Hallo Fimuc, hallo Herr Breitmeier,
ich darf auf die Entscheidung des BSG vom 27.10.2020 -B 1 KR 9/20 R verweisen. Dabei ging es um eine vorzunehmende Beurlaubung, analog dem hier geschilderten Fall (im dortigen Fall Abklingen der Plavixwirkung über 5 Tage). Diese Behandlung erfolgte in 2012!
Im jenem Fall hat das BSG ausgeführt (RNr. acht):
- "Die Klägerin durfte nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Alternativverhaltens lediglich einen Behandlungsfall -ggf mit einer zwischenzeitlichen Beurlaubung - abrechnen, ..."
Das BSG hat die Entscheidung also ausdrücklich auf das Wirtschaftslichkeitsgebot gestützt.
Seit 1.1.2019 gilt § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG:
- "In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig." (Hervorhebung durch Verfasser)
Das BSG hat in seiner Entscheidung (aaO, RNr. 17) unter Bezug auf diese gesetzliche Bestimmung (PpSG vom 11.12.2018, Art 9 Nr 6 Buchst c) ausdrücklich ausgeführt:
- " Sie findet daher auf den vorliegenden Abrechnungsfall aus dem Jahr 2012 (noch) keine Anwendung."(Hervorhebung durch Verfasser)
Danach gilt § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG ab 1.1.2019 aber eben auch für (vermeintliche) Beurlaubungen.
Übrigens "sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (stRspr; vgl etwa BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 15/11 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 3 RdNr 17 mwN)".
Viele Grüße
M2