KH-individuelle Vereinbarung über teilstationäre Leistung

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, meine Frage ist hier einigermaßen richtig zugeordnet....:/;)

    Wir haben neuerdings immer häufiger Probleme mit teilstationären Leistungen und folgenden MDK-Gutachten, die Fehlbelegung und ambulant möglich bescheinigen. Soweit so unschön.

    Derzeit habe ich allerdings auch mehrere negative Gutachten, in denen es um Zusatzentgelte (Octagam, Tysabri und ähnliches) geht, worin dann auch die ambulante Behandlungsmöglichkeit aufgezeigt wird und somit automatisch auch die zeitweise mehrere Tausend Euro hohen

    ZE´s gestrichen werden.

    Nun ist es regional so, dass im Umkreis von ca 50km nur eine Praxis die Gabe von solchen Medikamenten überhaupt anbietet und nicht jeder dieser Patienten dort angebunden ist und es werden keine neuen Patienten angenommen, bzw. nur mit mehrmonatiger Wartezeit.

    Wie würdet Ihr in solchen Fällen reagieren, bzw. welche Möglichkeiten haben wir, damit solche Leistungen zumindest Kostendeckend erbracht werden können? Eine Ermächtigung liegt nicht vor und ist wohl bereits mehrmals abgelehnt worden.

    Vielen Dank für Eure Hilfe und schönes Wochenende!

    Huibu

  • Hallo Huibu,

    bitten Sie doch Ihre Patienten, dass diese (!) im Voraus eine Kostenübernahmeerklärung nach § 13 SGB V beantragen. Wichtig ist, dass der Patient den Antrag stellt.

    Achten Sie darauf, dass eine solche nicht unter dem Vorbehalt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt. Die Kostenübernahmeerklärung vorbehaltlich der medizinischen Notwendigkeit ist wertlos.

    Sofern Sie eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung von Ihren Patienten nicht erhalten, lehnen Sie die Behandlung ab.

    Die ambulante Behandlung mit Octagam ist übrigens deutlich teurer als die stationäre(!).

    Viele Grüße

    Pseudo

  • Hallo Huibu,

    da kann man im Nachgang leider oft auch nur noch bei den Kassen betteln gehen (Die Sachbearbeiter sind ja meist sehr freundlich), denn der Meister Des Konjunktivs könnte naturlich ganz viel immer ambulant machen, einiges würden die Häuser ja vllcht. auch dann am Ende alternativ ambulant abrechnen (alternativ abrechnen im Sinne: weil logistisch teilweise eben doch nicht ambulant mgl.) was aber daran scheitert ohne Ermächtigung nicht abrechnen zu dürfen, und da ist der Knackpunkt jetzt wechselt die Zuständigkeit und die getrennten Systeme Ambulant(KV)/Stationär(KG) kollidieren, denn wie von Ihnen beschrieben gibt es oft keine Ermächtigung von seiten der KV, denn in den Verhandlungen heisst es dann "machen wir alles, können wir alles, schaffen wir alles selber" aber am Ende macht es eben keiner und eben diese weisen die Patienten auch noch ein...

    Also hilft nur erklären und hoffen das die Kasse im Sinne Ihrer Versicherten mitspielt, die gesetzliche Grundlage der stationären Behandlung bleibt eben gleich und die Behandlungspflicht aber auch. Aber zum Nulltarif eben unmöglich(aus KH-Sicht).

    MfG

    rokka

  • Guten Tag,

    wenn Sie Leistungen erbringen, von denen Sie wissen dass Sie nicht bezahlt werden, weil ambulant erbringbar, dann haben Sie mitunter noch ganz andere Probleme.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen und vielen Dank für die Antworten...

    Es sind meistens bestimmte Kassen, mit denen wir dann diese Probleme haben und die lassen Erfahrungsgemäß eher weniger mit sich reden.

    Kassen, die vor Ort Ansprechpartner haben und die regionalen Gegebenheiten kennen lassen die Fälle "noch" meistens nicht prüfen oder sprechen im Falldialog mit uns und wir einigen uns im Sinne der Versicherten und des Krankenhauses.

    @E_Horndasch: Da könnten Sie wohl recht haben....:S

  • Ja, genau...

    am besten wären Portalpraxen an den KK-Filialen, die könnten dann gerne für eine effektive und alternative kostengünstige Patientensteuerung sorgen... natürlich dann endlich auch mal selbst mit evtl. juristischen Konsequenzen bei zuSpät-,Fehl- oder Unterversorgung

    (hinterher ist ja jeder schlauer (oder die meisten))

    MfG

    rokka