Abschlussuntersuchung ops-relevant? - psychosomatisches Krankenhaus

  • Hallo zusammen,

    in den allgemeinen Kodierrichtlinien ist angegeben, dass routinemäßige Leistungen wie bspw. die Aufnahmeuntersuchung nicht kodiert werden darf. Ebenso wie die Visite. Gilt diese Regelung auch für Abschlussuntersuchungen? ?(
    In den Foren konnte ich zu dem Thema leider noch nichts finden.

    Vielen Dank schon mal

    Viele Grüße
    Sst

  • Hallo sst,


    soweit mir bekannt ist gab es bis 2015 die OPS-Kodes 1-903 / 1-904 (Aufwendige Diagnostik bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen / Jugendlichen). Diese wurden 2016 aus dem OPS gestrichen. Jedoch wurde im OPS-Katalog für OPS 9-649 / 9-696 Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche bei Erwachsenen / Kindern und Jugendlichen der Satz eingefügt: "Die für die Diagnostik aufgewendete Zeit ist für die Berechnung der Therapieeinheiten entsprechend zu berücksichtigen". Aus meiner Sicht ist die Aufnahmeuntersuchung = Diagnostik ebenso die Abschlussuntersuchungen, somit sollten diese eigentlich als Therapieeinheiten kodierbar sein. Bezüglich der Visite würde ich sagen kommt es auf die Art und Dauer der Visite an.

    Jedoch muss man berücksichtigen das es in den DKR-Psych 2017 heißt: "Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang." Demnach dürften die Aufnahmeuntersuchungen, Visiten und Abschlussuntersuchungen (Kontrolluntersuchungen) jedoch nicht kodiert werden.

    Hier besteht aus meiner Sicht ein Widerspruch und es wäre eine Korrektur der DKR-Psych erforderlich. Die Problematik liegt aus meiner Sicht darin, dass die DKR-Psych zum größten Teil aus der DKR übernommen wurden.


    Viele Grüße

    Thomas B. ?(

  • Jedoch muss man berücksichtigen das es in den DKR-Psych 2017 heißt: "Für den Fall, dass zwischen den Hinweisen zur Benutzung der ICD-10-GM bzw. des OPS und den Kodierrichtlinien Widersprüche bestehen, haben die Kodierrichtlinien Vorrang." Demnach dürften die Aufnahmeuntersuchungen, Visiten und Abschlussuntersuchungen (Kontrolluntersuchungen) jedoch nicht kodiert werden.

    Guten Morgen Zusammen,

    Ich sehe da keinen Widerspruch. Die OPS-Codes für die Diagnostik sind zwar abgeschafft, aber die DKR PP014f sagt:


    oder in den anderen angewendeten Prozeduren widerspiegelt",

    Hier wird der Aufwand für Aufnahme-Entlassungsuntersuchung etc. dann doch innerhalb des OPS 9-649 bzw. 9-696 abgebildet. Eben als TE.
    Die Hinweise zu den jeweiligen Codes widersprechen damit nicht den DKR, sondern ergänzen sie.

    Oder?

    Viele Grüße
    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Guten Tag,

    Sie verkürzen die Kodierfähigkeit der Diagnostik m.E. zu sehr, denn mit 1-903 und 1-904 konnte man nicht generell die Diagnostik, sondern nur die aufwendige Diagnostik kodieren, d.h. den Teil, der über Routinediagnostik, die grds. alle Patienten erhalten, hinausgeht.

    Somit bestand seinerzeit auch kein Widerspruch zur (aktuell) PP014f der DKR-Psych 2017.


    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    verzeihen Sie mir wenn ich etwas auf der Leitung stehe. Wenn ich nur das Jahr 2017 Jahr betrachte, dann kann ich nach OPS-Katalog 2017 die Leistungen wie Aufnahme - und Kontrolluntersuchung (was meiner Meinung nach Diagnostik wäre) als Therapieeinheit kodieren, jedoch nach PP014f der DKR-Psych 2017 sind in Tabelle 1 "Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren" die Aufnahme - und Kontrolluntersuchung ausgeschlossen.

    Oder?

    Freundliche Grüße

    Thomas B.

  • Guten Morgen,
    Meiner Meinung nach sind diese Aufnahme- und Kontrolluntersuchungen nicht mit einem eigenen OPS-Code zu codieren, zumal dafür ja auch keine Codes in den OPS aufgenommen wurden (s. Text zur Tabelle).
    Sie können aber als TE erfasst und dann kumuliert in den entsprechenden TE- Code einfließen.
    Der letzte Satz der DKR-Psych PP014f lautet ja auch:
    Verfahren, die sich bei der Entwicklung des pauschalierenden Entgeltsystems doch als
    gruppierungsrelevant herausstellen sollten, werden im Rahmen der Pflege des OPS und der
    Kodierrichtlinien berücksichtigt.

    Viele Grüße und einen schönen Tag,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

    Einmal editiert, zuletzt von dw-mhtr (1. August 2017 um 08:01)