Motivationsbehandlung Abhängigkeitskranker [Qualifizierter Entzug]

  • Liebes Forum,
    ich habe eine Frage zu den Mindestmerkmalen des OPS 8-985 ff. Als letzter Punkt ist dort folgendes aufgeführt: Eingliederung des Patienten in das bestehende regionale ambulante und stationäre Suchthilfesystem

    Es gibt immer wieder Patienten, die dies nicht wollen. Nun streicht der MDK uns in diesen Fällen den OPS mit dem Hinweis, dass die Mindestmerkmale nicht erfüllt sind. Bis vor kurzem war das kein Thema, aber zurzeit häufen sich diese Gutachten.

    Müssen wir das akzeptieren? Es kann doch nicht die gesamte Therapie (welche ja durchgeführt wurde) daran hängen.Welche Erfahrungen habt ihr mit dem MDK in diesem Bereich?

    Vielen Dank und liebe Grüße!

  • Hallo,
    als DRG-Pessimist würde ich sagen, versucht dagegen zu halten (ist ja ähnlich wie Entl.gg.ärztl. Rat) aber am Ende wird es das BSG wohl diesmal wort-wörtlich nehmen(ausnahmsweise;-)).
    Gleich Kommentar ans DIMDI -Bitte Änderung von "Eingliederung in" in "Aufklärung über"(mit Unterschrift)...

  • Wie dokumentieren Sie aktuell die "Ablehnung" dieser Eingliederung in regionale Systeme?

    VG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo dharma,
    mir kommt ehrlich gesagt spontan die Frage in den Sinn "Warum wird ein qualifizierter Entzug durchgeführt, wenn der Patient doch (offensichtlich) nicht ernsthaft daran denkt weiterhin abstinent zu bleiben und die entsprechenden Angebote zu nutzen"...

    Mfg

    Mr. Freundlich

  • Hallo dharma,
    ich sehe das ähnlich wie Mr. Freundlich :) .
    Ohne dem MdK jetzt das Wort reden zu wollen, denke ich, daß Sie in diesen Fällen bei dem Hinweis zum 8-985 ja schon 3 Punkte vorher scheitern, nämlich bei der "Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung und Einleitung suchtspezifischer Anschlussbehandlungen".
    Wie weisen Sie denn das eine ohne das andere nach?

    VG
    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Guten Morgen,

    zunächst vielen Dank für die Antworten.

    Etwas entsetzt hat mich die Frage, warum ein QE durchgeführt wird, wenn der Patient nicht ernsthaft daran denkt weiterhin abstinent zu bleiben und die entsprechenden Angebote zu nutzen. Der Patient kommt ja zu uns, um die Motivationsbehandlung durchzuführen. Er würde sicher gerne abstinent leben wird im Verlauf über die entsprechenden Angebote, die er vermutlich zu Beginn der Behandlung noch nicht kennt, informiert.

    Die "Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung und Einleitung suchtspezifischer Anschlussbehandlungen" läuft über die Suchttherapeuten. Welche Schritte der Patient später wirklich unternehmen kann, ist leider nicht voraussehbar.

    Lehnt der Patient weitere Suchthilfesysteme am Ende der Behandlung ab, wird dies in Gesprächsnotizen dokumentiert und liegt somit dem MDK bei Prüfung vor.

    Die Hinweis von rokka sich ans DIMDI zu wenden, werde ich an meine Vorgesetzten weiterleiten.

    VG

  • Guten Morgen,

    Lehnt der Patient weitere Suchthilfesysteme am Ende der Behandlung ab, wird dies in Gesprächsnotizen dokumentiert und liegt somit dem MDK bei Prüfung vor.

    Falls der Patient es ablehnt im Rahmen der aktuellen Behandlung bpsw. eine Suchtfachambulanz aufzusuchen o.a. Einrichtungen, sind doch "Mindestmerkmale: Eingliederung des Patienten in das bestehende regionale ambulante und stationäre Suchthilfesystem", sowie "Mindestmerkmale: [...] Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung und Einleitung suchtspezifischer Anschlussbehandlungen" ggf. nicht erfüllt.


    Kann somit überhaupt von einem qualifizierten Entzug gemäß Prozedurenschlüssel gesprochen werden?

    Sonnigen Gruß
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo nochmal,
    ist doch unfair! Das KH hat Aufwand den es in Rechnung stellt, leider weigert sich der Ptietn einen bestimmt Schritt mitzugehen, was wir hier alle wissen nicht sehr selten ist. Die Kostenträger wünschen meines Erachtens (noch?) den qualifizierten Entzug aus nachvollziehbaren Gründen (oder doch nicht? berechenbare Folgen schreibe ich hier aus Ethikgründen nicht nieder). Das der Patient hier eine persönliche Schwelle nicht überschreitet kann doch nicht zulasten des Leistungserbringers (hier KH) gehen. Bei dokumentierten Gesprächen, Gruppen etc. ist doch der Personal-und Zeitaufwand bestätigt. Die Prozedur ist ja nach DKR dann auch zum Großteil erbracht siehe DKR P004! und die Durchführung der hier zu organisierenden "Nachsorge" würden ja sowieso andere machen/leisten und ob der Patient dort auch hingeht und engagiert ist bliebt doch am Ende immer etwas im Ungewissen. (Termine und Adressenübergabe nachweisen könnte man ja im Zweifel auch so...? )



    Fair bleiben und Arbeit anerkennen!



    MfG

    rokka

  • Hallo F15.2,

    ich deute den Satz "Motivierung zur problemspezifischen Weiterbehandlung und Einleitung suchtspezifischer Anschlussbehandlungen" so, dass der Patient motiviert werden soll, die Einleitung der Anschlussbehandlung vorzunehmen. Dies passiert in den Gesprächen mit den Suchttherapeuten.

    Während der Entzugsbehandlung nimmt der Patient bereits an Informationsgruppen z. b. AA teil. Alle anderen Voraussetzungen werden ebenfalls erfüllt.

    Der MDK hat diese vermeintliche Lücke entdeckt, seit er bei den Prüfungen keine anderen Mängel mehr feststellen kann und die Behandlung eine kleine Aufwertung in diesem Jahr erfahren hat.

    M. E. kann von einem qualifizierten Entzug - auch gemäß Prozedurenschlüssel - gesprochen werden.

    VG nach München

    Einmal editiert, zuletzt von dharma. (1. August 2017 um 10:29)

  • Hallo nochmal,
    ist doch unfair! Das KH hat Aufwand den es in Rechnung stellt, leider weigert sich der Ptietn einen bestimmt Schritt mitzugehen..Die Prozedur ist ja nach DKR dann auch zum Großteil erbracht siehe DKR P004! und die Durchführung der hier zu organisierenden "Nachsorge" würden ja sowieso andere machen/leisten und ob der Patient dort auch hingeht und engagiert ist bliebt doch am Ende immer etwas im Ungewissen.

    Mit dem Argument einer unfairen Behandlung (das KHS hat einen Aufwand gehabt, der bezahlt werden soll) werden Sie wahrscheinlich keinen großen Erfolg haben. Und das Argument einer weitgehend erbrachten Prozedur ( DKR P004) greift bei einer Komplexbehandlung nicht. Die im OPS genannten Items sind Mindestmerkmale, die laut Sozialrecht zu 100% erfüllt sein müssen.
    Ich denke wie einige andere Diskutanten auch, dass die Erfüllbarkeit der Mindestmerkmale im Rahmen der Anamnese abgeschätzt werden müsste- Fehlprognosen sind natürlich immer mal wieder denkbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier