Guten Tag liebe Mitstreiter,
so einen Fall hatte ich noch nicht und auch hier im Forum habe ich nichts dazu gefunden.
Es geht um eine von der Kasse geforderte Fallzusammenführung bei wirtschaftlichem Alternativverhalten. Die erste DRG hat allerdings einen Haken in der Spalte für die Ausnahme der Wiederaufnahme (DRG I42B multimodale Schmerztherapie).
Zum wirtschaftlichen Alternativverhalten gibt es verschiedene BSG Urteile.
Meine Frage ist: Schlägt die BSG Rechtsprechung die Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung? Muss ich die Fälle zusammenführen, auch wenn eine DRG als Ausnahme von der Wiederaufnahme gekennzeichnet ist?
Liebe Grüße aus Franken
KayHo