Fahrtkosten von PKV-Patienten bei Konsilen während Krankenhausaufenthalt

  • Hallo liebes Forum.

    ich habe heute eine Frage zu einem Randthema:

    Es geht um die Fahrtkosten, die für eine Fahrt zu einem externen Konsil anfallen. Da wir kein eigenes MRT haben, werden die Patienten während des Aufenthaltes extern konsiliarisch vorgestellt. Nach meinem Wissenstand müssen wir als Krankenhaus auch alle Fahrtkosten übernehmen. Nun hat mich der Betreiber des privaten Rettungsdienstes darauf aufmerksam gemacht, dass wir das bei PKV Patienten gar nicht müssen, er könne die Rechnung dann dem Patienten direkt in Rechnung stellen, das würden andere Kliniken auch so machen. Hat der Mann Recht oder ist das falsch ?

    Grüße ans Forum

  • Liebe Neuroline,


    Das Thema ist in den Abrechnungsbestimmungen nach dem KHEntgG und der FPV 2017 klar geregelt.
    Hier steht…….

    Fahrkosten im Rahmen einer Verbringung werden von dem Auftrag gebenden
    Haus vergütet.

    LG von nurzu

  • Hallo noch einmal !

    Die Antwort von nurzu bezieht sich auf den Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen, das ist keine Vereinbarung und auch kein Gesetz. Die Verbringung gibt es auch offiziell nicht, das ist eine "Erfindung" der Krankenkassen.

    Laut dem Rettungsdienstbetreiber macht das sogar unsere hiesige Uniklinik so, Konsilfahrten werden bei PKV Versicherten immer an den Patienten direkt geschickt. Es wird auch kein Unterschied gemacht, ob der Patient eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben hat oder nicht.

    Daher noch einmal die Frage, wie handhaben das andere Kliniken ? Bezahlt die Klinik Konsilfahrten für PKV Patienten selbst (wie bei GKV Patienten) oder nicht ?

    Da wir in der Neurologie häufig sehr schwer kranke Patienten haben, die sogar mit dem KTW fahren, fallen bei uns für die Fahrten doch oft hohe Beträge an.

    Grüße
    Neuroline

  • Hallo,

    wenn es sich nicht um eine Verlegung handelt, dann ist es eine "vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter" nach §2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG und damit um allgemeine Krankenhausleistungen, die über die Krankenhausentgelte vergütet sind. Der Geltungsbereich des KHEntgG erstreckt sich auch über die Privatpatienten, so dass meines Erachtens diesem auch bei entsprechender Krankenhausleistung kein gesondertes Entgelt berechnet werden kann.

    Gruß

  • Hallo noch einmal !

    Die Antwort von nurzu bezieht sich auf den Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen, das ist keine Vereinbarung und auch kein Gesetz. Die Verbringung gibt es auch offiziell nicht, das ist eine "Erfindung" der Krankenkassen.

    Hallo Neuroline,

    Mit dieser Einschätzung liegen Sie falsch. Ein Blick in DKR P016 oder das KHEntgG genügt, um zu erkennen, dass eine Verbringung sehr wohl existiert und keine Kassenerfindung ist. Insofern hat "Nurzu" recht.
    Die Kosten für die Verbringung sind in ihre DRG eingepreist ( oder sollten es jedenfalls sein...).

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo GW und Herr Breitmeier,

    mal spitz nachgefragt:

    • Die DKR P016 sagt zunächst nur, dass Verbringungsleistungen von der verbringenden Klinik kodiert werden.
    • Nun schreibt Neuroline, dass das KH kein eigenes MR habe.

      • Im KHEntgG finde ich den Begriff "Verbringung" nicht.
      • Das KHEntgG sagt in § 2 Abs. 2: "Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
        ...
        2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter"

      Danach ist für mich zunächst nicht ersichtlich, dass das MR zu den Krankenhausleistungen gehört, wenn das Haus doch kein eigenes MR hat und die Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden soll :rolleyes:

    Viele Grüße

    Medman2

  • Lieber Medman2,

    Eine sehr interessante weil spitzfindige Argumentation muss ich sagen !
    Nach längerem Nachdenken würde ich aber nicht zustimmen, weil :
    Eine Verbringung ist immer eine Leistung Dritter, die vom KHS veranlasst wird, weil sie für die Behandlung des Patienten notwendig ist und das KHS sie selber nicht erbringen kann. Mit Ihrer spitzen Nachfrage könnten Sie jede Verbringung zu Fall bringen, weil das verbringende KHS die jeweils notwendige Maßnahme im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht vorhält...
    Man könnte natürlich auch spitz fragen, ob heutzutage für neurologische Patienten nicht ein MRT zur üblichen Ausstattung ( " Leistungsfähigkeit ") gehört, oder ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • ... Mit Ihrer spitzen Nachfrage könnten Sie jede Verbringung zu Fall bringen, weil das verbringende KHS die jeweils notwendige Maßnahme im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht vorhält...

    Hallo Herr Breitmeier,

    das ist ja gerade das Interessante am KHEntgG. Mir ist bewusst, dass es bislang anders gehandhabt wird; allerdings ist das eben nach meinem Verständnis nicht so formuliert.

    Zutreffend führen Sie aus, dass jede Verbringung eine "Leistung Dritter" ist. Allerdings ist nicht jede "Leistung Dritter" eine Verbringung.
    So könnte z.B. ein KH die Entscheidung treffen, bei einer betriebenen Unfallchirurgie/Orthopädie statt einer eigenen Physiotherapie diese Leistung durch einen Drittanbieter vor Ort erbringen zu lassen. Eine physiotherapeutische Betreuung gehört m.E. zum erforderlichen Leistungsspektrum im Rahmen des Versorgungsauftrages Unfallchirurgie/Orthopädie. Das ist die "Kehrseite der Medaille".

    Nun gehört laut KHEntgG aber die "Leistung Dritter" nicht grundsätzlich, sondern nur dann zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn Sie innerhalb der Leistungsfähigkeit liegt.

    Wenn es sich in dem Beispiel von Neuroline - wie von Ihnen in den Raum gestellt - z.B. um eine neurologische Fragestellung handelt, das KH jedoch keine Neurologie betreibt, könnte man durchaus argumentieren, dass das für die neurologische Beurteilung erforderliche MR nicht zur erforderlichen Ausstattung des KH im Rahmen des Versorgungsauftrages gehört. Im Gesetz ist überdies von "Leistungsfähigkeit" die Rede.

    Ähnliches gilt z.B. für eine Koronarangiographie. Muss jedes Krankenhaus, das den Versorgungsauftrag "Innere Medizin" hat, eine Koronarangiographie vorhalten bzw. gewährleisten oder ist das nur für den Versorgungsauftrag "Kardiologie" erforderlich.

    Vielleicht gibt es dazu Beiträge von Forumsmitgliedern, die in der Krankenhausbedarfsplanung /-zulassung beschlagener sind.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (1. Juli 2017 um 15:03)

  • Nach längerem Nachdenken und googeln habe ich zwei relevante LSG und BSG Urteile gefunden, die sich mit der Abgrenzung von Verbringung und Verlegung beschäftigen ( sehr ausführlicher Kommentar: https://www.mydrg.de/forum/index.php?attachment/184-lsg-saarland-vom-22-august-2012-–-l-2-kr-118-09-pdf/).
    In beiden Fällen entschieden die Gerichte für Verlegung statt Verbringung,
    Aber: Das eine Verbringung generell unmöglich wäre, wenn die veranlasste Leistung nicht zum Behandlungsspektrum der abgebenden Klinik gehört,steht dort nicht.

    Da es sich in Neurolines Fall anscheinend klar nicht um eine Verlegung handelt, verbleibt m.E. Nur die Verbringung- oder die Gerichte schaffen ein neues Konstrukt.

    Oder die Fachleute für KHS- Planung klären uns hier auf, wie Medman2 anregte.
    Schönen Sonntag wünsche ich allen !

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • ...Aber: Das eine Verbringung generell unmöglich wäre, wenn die veranlasste Leistung nicht zum Behandlungsspektrum der abgebenden Klinik gehört,steht dort nicht.

    Hallo Herr Breitmeier,

    vielen Dank für den Hinweis auf die o.g. Urteile, bei denen es um die Frage Verbringung/Verlegung bei Koronarangiographie geht.

    Allerdings hat das BSG (B 3 KR 17/06 R, R-Nr. 23) auch auf den Versorgungsauftrag abgestellt:

    • "Hinzu kommt, dass die Beigeladene" (Anm.: übergebende Klinik) "nach ihrem Versorgungsauftrag weder über eine kardiologische noch über eine intensivmedizinische Abteilung verfügt. Sie war zur Abklärung und Behandlung des Herzinfarktverdachts der Versicherten nicht in der Lage und hat folgerichtig eine Verlegung der Versicherten in das mit einer Intensivstation ausgerüstete E-Krankenhaus veranlasst. Da die Klägerin" (Anm.: übernehmende Klinik) "eine Leistung außerhalb des Versorgungsauftrags der Beigeladenen" (Anm.: übergebende Klinik)"erbracht hat, hat sie einen eigenständigen Vergütungsanspruch, dem nicht der Einwand der Doppelvergütung entgegengehalten werden kann." (Hervorhebung durch Verfasser)

    Dem entnehme ich zumindest, dass eine Leistung, die außerhalb des Versorgungsauftrages des übergebenden KH liegt, "unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit" keine "Leistung Dritter" iSv § 2 Abs. 2 Nr. KHEntgG ist, zumindest wenn derartige Möglichkeiten nicht aufgrund anderer Abteilungen am Hause bestehen (darum evtl. "Leistungsfähigkeit"?).

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2

    Leistungsfähigkeit und Versorgungsauftrag sind zwei paar Schuhe. Aus dem Wortlaut des KHG ergibt sich - wie sie zurecht festellen - dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu berücksichtigen ist. Das gilt dann aber auch für die Nicht-Leistungsfähigkeit, d.h. Leistungen, die zwar im Rahmen der konkreten Behandlung des Falles zu erbringen sind (und ggf. auch vom Versorgungsauftrag gedeckt sind, aber nicht zwingend), die das Krankenhaus aber selbst nicht leisten kann. Genau dies sind eben die "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter". Ich denke nicht, dass ihre Spitzfindigkeiten vor Gericht bestand hätten.

    Gruß