KH-individuelle Vereinbarung über teilstationäre Leistung

  • Hallo zusammen,
    kleiner Nachtrag: als Rechtsgrundlage dürften dann jeweils Verträge mit den KK nach § 140a SGB V herhalten, in denen auch von den sonst üblichen Vorgaben des KHG bzw. KHEntgG abgewichen werden darf. Vgl. insoweit die aktuelle Pressemeldung der TK zu "Hybrid-DRG".
    MfG, RA Berbuir

  • .. "Für Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können...vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte" - da können Sie eine spezielle Kodierung vereinbaren oder eben einen "Tagessatz" (fällt alles in die E3.-)

    Hallo Frau Zierold,

    ich habe das nochmal nachgelesen. Nach meinem Verständnis steht das Ganze unter dem Vorbehalt

    • "sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind."

    Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass es einer Feststellung auf Bundesebene (§ 9), alternativ einer entsprechenden Verordnung des BMG (§ 17b ...) bedarf, damit Leistungen außerhalb des DRG-Systems vergütet werden dürfen.

    Auch § 6 Abs. 2a KHEntgG kommt ohne Weiteres nicht in Frage.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (8. September 2017 um 19:47)

  • .. als Rechtsgrundlage dürften dann jeweils Verträge mit den KK nach § 140a SGB V herhalten, in denen auch von den sonst üblichen Vorgaben des KHG bzw. KHEntgG abgewichen werden darf.

    Hallo Herr Berbuir,

    eine KH-individuelle Vereinbarung über teilstationäre Leistungen ist nach meinem Verständnis keine "verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung", so dass § 140a SGB V als Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,

    nach dem Wortlaut haben Sie Recht, allerdings hat das BSG hier bereits vertreten, dass "auch innerhalb des stationären Behandlungsbereichs eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung möglich und bisweilen vom Regelungszweck der Vorschriften für die integrierte Versorgung geboten sei" (Quelle, Rz. 18), also teilstationär statt vollstationär?! Es wäre jedoch interessant, mal einen derartigen Vertrag zu Gesicht zu bekommen, um eine rechtliche Einordnung vornehmen zu können. Das von der TK betriebene Projekt ist insoweit allerdings tatsächlich näher am Merkmal der allgemein sektorenübergreifenden Versorgung iS ambulant/stationär.

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir,

    die Durchführung derartiger "teilstationärer Leistungen" wäre dann aber außerhalb des Budgets nach KHEntgG, oder verstehe ich das falsch?

    Bedarf ein Vertrag auf der von Ihnen genannten Grundlage irgendwelcher Genehmigungen?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Forum,

    zum Thema KH-Individuelle teilstationäre Vereinbarung stellt sich mir in Bezug auf die Abrechnung folgende Frage:

    Pat. ist vom 28.09. - 10.10. in teilstationärer onkologischer Behandlung und erhält mehrere Chemotherapien, die mit einem individuell vereinbarten ZE abgerechnet werden. Ab dem 01.10. gilt für dieses ZE ein neuer Betrag.

    Gilt bei teilstationären Fällen der Betrag, der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültig war für den gesamten Aufenthalt, oder werden diese Zusatzentgelte tagesbezogen abgerechnet und somit in diesem Fall mit unterschiedlichen Beträgen abgerechnet?

    Ich hoffe, diese Frage kann jemand beantworten.

    Vielen Dank!

    Z56

  • Ich kann Ihnen Ihre Frage leider nicht sicher beantworten, würde aber zwei Aspekte für relevant halten:

    1. wird das ZE laut ihrer krankenhausindividuellen Vereinbarung tagesbezogen oder quartalsweise abgerechnet, wäre der 1.10. für mich ein Datum, ab dem der geänderte Preis gilt.

    2. falls Sie eine Bezahlung analog dem vollstationären System vereinbart hätten, würde ich die Dosis entsprechend aufaddieren und zum Preis vom 28.09. abrechnen.

    Bei krankenhausindividuellen ZE müssten Sie (= irgendjemand im Khs) eigentlich genau wissen, wie abgerechnet werden soll.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    ich kenne es mit quartalsweiser Abrechnung der einzelnen Behandlungstage.

    In Ihrem Beispiel hätten wir also Anfang/Mitte Oktober die Behandlungstage vom Zeitraum 28.-30.09. abgerechnet und im Januar den Zeitraum 01.-10.10. (und ggf. weitere in diesem Quartal folgende Behandlungen). Dazu jeweils die Gesamtmengen der im Quartal verabreichten Medikamente.

    D.h. eine Preisänderung zum Quartalsbeginn konnte problemlos umgesetzt werden.

    Gruß,

    fimuc