psych. Fachpersonal

  • Guten Morgen,

    immer wiederkehrend höre ich die Behauptung, dass man Leistungen ab nächstes Jahr (PsychVVG) nur kodieren kann, wenn es ausgebildetes Fachpersonal durchgeführt hat.
    Das wir grundsätzlich mit Fachpersonal arbeiten ist klar. Wenn ich jedoch einen Assistenzarzt in Weiterbildung, Krankenpflegehelfer oder ein Psychologe im praktischen Jahr diese Leistungen erbringen, dürften diese Leistungen nicht angerechnet werden (z.B. Einzelgespräche oder Gruppen).
    Ich hatte es bisher so verstanden wenn z.B. ein Psychologe im PJ Gruppen begleitet und er ein Entgelt vom Krankenhaus erhält, können diese kodiert werden. Und man solle, wenn es zu einer Fallprüfung kommt, entsprechende Unterlagen dazu bereithalten.
    Wo steht dies niedergeschrieben? Für jeden Quellenverweis oder Antwort bin ich dankbar.

    ?( Peppy

  • Hallo,

    hier:

    Anerkannt werden alle Leistungen, die durch Mitarbeiter erbracht werden, die eine Ausbildung in der jeweiligen, beim Primärkode spezifizierten Berufsgruppe abgeschlossen haben und in einem dieser Berufsgruppe entsprechend vergüteten Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Psychotherapeuten in Ausbildung ist für eine Anerkennung der Leistungen Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter eine Vergütung entsprechend ihrem Grundberuf z.B. als Diplom-Psychologe oder Diplom-Pädagoge erhalten

    Mit PiP haben Sie Recht, deren Leistungen kann das Krankenhaus kodieren, wenn es sie angemessen bezahlt. Ein Assistenzarzt ist ein ausgebildeter Arzt, eben nur noch kein Facharzt, aber seine Leistungen sind kodierbar. Krankenpflegehilfe ist keine Pflegefachperson im Sinne des Krankenpflegegesetzes, daher sind deren Leistungen nicht kodierbar.

    Da dies im OPS steht hat das im Übrigen nichts mit dem PsychVVG zu tun, sondern gilt und galt für die Kodierung auch schon bisher und unabhängig von der tatsächlichen PEPP-Abrechnung.

    Gruß