Mehrfachzusammenführungen - chronologische / direkte Fallabfolge

  • Möchte zu dem Thema auch noch etwas einbringen:
    "Prüffrist ist immer die des ersten Aufenthaltes, der die Fallzusammenführung auslöst."
    Bitte keine neuen Fristen aus bereits zusammengeführten Fällen "fortschreiben". Maßgeblich ist immer die oGvD / 30 Tage des Fall 1.

    Über die direkte Abfolge lässt sich im eingangs erwähnten Beispiel 2 vortrefflich streiten.
    Die aufgeworfene Frage erst 1+2 prüfen und dann 1+3 prüfen ist noch nicht abschließend beantwortet, oder?

    Ebenso kann man über die Reihenfolge der Fallzusammenführung bei mehrfachen erfüllten Möglichkeiten streiten.
    Ist die Fallzusammenführung nach § 2 (1) vorrangig vor der nach § 2 (2) oder nicht und was ist mit der Komplikation nach § 2 (3)?
    Auch hier kann man auf die abenteuerlichsten Ideen kommen.

    Den Beispielen mangelt es an Informationen zu den Sachverhalten und auch an eindeutigen Aussagen, wie man zu dem Ergebnis kommt.
    Herzchen hat ja schon etwas angestoßen. Hoffen wir, dass es fruchtet .......

    ?(8o

  • Hallo,
    finde die FZF-Regeln, wie wahrscheinlich alle hier, sehr verwirrend.


    Für Leser aus dem Bereich KHG/GKV-Spitzenverband: Wäre es nicht sinnvoll, diesbezüglich ein konsentiertes, zertifiziertes Abfrageprogramm zu implementieren, dass für alle verbindlich ist?

    @ Knapp bei Kasse: Super Nickname!!! :D

    Viele Grüße

    Medman2


  • .. die Mehrfach-Fallzusammenführung gilt für alle Möglichkeiten der Fallzusammenführung (gleiche Basis-DRG, Partitionswechsel, Komplikation) und für Rückverlegungen; somit gelten hier die 30 Tage auch für die Komplikation. ...
    (Hervorhebung durch Verfasser)

    Hallo BW,

    habe die Ergänzende Klarstellung der "Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004" gerade am Wickel.

    Für die Rückverlegungen ist die Anwendung für mich daraus nicht unmittelbar ersichtlich, da die Klarstellung nur Wiederaufnahmeregelungen nach § 2 FPV betrifft.

    Auch die Leitsätze zur Anwendung de Wiederaufnahmereglung nach § 2 KFPV 2004 beziehen sich nur auf § 2 FPV.

    Allerdings wird in § 3 Abs. 3 FPV (Rückverlegung) ausgeführt "Kombinierte Fallzusammenführungen wegen Rückverlegung in Verbindung mit Wiederaufnahmen sind möglich. Prüffrist ist immer die des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst".

    Was bedeutet das?

    Gilt dies nur bei der Reihenfolge

    • Aufenthalt/Verlegung/Rückverlegung und einem gesonderten Aufenthalt mit Zusammenführbarkeit nach § 2 FPV (Frist 30 Tage ab Entl. 1. Aufenthalt)

    oder auch für die Reihenfolge

    • Aufenthalt - 2. Aufenthalt mit Zusammenführbarkeit nach § 2 Abs. 2 FPV danach Verlegung/Rückverlegung (Frist 30 Tage ab Aufn. 1. Aufenthalt)

    (Unterstrichene jeweils zusammenzuführen)
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    Die 30-Tagefrist beginnt bei § 2 Abs. 2 FPV (Wiederaufnahme gleiche MDC konservativ/operativ) mit dem Aufnahmetag, bei § 3 Abs. 3 FPV (Rückverlegung) mit dem Entlassungstag.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Morgen Medman2,

    ist Fallkonstellation 8 in den Hinweisen zur kombinierten Fallzusammenführung nicht das genau so eine Konstellation; die Frage, ob der 3. Aufenthalt auch noch zusammenzuführen ist hängt davon ab, ob er noch in der Frist ist, die die erste Fallzusammenführung auslöste, bei Ihnen also 30 Tage ab Aufnahme.

    Gruß
    B.W.

    Fallkonstellation 8: Erst Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 1 oder 3, dann Rückverlegung innerhalb Prüffrist
    Prüffrist: obere Grenzverweildauer (§ 2 Abs. 1 oder Abs.3)



    Alle drei Aufenthalte werden zusammengefasst, da sowohl eine Wiederaufnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 oder 3 (1. und 2. Aufenthalt) als auch eine Rückverlegung (3. Aufenthalt) innerhalb der Prüffrist der Wiederaufnahme („Prüffrist des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst“) vorliegt. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche obere Grenzverweildauer ergibt sich aus der Eingruppierung des 1. Aufenthalts in eine DRG-Fallpauschale. Bei der Ermittlung zusätzlich abrechenbarer Belegungstage nach § 1 Abs. 2 ist die obere Grenzverweildauer maßgeblich, die sich aus der Zusammenführung aller drei Aufenthalte ergibt.

  • Hallo Forum,

    ich habe folgende Fallkonstellation:

    1. Fall / F65B / MDC 05 / Partition M
    2. Fall / F08D / MDC 05 / Partition O
    3. Fall / X62Z / MDC 21B / Partition M

    Die Fälle 1 + 2 wurden bereits aufgrund der des Partitions-Wechsel zusammengeführt.
    Die Aufnahme vom 3. Fall erfolgte innerhalb der 30 Tage ab Aufnahmedatum 1. Fall. Aufgrund einer Komplikation (Wunddehiszenz) zum 2. Fall.

    Müssen die Fälle jetzt zusammengeführt werden oder nicht?

    Viele Grüßen

    MissB

  • Hallo kodierer2905,

    hier liegt zwar eine Mehrfach-FZF vor, aber ohne einen (Rück-)Verlegungsfall dabei. Auf welche Regel beziehen Sie sich? Stehe da gerade etwas auf dem Schlauch.

    Gruß,
    fimuc