Nachstationäre Behandlung im Belegarztsystem gefordert

  • Hallo Forumsleser_innen,

    habe ein neues Problem. ?(
    Eine Krankenkasse fordert, die Portimplantation nach einem stationären internistischen Belegaufenthalt nicht als chirurgische AOP, sondern nachstationär abzurechnen. Ich weiß (oder meine), dass im Belegsystem vor - und nachstationäre Behandlung nicht abrechenbar ist.. Zusätzlich haben wir es hier ja noch mit einem Fachabteilungswechsel zu tun!
    Die Kasse hat mich nun aufgefordert, die gesetzlichen Regelungen dazu zu nennen, da im § 115 a SGB V keine Unterscheidung zwischen A- und B-Abteilungen getroffen seien und somit kein Ausschluss für Belegabteilungen formuliert ist. Diese kenne ich aber nicht, falls es sie überhaupt gibt.

    Wer weiß dazu etwas und kann helfen?

    Danke vorab und Grüße an alle!
    S. Brand

  • Hallo Frau Brand,

    Der Kasse geht es wahrscheinlich darum, dass eine Portimplantation nach einem aktuellen BSG Urteil nicht als AOP zusätzlich abgerechnet werden darf, sondern über die DRG Fallpauschale der vorangegangenen vollstationären Behandlung.
    Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der vorangegangene Aufenthalt nichts mit der Portimplantation zu tun gehabt hätte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    das Problem ist nicht der kausale Zusammenhang. Es handelte sich um einen stationären internistischen Belegaufenthalt, an den sich eine ambulante chirurgische OP (also andere Fachrichtung, anderer nicht aus KV-Bereich stammender Arzt) angeschlossen hat. Es handelt sich um ein grundsätzliches Problem.
    Wenn ich den Aufenthalt internistisch mit der Beleg-DRG abrechne, sind bei nachstationärer OP keine Arztkosten berücksichtigt.
    Für mich ist logisch, dass es da keine Verknüpfung geben kann. Vielleicht ist das so logisch, dass das nirgendwo mehr festgelegt ist !!!!???

    Gruß, S. Brand

  • Hallo Frau Brand,
    ich denke schon, dass das Problem der kausale Zusammenhang ist. Die Kasse möchte, wie Dr. Breitmeier schon schrieb, dass Ihr Haus die Portimplantation im stationären Aufenthalt berücksichtigt und eine dementsprechende DRG abrechnet. Es gibt besagtes BSG-Urteil, nachdem der Port nicht als AOP unmittelbar nach stationärem Aufenthalt abgerechnet werden darf, wenn die Diagnose im Zusammenhang mit der Portindikation steht. Es geht um die zusätzlichen (Sach-)kosten, die entstehen. Wie immer...für die Kasse ist es in einer DGR günstiger. Wirtschaftlichkeitsprinzip.