Nachverfahren

  • Hallo zusammen,

    wir haben nun für einige Fälle aus 2017 von einer KK die Mitteilung erhalten, dass wir doch bitte die medizinische Begründung nach MDK-Gutachten (Widerspruch) direkt per INKA an die KK senden sollen. (Nachverfahren)

    Aus meiner Sicht liegt doch in diesem Fall ein Datenschutzproblem vor?!
    Ich dachte es dürfen keine Fallunterlagen direkt an die KK verschickt werden?! ?(

    Wie handhaben das andere Häuser?

  • Hallo Clearer,

    Die KK will doch bloß einen Text im INKA-Feld, damit können Sie doch m.W. gar keine Unterlagen aus der Patientenakte versenden. Also schreiben Sie denen da rein, dass der MDK XYZ übersehen hat bzw. was auch immer Sie am GA monieren möchten und Sie dem MDK gerne erneut Unterlagen zur Verfügung stellen. Die Frage, ob man der KK im 301er-Austausch auch medizinische Informationen weitergeben darf, hatte das BSG doch bereits zu Gunsten der KK entschieden, als es noch kein KAIN/INKA gab und damals ausgeführt, zur Not müsse man halt faxen, wobei es auf dieser Ebene immer nur um fachliche Ausführungen geht, nicht um deren Beleg durch die Akte - diese ist dem MDK vorbehalten.
    ... oder reden wir gerade aneinander vorbei?
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Clearer!
    Ich denke auch, Herr Berbuir hat recht mit seinen Hinweisen.
    Neue medizinische Unterlagen aus der Akte werden nach meiner Einschätzung weder KK noch MDK annehmen und berücksichtigen. Grundlage des Nachverfahrens können laut PrüfvV 2017 ja nur diejenigen Sachverhalte/ Unterlagen sein, die beim Erstgutachten schon vorlagen.
    Aber Sie können natürlich auf übersehene oder falsch bewertete Tatsachen hinweisen- die Reaktion der KK ist freiwillig...

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    kann mir jemand von denjenigen, die sich mit der Datenvereinbarung zur elektronischen Übermittlung auskennen, sagen, ob die Einleitung eines Nachverfahrens (§ 9 PrüfvV - Widerspruch) formal zwingend über den DTA erfolgen muss oder ob die Übersendung z.B. eines Briefes ausreichend ist?

    Vielen Dank

    Pseudo

  • Hallo,
    ich würde eine elektronische Übermittlung präferieren. ggf. kann dort ja auf den Brief verwiesen werden. Mittelfristig sollten Sie Ihre Prozesse im KH auf die elektronische Übermittlung umstellen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    so machen wir es auch. Die Übermittlung von Stellungnahmen im DTA ist gruselig, da geht die Formatierung (Absätze, Einrückungen etc.), die ja auch ihren Sinn hat, weitgehend verloren.

    Mein Frage ist aber, ob die Übermittlung, z.B. der kompletten Stellungnahme, per DTA zwingend vorgeschrieben ist.

    Pseudo

  • Hallo zusammen,

    wir haben in der letzten Woche auch hitzige Diskussionen über dieses Thema geführt.

    Von einer KK haben wir die Mitteilung erhalten, dass nur 700 Zeichen möglich wären. In unserem System (Nexus) lassen sich INKA Nachrichten aber bis ins unendliche Schreiben. Gibt es hier eine Begrenzung oder ist das ein IT-Problem der Kasse? M. W. n. sind nur MBEGs auf 700 Zeichen begrenzt.

    Ebenso die gleiche Kasse, sollen auch wir in unserem "Widerspruch" deutlich detaillierter das Problem beschreiben. Z. B. auch, welches Medikament, in welcher Dosis wann gegeben wurde, was in der Pflegedoku steht, ... Wir sehen hier eigentlich einen "erzwungenen" Verstoß gegen den Datenschutz. Klar ist, dass die Kassen am längeren Hebel sitzen und die Macht über Nachverfahren ja oder nein oder MDK Zweitbegutachtung inne halten. Es kann aber nicht sein, dass ich mich zwingen lassen muss straffällig zu werden, nur weil die KK mich dazu zwingt? Wie gehen andere Häuser mit dieser Problematik um?

    Des weiteren kam zur Diskussion, ob man der Kasse mit der NVI01 INKA eine Frist setzen kann, bis wann diese sich melden möge, oder kann ich die INKA gleich auf Wiedervorlage 2021 setzen?

    Für jede hilfreiche Antwort, recht herzlichen Dank!

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich habe ein passendes Anliegen...

    Per INKA Nachricht (hier inhaltlich kurz beschrieben, dass es u.a. missverständliche Formulieren in den Dokumenten gegeben haben könnte u. das der Chefarzt dazu Stellung genommen hat...) habe ich eine Anfrage zum Nachverfahren an eine gewisse KK verschickt. Diese lehnte die Nachricht ab und gab an, dass "nach §9 der PrüfvV die begründete Stellungnahme zur leistungsrechtlichen Entscheidung über ein Nachverfahren der Krankenkasse vorzulegen sei." Sobald dies der KK vorliegt, werden diese über ein Nachverfahren entscheiden.

    Ich werden doch den Teufel tun, der KK die begründete Stellungnahme zu schicken. Neue Unterlagen dürfen sowieso nicht eingereicht werden, aber in der Stellungnahme werden doch Details genannt, die die KK aus Datenschutzgründen gar nicht wissen darf!? Zum Beispiel zu Inhalten der Einzeltherapien, Gemütszuständen, ... etc. pp. Diese begründete Stellungnahme würde ich dem MDK vorlegen, aber nicht der KK.

    Wie werden Ihre INKA Nachrichten zum Vorschlag eines Nachverfahrens formuliert?

    MfG

    Life is no Sugarlicking.

  • Hallo PEPP-Koordinatorin,

    bei uns wird per INKA die Kasse lediglich kurz darüber informiert, dass wir ein Nachverfahren anstreben. Die Meldung dient sozusagen als offizieller Nachweis. Der Rest läuft wie bisher per Post und Telefon unter Berücksichtigung des Datenschutzes.

    Nebenbei bemerkt: KAIN und INKA sind in der Praxis eigentlich so überflüssig wie ein Kropf...

    Schöne Grüße, Anyway

  • Hallo, Anyway

    Nebenbei bemerkt: KAIN und INKA sind in der Praxis eigentlich so überflüssig wie ein Kropf...

    ... sind sie meines Erachtens nicht. Seit Anfang 2017 streiten wir deutlich seltener mit den Kostenträgern über Fristen und die Flugdauer von Brieftauben.

    Grüße

    AnMa

  • Guten Morgen,

    wir haben die Kommunikaion nach KAIN/INKA damit auch das Nachverfahren eingestellt.

    Wenn man mittlerweile mit einem Fall vor das SG gehen möchte fordert das Sozialgericht sämtliche erweiterte Schweigepflichtentbindungen an.

    Ist der Patient verstorben müssen die Hinterbliebenen und alle Chefärzte der mitbehandelnden Abteilungen Stellungnahmen abgeben, dass nichts gegen einer Herausgabe der Unterlagen spricht.

    Und jetzt sagt mir mal einer, dass diese PrüfVV für die Mitarbeiter in einer Klinik auch nur den Hauch von Sicherheit vermitteln soll, wenn das Thema "Umgang mit dem Datenschutz" in diesem Vertrag überhaupt nicht/ausrecihend geregelt ist???

    Wir sind raus, dann muss eben geklagt werden.

    Hat jemand Erkenntnise darüber, dass ich mich rechtsverbindlich an die PrüfVV inkl. Nachverfahren halten muss, es könnte ja sein, dass dies irgendein SG fordert?

    Wünsche allen zusammen ein frohes Fest und ein gesundes neues Jahr!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal