Es geht um grundsätzliche Kodierbarkeit der modularen Endoprothese, eine Kasse aus nördlichem Ruhrgebiet ist mit einem ausführlichen Grundsatzschreiben folgender Auffassung:
"...Der Zusatzcode 5-829.d I 5-829.k findet sich nicht unter 5-933 ... , 5-99 (Zusatzinformation zu Operationen), so dass sich hieraus eine begründete Kodierfähigkeit des Codes 5-829.k nicht
ergibt. ...Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei den OPS zur Implantation und Wechsel von Endoprothesen Hinweise zur zusätzlichen Kodierung der modularen Prothese
(OPS 5-829.d I 5-829.k) nicht formuliert sind. Demgemäß liegt keine Ausnahme vom Grundprinzip der monokausalen Kodierung bei Operationen vor.
Die Kodierrichtlinien sind für das Handeln der Beteiligten in Form einer Selbstbindung bestimmend, wann eine zusätzliche Prozedur oder Prozedurenkomponente zu kodieren ist. Die Regelungen sind streng im Wortlaut zu interpretieren und haben keinen Raum für weitere Bewertungen oder Abwägungen.
Folglich kann der OPS 5-829.d I 5-829.k grundsätzlich nicht kodiert werden, da der OPSCode Voraussetzung zur Abrechnung des Zusatzentgeltes "Modulare Endoprothesen" ist,
kann auch das hieraus resultierende Zusatzentgelt nicht abgerechnet werden..."
Soweit so gut...
Antwort kurzum:
...Nicht alle Zusatzkodes des OPS sind in dem Bereich „Zusatzinformationen zu Operationen“ (5-93...5-99) hinterlegt. Dort sind eher allgemein gültige Zusatzkodes zu finden, die auf alle Operationen anwendbar sind. Zusatzkodes, die nur in spezifischen Bereichen (z.B. Endoprothetischer Gelenk- und Knochenersatz) anwendbar sind, sind in der Regel auch in diesen Bereichen verortet. In den Hinweisen für die Benutzung des OPS heißt es dazu „Zusatzkodes können außer als Einzelkodes in Form von speziellen Bereichen (z.B. am Ende des Kap. 5…) vorhanden sein.“ Es gibt Zusatzkodes in sehr vielen Bereichen des OPS.
...
Im OPS sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten von Operationen im Sinne einer Mehrfachkodierung mit einem Hinweis gekennzeichnet.
Grundsätzlich wird im OPS alles, was standardmäßig zu einer Operation dazugehört, mit einem Kode abgebildet. Zusätzliche Maßnahmen können darüber hinaus zusätzlich kodiert werden, es gibt aber nicht immer einen entsprechenden Hinweis.
Auch bei der Zusatzkodierung sind nicht immer Hinweise aufgeführt.
Zusatzkodes können immer nur in Kombination mit einem Primärkode und nie alleine angegeben werden. Daher erübrigt sich meist ein Hinweis bei dem Primärkode, insbesondere wenn der Zusatzkode mit vielen verschiedenen Kodes kombiniert werden kann. Umgekehrt wird oft bei den Zusatzkodes darauf hingewiesen, dass die durchgeführten Eingriffe gesondert zu kodieren sind.
Entsprechend unserer oben angeführten Erläuterungen zur Zusatzkodierung kann der Zusatzkode 5-829.k (bzw. ehemals 5-829.d) selbstverständlich auch ohne expliziten Hinweis zusätzlich zu den entsprechenden Kodes aus Kapitel 5 angegeben werden.
VG
Doctom