• Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage:
    Wie oft kann ich die x84.9 kodieren? Wenn sich also eine Borderline-Patientin während des stationären Aufenthaltes mehrere Schnittverletzungen zufügt und auch Fremdkörper schluckt, muss ich dann bei jeder Wunde den Code angeben (denn es soll ja exakt kodiert werden), oder darf man ihn nur einmal als Sekundärdiagnose verwenden?

    Ich habe dazu leider noch keine Antworten gefunden. :(

    Vielen Dank und viele Grüße
    Famico

  • Hallo Famico,

    mir hat man erklärt, dass der X84.9! überhaupt nicht verwendet werden sollte, weil er dem Patienten (= dem Krankenversicherten) bei zukünftigen Behandlungen/Versicherungsabschlüssen o.ä. Nachteile bringen könnte.
    Stattdessen sind wir angehalten, die Art der Verletzung/Selbstbeschädigung zu kodieren.

    In Erläuterungen zum Gebrauch des Codes fand ich allerdings die Angabe, dass nur die Absicht der Selbsttötung nicht kodiert werden sollte. Selbstverletzung könnte demnach dann durchaus mit X84.9! kodiert werden?

    Gruß, Marsfraeulein

  • Guten Morgen Marsfraeulein,

    ich wundere mich immer wieder, warum gemeint wird, dass ein Einzelner die Verpflichtung zur korrekten Kodierung in sein persönliches, beliebiges Benehmen stellen dürfte.

    Weder die deskriptive ICD-10-GM 2017 selbst noch die DKR-Psych 2017 schränken den Gebrauch des (einzig aus der Krankheitsgruppe 'Vorsätzliche Selbstbeschädigung' des Kapitels XX. verbliebenen) Kodes X84.9! hinsichtlich der Frage ein, ob der Kode dem Patienten zum Nachteil gereicht! Und andere verbindliche Regeln zur Kodierung gibt es nicht!
    Mit dieser Sorge, dass ein ICD-Kode einem Patienten durch ein 'Etikettieren' ('labeln') zum Nachteil gerät, könnte man ja immer begründen, dass sich insbesondere Kodes aus dem Kapitel F der ICD-10 nachteilig für den Patienten auswirken (oder meinen Sie, dass eine Suchtmittel-Abhängigkeit hinsichtlich der von Ihnen zitierten zukünftigen Versicherungsabschlüssen vorteilhaft wäre)?
    Diese Sorge unterstellt aber immer eine Missachtung von Datenschutz und einen 'hausierenden' Umgang mit korrekt kodierten Diagnosen!

    Dies möchte ich zu Bedenken geben.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo ck-pku,

    danke für den sachlichen Anteil ihres Forumsbeitrags.
    Den werde ich gerne bei Gelegenheit in unser Team einbringen.

    Mich wundert der bei uns übliche Umgang mit dem Code auch. Deshalb habe ich mich in die Diskussion eingebracht.

    Mein voriger Beitrag stellt nicht meine Meinung als Einzelner und auch nicht mein persönliches, beliebiges Benehmen dar.
    Das dürfte aus der Formulierung hervorgehen.

  • Aber warum sollte ich diesen Kode angeben?
    Eine Verletzung oder Vergiftung kann ich genauer angeben.
    Vielleicht sagt der Pat. ja auch später mal das es nur ein versehen war.
    Wir geben ihn nicht an!

  • Guten Morgen,
    Armada66 schrieb:

    • Aber warum sollte ich diesen Kode angeben? Weil Sie dazu verpflichtet sind (siehe oben)!
    • Eine Verletzung oder Vergiftung kann ich genauer angeben. Die Bemerkung verstehe ich nicht.
    • Vielleicht sagt der Pat. ja auch später mal das es nur ein versehen war. Den Hinweis finde ich bemerkenswert: Sie dürfen laut DKR-Psych ja ohnehin nur gesicherte Erkenntnisse kodieren (Ausnahme: PD008a - Verdachtsdiagnosen). Sofern sich also eine Patientin im Aufenthalt z.B. durch Ritzen mit einer Rasierklinge, Büroklammer o.ä. selbst verletzt, was ja i.d.R. i.S.v. PD003c das Patientenmanagement beeinflusst (therapeutische Aufarbeitung, Verbinden), haben Sie doch eine gesicherte Erkenntnis. Was soll da Ihr Hinweis eines angeblichen, nachträglichen 'Versehens'? Das Gegenteil würde doch aus Ihrer Dokumentation ersichtlich sein.
    • Wir geben ihn nicht an! Dann verstoßen Sie gegen die DKR-Psych! (Mir persönlich ist das natürlich egal, was in Ihrem Haus gemacht wird, dies ist aber ein Fach-Forum und ich möchte nicht, das durch solche Kommentare der Eindruck entsteht, dass man sich Kodierung beliebig aussuchen kann. Dies wäre eine Ohrfeige für die Fachlichkeit von Medizin-Controller und Kodierfachkräften, die sich landauf, landab und tagein, tagaus bemühen, das "Right-Coding" in Kliniken zu implementieren.)

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo miteinander,

    zugegeben - meine Frage ist jetzt naiv, aber ich komme da nicht weiter.
    Gilt denn ausschließlich die Psy DKR in Fällen für die Psy? Wahrscheinlich schon - aber Sinn scheint mir das nicht richtig zu machen. Im Vorwort wird darauf hingewiesen, dass sich die Psy DKR grundsätzlich an die DKR anlehnt und nur Beispiele an die Psy angpasst wurden.
    In den DKR ist aber ausdrücklich geregelt, dass die X84.9 (bei Absicht der Selbsttötung) nicht zu kodieren ist. Das scheint die Krankenkassen nach Ansicht der Ersteller der DKR nichts anzugehen.
    Hier wird nun vehement andersherum argumentiert - zugegebenermaßen mit dem korrekten Argument weil die Ausnahme nicht expressis verbis in den DKR Psy zu finden ist.

    Ich würde das gerne verstehen - Antworten bitte nicht fett oder farbig - da fühle ich mich angeschrien.

    Gruß Elsa

  • Hallo

    Elsa: Vieles wurde aus den DKR (Somatik) kopiert, der von Ihnen genannte Passus jedoch nicht. Das lässt eher darauf schließen, dass die Kodierung in der Psychiatrie erwünscht ist

    @ck-pku Im Hinblick auf Farbgebung und für mich auch Tonfall wirkt Ihr Beitrag auch auf mich etwas aggressiv. Ich halte die Kodierung zwar ebenfalls für sinnvoll, aber für mich geht es bei der Fragestellung nicht gleich um die Berufsehre des Medizincontrollings. Hier geht es um einen Kode, in dessen Kapitelüberschrift steht, dass diese Kodes bisher "ergänzend" waren und zusätzlich angegeben werden "sollen".

    Gruß

  • Hallo Elsa,

    nein, anschreien will ich niemanden... ;)

    So naiv ist Ihre Frage gar nicht, die wird häufig gestellt. Die Antwort finden Sie in den Vereinbarungen (ich hoffe, die Unterstreichung wird mir nicht übel genommen) zur DKR bzw. DKR-Psych 2017:

    Beachten Sie bitte auch, dass für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, die Kodierrichtlinien Vorrang haben. (Einleitung zu den DKR-Psych 2017, S. III f.)


    MfG (und schönes Wochenende),

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (17. März 2017 um 12:41)

  • Hallo ck-pku,

    wenn ich die Schnittverletzung UA mit dem zugehörigen Kode z.B. S51.7 kodiere reicht das doch.
    Wo steht, dass ich den X84.9 Kode angeben muss.
    In der Kodierrichtlinie 1916k steht z.B. in Hinsicht auf irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung(z.B.Einnahme zwecks Selbsttötung oder Tötung):
    ...Die Absicht der Selbsttötung(X84.9!) ist nicht zu kodieren.

    Schöne Grüsse

  • Hallo Armada66,
    habe zwar mit den Psych-DKR nichts zu tun, aber

    In der Kodierrichtlinie 1916k steht z.B. in Hinsicht auf irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung(z.B.Einnahme zwecks Selbsttötung oder Tötung):
    ...Die Absicht der Selbsttötung(X84.9!) ist nicht zu kodieren.

    sie können hier nicht einfach die DKR 1916k auf eine, ich nenne es mal traumatische Selbsttötungs-absicht übertragen. Die DKR 1916k ist speziell für "Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktiven Substanzen" geschrieben und nur dafür gültig!

    MfG findus

    MfG findus