Kürzung von relevanten Beatmungstagen in Heimbeatmung ohne Anerkennung

  • Hallo zusammen,
    mein erster Auftrittmydrg.de/content/index.php?attachment/448/ aber ein aktuelles MDK Gutachten hat mich dazu veranlasst

    Patn. mit Hirnblutung wird auf der ITS behandelt , es besteht Beatmungspflichtigkeit. Weaning - Versuche gelingen nicht, schließlich Tracheotomie und Indikationsstellung zur Einstellung auf Heimbeatmung, 4 Tage vor Entlassung Umstellung auf Heimbeatmungsgerät.
    Pat. wird durchgehend auf ITS versorgt wegen rezidivierender hypertensiver Entgleisungen, wird mit PEG versorgt etc.. Entlassung dann von ITS direkt in ambulante Intensivpflege. Wir haben die Beatmungsstunden über die gesamte ITS Zeit berechnet und A09F abgerechnet.
    MDK Gutachterin kürzt nun die Beatmungszeit um 10 Tage !!! und argumentiert, dass ab diesem Zeitraum nach den Beatmungsprotokollen keine Änderungen der Beatmungsparameter erfolgten und die SBH's mit pH Wert im NB vorlagen . Somit sei ab diesem Zeitpunkt eine stabile respirat. Situation vorliegend gewesen, die Beatmungsnotwendigkeit ersetzte nicht mehr die akute Intubation , es läge nach DKR 1001 keine Beatmung i. Sinne der Definition mehr vor.
    Ich sehe dies nach wie vor anders- Pat. wurde auf ITS versorgt, stabile resp. Situation in DKR bezieht sich auf eine stabile Spontanatmung dem Wortlaut nach. Liege ich richtig oder komplett daneben ? Auf Ihre Meinungen oder Hinweise bin ich echt gespannt.
    Für uns ist das erstmalig, dass MDK die Beatmungsindikation kritisch stellt und hier in die Behandlungshoheit der Klinikärzte eingreift.
    Es geht hier um 21 000 €. Danke im Voraus. Basyl

  • Hallo MCbüro,

    wenn der Pat. beatmet entlassen wird, muss man wohl tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Wechsel von der "Akut-Beatmung" zur "chronischen" bzw. "Heimbeatmung" konstatieren. Ob das 10 Tage vor Entlassung ist oder zu einem anderen Zeitpunkt, ist aus der Ferne m.E. nicht wirklich zu beurteilen.

    Ab diesem Zeitpunkt würde dann aber zugleich der Passus in der DKR 1001 zu heimbeatmeten Pat. greifen, wonach deren Beatmungszeit solange DRG-relevant zu zählen ist, solange der Pat. "intensivmedizinisch versorgt" ist.
    Spannend ist nun die Frage, was "intensivmedizinisch versorgt" bedeutet: reicht es allein, dass sich der Pat. auf Intensiv befindet und dort versorgt wird, oder muss es außer der resp. Situation noch weitere Indikation/en für den Verbleib auf der Intensivstation geben?

    Dazu gibt´s bestimmt auch hier im Forum schon eine Diskussion (die ich im Moment aber nicht suchen kann).

    Gruß,
    fimuc

  • Guten Morgen,

    die Frage der intensivmedizinischen Versorgung ist immer wieder streitgegenständlich. Dabei wird dann die Beatmung aus der "Versorgung" herausdiskutiert und als reine "Überwachung" klassifiziert.
    Beatmung dürfte ein wesentlicher Teil einer Intensivmedizinischen Behandlung sein. Ohne sie ist der Patient nicht lebensfähig. Allein der Aufwand, eine lückenlose Beatmung zu garantieren, rechtfertigt den Einsatz der Mittel einer Intensivstation. Gerade bei invasiver Beatmung ist diese sicher ein Indikator einer "Behandlung", die über eine "Überwachung" hinausgeht. Diese Diskussion kann man gegen die Kassen nur vor das SG bringen, und dort wird seit Jahren mit allen Mitteln gegen die Abrechnung auch von nachgewiesenen Leistungen gekämpft.
    Es wäre dringend Zeit, diesen Sondertatbestand zu regeln und durch das InEK kalkulieren zu lassen.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen an fimuc und merguet,

    Danke für Ihre Meinungen, die mich sehr unterstützen im Vorgehen. Tatsächlich sehe ich auch als möglichen einzigen Streitpunkt die medizinische Notwendigkeit der Intensivmed. Behandlung ab Zeitpunkt der Einstellung auf Heimbeatmungsgerät, der aber viel später liegt als der von der Gutachterin postulierten resp. Stabilität. Die Notwendigkeit der Behandlungszeit auf ITS hatte die Gutachterin bisher nicht thematisiert . Damit dürften wir zumindest die DRG retten aber falls unser Einspruch nicht zum Erfolg führt ,erwägen wir hier tatsächlich die Klage.

    VG Basyl