Hallo Forumsleser_innen,
habe ein neues Problem.
Eine Krankenkasse fordert, die Portimplantation nach einem stationären internistischen Belegaufenthalt nicht als chirurgische AOP, sondern nachstationär abzurechnen. Ich weiß (oder meine), dass im Belegsystem vor - und nachstationäre Behandlung nicht abrechenbar ist.. Zusätzlich haben wir es hier ja noch mit einem Fachabteilungswechsel zu tun!
Die Kasse hat mich nun aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen dazu zu nennen, da im § 115 a SGB V keine Unterscheidung zwischen A- und B-Abteilungen getroffen seien und somit kein Ausschluss für Belegabteilungen formuliert ist. Diese kenne ich aber nicht, falls es sie überhaupt gibt.
Wer weiß dazu etwas und kann helfen?
Danke vorab und Grüße an alle!
S. Brand