Abrechnung von Flüchtlingen PIA-Pauschale bei Kostenträgerwechsel im Quartal

  • Hallo Zusammen,
    die Regelung bei der PIA-Abrechnung besagt, dass bei Kostenträgerwechsel im Quartal, die Krankenkasse das gesamte Quartal übernimmt, welche zu Beginn des Quartals zuständig war.

    Jetzt häufen sich aber die Asylanten-/Flüchtlingsfälle, die bis dato über das Sozialamt betreut wurden und dann im Quartal krankenversichert werden.
    Gilt dies auch in diesen Fällen? Die Sozialämter verweigern nämlich die Rechnungsbegleichung, wenn Besuche aufgeführt sind, die in die Kostenträgerschaft der GKV gehören. Auch gibt es Probleme mit der Rezeptbegleichung seitens der Sozialämter, wenn diese in die Mitgliedschaftszeit der GKV fallen.

    Allerdings kann der PIA-Fall nicht gesplittet werden.

    Hat einer von Ihnen bereits diese Erfahrung gemacht und weiß wie man am besten argumentieren kann?

    Vielen Dank :)

  • Hallo Anna315,

    für diese Abrechnungspraxis gibt es meines Wissens nach keine gesetzliche und/oder vertragliche Grundlage (also weder in den §§ 118, 120, 295, 301 SGB V und deren Kommentierung, noch in unserem alten, gekündigten Landesrahmenvertrag nach § 118 Abs. 1 SGB V, noch in der Vereinbarung zu PIA's nach § 118 Abs. 2 SGB V, noch in der Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB V), sie stammt aus der analogen Anwendung (zunächst) des § 9 Satz 1, 2 FPV (bzw. neu: § 9 PEPPV): Kostenträgerwechsel.

    Die von Ihnen geschilderte Problematik kennen wir aus Einzelfällen, sie ließ sich aber mit Verweis auf die §§ 102 bis 105 SGB X (Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern) beheben.


    MfG,

    ck-pku