MB Monitor Dokumentation keine ärztliche Tätigkeit?

  • Hallo zusammen,

    die "Überlastung der Ärzte durch administrative Tätigkeiten" ist ja ein gern und oft gerittenes Steckenpferd.
    Es hat mich jetzt aber doch überrascht, dass im aktuellen "MB Monitor" vom Marburger Bund (s. Neuigkeiten) die Dokumentation anscheinend nicht als ärztliche Tätigkeit angesehen wird.
    Ich meine (und das steht soviel ich weiß sogar in unserer Berufsordnung), dass eine ordnungsgemäße Dokumentation sehr wohl eine originär ärztliche
    Aufgabe ist.
    Ich kämpfe in unserem Haus ständig damit, dass die Kollegen es unterlassen, auch nur die wichtigsten Dinge zu dokumentieren.

    Wenn die Klage der klinischen Kollegen dahin ginge, dass sie ihre Dokumentationspflichten nicht vollständig wahrnehmen können, weil sie in der Flut von Patienten untergehen,
    würde ich das voll unterstützen.

    Viele Grüße - NV

    2 Mal editiert, zuletzt von NuxVomica (7. Juli 2017 um 11:11)

  • Moin,

    1.
    http://www.dkgev.de/media/file/260…_Endversion.pdf


    Zitat

    D001a

    Allgemeine Kodierrichtlinien

    Die Auflistung der Diagnosen bzw. Prozeduren liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes. Obwohl Untersuchungsbefunde entscheidende Punkte im Kodierungsprozess sind, gibt es einige Krankheiten, die nicht immer durch Untersuchungsbefunde bestätigt werden. Zum Beispiel wird Morbus Crohn nicht immer durch eine Biopsie bestätigt.
    Der behandelnde Arzt ist verantwortlich für die Bestätigung von Diagnosen, die verzeichnet sind, bei denen sich aber kein unterstützender Nachweis in der Krankenakte findet, und  die Klärung von Diskrepanzen zwischen Untersuchungsbefunden und klinischer Dokumentation. Die Bedeutung einer konsistenten, vollständigen Dokumentation in der Krankenakte kann nicht häufig genug betont werden. Ohne diese Art der Dokumentation ist die Anwendung aller Kodierrichtlinien eine schwierige, wenn nicht unmögliche Aufgabe.


    2.

    http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user…_02.07.2015.pdf

    Zitat

    § 10 Dokumentationspflicht
    (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maß- nahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.


    Ein Delegation halte ich in gewissen Grenzen für möglich.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,
    Ich würde mich hier gerne mal dran hängen.
    Bei uns ist es auch immer wieder Thema, es wird zwar täglich in der Visite dokumentiert aber!!!!!
    z.b. von unserer CTA( Chirurgisch technisch Ass.) oder den PJ Studenten.
    Es stellt sich dadurch die Frage wie sieht es im Rechtsfall aus? Der untersucht die CTA bzw PJ notiert( es wird aber nicht diktiert)

    Lieben Dank ich bin gespannt Gruß die Hütti

  • Moin,

    m.E. ist die Dokumentation deligierbar. Was ist mit "Rechtsfall" gemeint? Im Zweifel werden ärztliche Befunde dem Arzt zugeschrieben, unabhängig davon, ob der einen "Schreiber" hatte.

    Gruß

    merguet

  • Hallo zusammen,

    die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB trifft zwar immer den Behandelnden, der dann für die ordnungsgemäße Dokumentation die Verantwortung trägt, er kann diese allerdings grds. an nachgeordnetes Personal delegieren, soweit dieses dazu geeignet ist. Deren Verhalten wird dem Behandler dann über § 31 bzw. § 278 BGB zugerechnet. Probleme hätte ich dann, wenn jemand beispielsweise einen OP-Bericht schreibt (nicht lediglich nach Diktat verfasst), der bei der OP nicht anwesend war oder die wesentlichen Schritte aufgrund seiner Ausbildung nicht erfassen kann. Wie so oft dürfte es letztlich auf den Einzelfall ankommen.

    MfG, RA Berbuir