Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Patientin benötigt während ihres stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik eine spezielle Injektion ins Auge. Diese wird von einem Facharzt durchgeführt. Leider kann diese teure Behandlung nicht von den Mitarbeitern der Klinik durchgeführt werden. Der Facharzt, der diese für die Patientin dringend notwendige Injektion übernimmt, wies uns von Anfang an darauf hin, dass er diese mit dem 2,3-fachen Satz abrechnen wird. Unter anderen Bedingungen werde die Behandlung nicht von ihm durchgeführt.
Da dies für unsere Patientin notwendig ist und wir es nicht riskieren wollen, dass sie diese nicht erhält, rechnen wir mit ihm unter seinen Bedingungen ab.
Nun stellt sich uns allerdings die Frage: Ist es rechtens und zulässig, dass ein zu konsultierender Facharzt der Klinik eine solche Abgabe einer Kostenzusage vor Durchführung einer solchen Spezialbehandlung abverlangen kann und darf.
Vielen Dank schon einmal im Voraus für Ihre Hilfe