OPS nicht im AOP-Katalog

  • Guten Morgen,

    habe in letzter Zeit mehrfach das Problem, dass unsere Chirurgen ambulant operieren und der OPS nicht im AOP-Katalog gelistet ist. Beispiele: offene Naht einer Nabelhernie (ohne Plastik oder andere Maßnahmen), 5-534.03 oder Abszessinzision Haut/Unterhaut, 5-892.0c.

    Zum einen wüsste ich gerne, ob es Gründe gab, bestimmte "kleine" Leistungen nicht im AOP-Katalog aufzunehmen.
    Zum anderen: Gibt es ohne eine Falschkodierung trotzdem eine Abrechnungsmöglichkeit?
    Wir sind sicher nicht das einzige Haus, wo so etwas vorkommt. Wie gehen andere damit grundsätzlich um?

    Danke für hilfreiche Antworten und Grüße an alle,
    S. Brand

  • Hallo,

    das hilft Ihnen jetzt nicht wirklich weiter, aber in Bezug auf die Gründe kann man davon ausgehen, dass diese Leistungen dann zum rein ambulanten Sektor gehören, für den die niedergelassenen Ärzte den Versorgungs- und Sicherstellungsauftrag haben. Die Möglichkeit des ambulanten operierens (nach §115b SGB V) wurde geschaffen, um Leistungen aus dem stationären Sektor in den ambulanten zu überführen ("stationsersetzende Maßnahmen") und sicher nicht, um möglichst viele primär ambulante Leistungen am Krankenhaus erbringen zu können.

    In Bezug auf die Abrechnung bliebe lediglich die Ermächtigung oder Erbringung durch Niedegelassene, z.B. über ein MVZ.

    Nur so als Hinweis: Die (bewusste) Kodierung einer anderen als die erbrachte Leistung ist selbst bei vergleichbarem Erlös ein strafrechtlich relevanter Betrug!

    Gruß

  • Hallo,

    nur ergänzend: Der AOP Katalog ist eine abschließende Auflistung, nur das, was darin gelistet ist, darf im Rahmen des Ambulanten Operieren im KH erbracht/ abgerechnet werden.

    Bsp. 5-377.8 Ereignis-Recorder klassisch ambulanter Eingriff
    steht nicht im AOP
    ps. auch nicht im EBM, soweit ich weiß

    Formal damit gar nicht abrechenbar!

    Uwe Neiser


  • Hallo,

    ich kennen mich in der ambulanten Abrechnung nicht aus und hätte daher eine Frage an die Spezialisten.

    Ein elektiv geplanter Eingriff mit einen stat. zu erbringenden OPS wird bei Abrechnungsunkenntnis des Arztes ambulant durchgeführt.

    Medizinisch alles unproblematisch.

    Aber:

    Wie kann der Eingriff nun genau abgerechnet werden? Der kodierte sta. OPS bildet den Eingriff korrekt ab. Es gibt nichts vergleichbares im AOP Katalog.

    Ich wäre über ihre Rückmeldung sehr dankbar.

    Viele Grüße!

  • Hallo,

    sie können versuchen die Leistung als stationär abzurechnen, bei fehlendem Entlassungsgrund "gegen ärztlichen Rat" und Entlassung am gleichen Tag kann es aber passieren, dass die Kasse von einer ambulanten Leistung ausgeht.

    Nach dem Eventrecorder-Urteil wird das immer wieder passieren können.

    Es bleibt ihnen daher nur die Möglichkeit stationär abzurechnen oder vorab das Gespräch mit der KK zu suchen damit Sie eine adäquate Gegenfinanzierung erhalten. Wir treten bei solchen Fällen mit den Kassen in Kontakt und bekommen hier meist gute Lösungen hin.

    Gruß Ductus

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo,

    vielen Dank für ihre Antwort.

    Der Fall wurde leider ambulant angelegt und dann durchgeführt.

    Der OPS ist stationär mgl.

    Ich vermute mal das wir den dann streichen müssen und irgendeine AOP Leistung - kl. Chirg. Eingriff- abrechnen müssen.

    Wäre das so der Weg? Auch wenns erlöstechnich eine Katastrophe ist.

    Vielen Dank!