- Offizieller Beitrag
Guten Morgen,
hier mal ein Urteil bezüglich der Frage:
SG Würzburg, Urteil v. 30.03.2017 – S 11 KR 568/16
1. Die Regelungen der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) - hier für das Jahr 2012 - sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen. Eine systematische Interpretation der Regelungen kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau ihres inneren Zusammenhangs innerhalb der DKR erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.2015, B 1 KR 8/15 R, juris; BSG, Urteil vom 18.07.2013, B 3 KR 25/12 R, juris). (Rn. 20)
2. Die in der Tabelle 2 zu Ziffer D012i der DKR für das Jahr 2012 aufgeführten Diagnosen sind obligat, d.h. sie müssen bei ihrem Vorliegen grundsätzlich auch dann als Nebendiagnosen kodiert werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffer D003i der DKR 2012 nicht vorliegen. Wegen ihrer „Natur“ als „Ausrufezeichenkodes“ gilt dies gem. Ziffer D012i der DKR 2012 jedoch nur dann, wenn ein Primärkode kodiert werden darf, dem sie zugeordnet werden können. Ob der Primärkode als Nebendiagnose kodiert werden darf, richtet sich nach der DKR, insbesondere nach Ziffer D003i. Kann der Primärkode nicht kodiert werden, darf auch der Ausrufezeichenkode aus der Tabelle 2 zu Ziffer D012i der DKR für das Jahr 2012 nicht kodiert werden.