Suchtpatient derzeit abstinent

  • Hallo zusammen,

    wie wird in Ihren Häusern ein Patient verschlüsselt der z.B. wegen einer Schizoaffektiven Störung aufgenommen und behandlet wird,und bei dem in der Vorgeschichte eine Alkohlabhängigkeit oder eine sonstige Sucht bestand, der aber gegenwärtig abstinent ist. Wenn ein klarer mehr Aufwand besteht wird die Abhängigkeitserkankung natürlich verschlüsselt. Die Frage ist nur wie wird dieser aus der Dokumentation/ Kurve ersichtlich und ab wann kann man es als mehr Aufwand werten? bzw. wie explizit muss auf die Suchterkrankung eingegangen werden?

    Vielen Dank schon mal an alle Antworten
    und LG

  • Hallo,

    der Aufwand für die Kodierung einer Nebendiagnose kann ja auch gering sein, da gibt es keine Schwelle.
    Im beschriebenen Fall würde ich suchen nach:
    - einer Laborkontrolle alkoholspezifischer Parameter
    - der Thematisierung der Alkoholkrankheit in einem Therapiegespräch
    - der Überlegung, bestimmte Medis (z.B. Benzos) wegen der Suchtanamnese nicht zu geben
    - gezielter Diagnostik, z.B. Oberbauchsono mit der Fragestellung Leberschädigung
    - ...

    Viele Grüße
    NV

  • Das Gleiche gilt dann auch für Opiatabhängikeit?

    Bspw. eine F11.2 in der Aufnahmediagnose mit einmaligem (positiven) Screening als Konsequenz zusätzlich zum Aufnahmelabor. Würde das ausreichen für die Kodierung als ND? Ich meine eher nicht.

    Da bräuchte es wohl noch ausführliches beratendes Gespräch mit dem Patienten und ggf. Angehörigen.

    Wie sehen das die Kolleginnen und Kollegen?

  • Underwood - aus welchem Grund sollte man bei einem positiven Drogenscreening keine F11.x kodieren dürfen? Aufwand vorhanden, Nachweis vorhanden....da braucht es formal keine zusätzliches beratendes Gespräch mehr.

    Wenn bei einem Patienten ein Diabetes bekannt ist und ein entsprechendes Antidiabetikum erhält, kann man dies doch auch ohne beratendes Gespräch als ND kodieren. Hier gelten ausschließlich die in den DKR aufgeführten Kriterien (PD003c spricht von therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen oder erhöhtem Betreuungs-, Pflege-, Überwachungsaufwand).

    In Ihrem Beispiel gab es einen eindeutigen diagnostischen Aufwand, daher ist die Erfassung als ND absolut legitim.

  • Also ein einmalig positives Drogenscreening ist ja noch kein Beleg für ein Abhängigkeitssyndrom. Ich wäre da wie Underwood auch im Sinne des Patienten vorsichtiger.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    die ursprüngliche Formulierung war: "bei dem in der Vorgeschichte eine Alkohlabhängigkeit oder eine sonstige Sucht bestand, der aber gegenwärtig abstinent ist. Wenn ein klarer mehr Aufwand besteht wird die Abhängigkeitserkankung natürlich verschlüsselt. Die Frage ist nur wie wird dieser aus der Dokumentation/ Kurve ersichtlich und ab wann kann man es als mehr Aufwand werten?"

    Sofern eine Drogenabhängigkeit vorliegt, ist eine im Hinblick darauf durchgeführte Laboruntersuchung auf Drogen ein Aufwand, der zur Kodierung der Abhängigkeit berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn in der Laboruntersuchung keine Drogen nachgewiesen werden.

    Da eine Änderung des Patientenmanagements Voraussetzung ist - ein Mehraufwand ist übrigens nicht erforderlich -, muss es sich um eine Untersuchung handeln , die nicht bei jedem Patienten (rotuinemäßig) durchgeführt wird.

    Dabei ist allerdings zusätzlich die Frage zu klären, ob denn aktuell noch eine Sucht vorliegt, wenn diese zweifelsfrei vorlag, der Patient aber gegenwärtig abstinent ist.

    Viele Grüße

    Medman2