendig und machen viele Probleme.
    Es gibt Konstellationen, bei denen Sie sinnvoll sein können. Wir lassen uns von den Kassen vorab einen BT zusagen, das läuft über absprachen. Es gibt Kassen, die diese Zusagen unter Prüfungsvorbehalt stellen oder generell nicht geben, dann implantieren wir nicht. Mit einer Kasse hatten wir 3 Monate Schriftwechsel, am Ende mussten wir die Patientin enttäuschen.

    Uns geht es nicht ums Geld verdienen, wir sind aber auch nicht bereit, das device zu ca. 2500 Euro zu verschenken.
    Eine ambulante Analog-Abrechnung ist nicht sinnvoll, weil das dazu führt, dass der Patient bei der Kasse als Schrittmacher-Patient geführt würde.
    Insgesamt ist die Zahl der ER / Jahr sehr gering, daher lässt sich das meistens lösen. Ein Erlös von >8000 Euro ist aber sicher nicht sachgerecht.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen

    Unter Berücksichtigung des Präambels konnte ich die Kasse schon mal auf die HD festnageln. Danke C-3PO für den Hinweis.
    Als Zeichen des guten Willens habe ich auf 2 Behandlungstage verzichtet.

    Ergebnis also 1 BT und HD I63.9
    Erlös fiel von ca. 8.000€ auf 5.000€, damit konnten alle Leben.

    Wünsche einen guten Start in die Woche.