Mehrfachzusammenführungen - chronologische / direkte Fallabfolge

  • Hallo zusammen,
    in "Ergänzende Klarstellung der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004" zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten"
    wird unter anderem das Beispiel 2 erläutert.

    Beispiel 2:
    Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 FPV und Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 1 FPV

    Aufenthalt 1 F75D (medizinisch)
    Aufenthalt 2 F02A (Operativ)
    Aufenthalt 3 F02A (Operativ)

    Dort heisst es: Die Falldaten von Aufenthalt 1 und Aufenthalt 2 (Diagnostik-Operation) sind ebenso bei der Zusammenfassung und Neueinstufung zu berücksichtigen wie die Daten des Aufenthaltes 3 (dieselbe Basis-DRG).

    Ich dachte beim Prüfkriterium Reihenfolge der Partitionen (Diagnostik-Operation) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt. Eigentlich dürfen die Aufenthalte 1 + 3 nicht zusammengeführt werden, da keine unmittelbare Fallabfolge vorliegt. So ist es doch wenn nach § 2 Abs. 2 zusammengeführt wird. Warum wird im obigen Beispiel die direkte Abfolge nicht berücksichtigt ? Oder wo ist der Denkknoten?

    Wird hingegen nach § 2 Abs. 1 oder 3 (ogvd oder basis DRG) zusammengeführt, hat die direkte Fallabfolge keine Relevanz, oder ?

    Vielen Dank und Grüße,
    nails

  • Hallo nails,
    hier geht es darum, wann ein dritter Fall zu bereits zusammengeführten Fällen und der daraus resultierenden DRG hinzu geführt werden muss.
    In dem o.g. Beispiel sind die beiden ersten Fällen bereits zusammen geführt und falls der 3. Fall ebenfalls in die 30-Tage Regelung fällt, wird er mit diesen Fällen zusammen geführt. (3-er Kette).

    Ebenso ist es im Beispiel davor, wenn nach Basis-DRG zusammenführt wurde und anschließend ein operativer Fall dazu kommt, wird nicht nach der 30 Tage-Regelung geschaut, sonder nach der OGVD des ersten der zusammengeführten Fälle.

    Es gilt immer die Prüffrist der ersten 2 (zusammengeführten) Fälle, wenn der dritte dann dort hinein fällt gehört er dazu, ansonsten ist er separat abzurechnen.

    Ein schönes und närrisches Wochenende

    Seine

  • Hallo seine,

    vielen Dank für die Antwort. Wenn dem so ist, kann ich das selbstverständlich nachvollziehen.

    Aber: wie sollte man denn erkennen, ob die Fälle 1 + 2 in dem Beispiel bereits zusammengeführt waren oder nicht ? Es macht ja einen Unterschied, wenn vorher 1+2 zusammengeführt wird und erst danach mit dem 3. Fall geprüft wird ODER erst 1+2 dann 1+3 usw...

    Grüße,
    nails

  • Hallo zusammen,

    ich möchte mich hier mit einer Fallvariation noch einmal anschließen:

    Aufenthalt 1 G67A
    Aufenthalt 2 G16B
    Aufenthalt 3 G12B

    Fall 1 und 2 wurden zusammengeführt wg. Partionswechsel (30 Tage)
    Aufenthalt 3 wegen Komplikation nach der OP im Aufenthalt 2, innerhalb der 30-Tagesfrist von Aufenthalt 1, aber außerhalb der oGVD von Aufenthalt 1.

    Müssen hier alle drei Fälle zusammengeführt werden, es gilt die erste Prüffrist = 30 Tage, oder ist bzgl. des dritten Falles die oGVD des ersten Falles die Prüffrist, da es sich um eine Komplikation handelt?

    Stehe hier gerad etwas auf den Schlauch,
    vielen Dank,

    S. Stephan

  • Hallo Herr Stephan,
    Ich denke, Sie müssen erst Aufenthalt 1+2 zusammenführen. Je nachdem, wie lange oGVD dieses neuen Falles ist, muss die Komplikation aus Fall3 ebenfalls zusammengeführt werden oder nicht. Die oGVD aus Fall 1 ist m.E. Irrelevant, da es diesen Fall gar nicht mehr gibt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Stephan,
    ich sehe das anders als Herr Breitmeier. Nach der Ergänzenden Klarstellung zur FPV zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten ist die maßgebliche Prüffrist, die der Fallzusammenführung der Aufenthalte 1 und 2 (hier 30 Tage). Diese Frist gilt dann auch für die Zusammenführung mit dem 3 Fall, auch wenn hier ein Grund mit einer eigentlich anderen Frist zu Grunde liegt.
    Ich finde die Beispiele der Klarstellung zwar ehr verwirrend, aber der Grundsatz ist doch recht klar formuliert.
    Viele Grüße
    Herzchen

  • Hallo Herzchen ( das klingt jetzt despektierlich, ist aber wirklich nicht so gemeint!),

    Bei Komplikationen kommt es aber auf die oGVD an und nicht auf die 30 Tage, deshalb glaube ich an meine Interpretation der FPV. In den Klarstellungen zur FPV 2017 habe ich Ihren Passus aber auch nicht gesehen. Gilt der noch?
    Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, würden Sie ja im konkreten Fall von einer Fallzusammenführung aller drei Fälle ausgehen, da die 30 Tage Frist noch nicht überschritten ist. Wahrscheinlich ergibt meine Sichtweise mit der oGVD aus Fall 1+2 ja dasselbe, oder?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Stephan,

    volle Zustimmung für Herzchen. Was Herr Breitmeier hier äußert gibt es nicht und gab es so niemals.
    OGVD ja, aber nur dann, wenn diese bei der ersten Fallzusammenführung maßgeblich war.
    Ansonsten ist dem von Herzchen Geäußerten nichts hinzuzufügen.

    Freundliche Grüße
    EM

  • Ich habe mir die Ergänzende Klarstellung aus 2004 (!) jetzt noch mal angesehen. Dort steht als Grundsatz:
    "Prüffrist ist immer die des ersten Aufenthaltes, der die Fallzusammenführung auslöst. Die maßgebliche Prüffrist ist abhängig davon, nach welchem Absatz des § 2 FPV eine Fallzusammenführung (Aufenthalt 1 zu Aufenthalt 2) ausgelöst wurde. Als Prüffrist ist entweder die obere Grenzverweildauer oder die 30 Kalendertage-Frist maßgeblich. Grundsätzlich beginnt die Prüffrist einer Fallzusammenführungskette mit dem Aufnahmedatum des ersten eine Fallzusammenführung auslösenden Aufent- haltes."

    Die nachfolgenden 2 Beispiele betreffen keine Komplikation sondern Partitionswechsel. Insofern ist die 30 Tage Regel für diese Beispiele unstrittig, aber sie sind kein Beweis für die Ansicht, auch für Komplikationen gelte die 30 Tage Regel.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    die Mehrfach-Fallzusammenführung gilt für alle Möglichkeiten der Fallzusammenführung (gleiche Basis-DRG, Partitionswechsel, Komplikation) und für Rückverlegungen; somit gelten hier die 30 Tage auch für die Komplikation.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo nochmal,
    nur zur richtigen Einordnung:
    Die Klarstellung auf die ich mich bezogen habe ist aus dem letzten Jahr, soll aber die Leitsätze von 2004 klarstellen, daher die verwirrende Benennung dieser Klarstellung. Leider hat die Klarstellung selber kein Datum. In unserer Druckversion der FPV (pictura Verlag) ist die Klarstellung in diesem Jahr erstmalig hinten aber angefügt.
    Ich finde auch, dass die Beispiele schlecht sind (habe ich auch schon an unsere Krankenhausgesellschaft weitergegeben, damit es über die DKG vielleicht zu einer Verbesserung kommt - leider habe ich das Gefühl, dass die Problematik dort auch nicht richtig verstanden wird) und in keiner Weise weiterhelfen, aber wenn man dem Grundsatz folgt, komme ich wie gesagt dazu, dass die erste Prüffrist für alle weiteren folgenden Fälle greift.
    Die Klarstellung hat die Diskussion mit den Kassen und dem MDK dazu allerdings nicht vereinfacht.
    Liebe Grüße
    Herzchen