KUVB - Rechnungsprüfung

  • Hallo zusammen,

    aktuell ist bei uns ein Schreiben der Kommunalen Unfallversicherung Bayern eingegangen mit der Bitte um Übersendung von Unterlagen zur Rechnungsprüfung einer stationären Behandlung.

    Meine Fragen dazu ist auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Prüfung?
    ?(

    MfG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Rückmeldungen :)

    MfG
    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,

    ich schließe mich hier einmal an:

    Ein Behandlungsfall wird vom Krankenhaus mit der Krankenkasse abgerechnet. Im Weiteren ergibt sich der Verdacht, dass es sich um die Behandlung einer Berufserkrankung handeln könne. Die Krankenkasse beantragt die Kostenerstattung bei der zuständigen BG. Diese wiederum wendet sich an das Krankenhaus mit der Bitte um Vorlage von Unterlagen.

    Ist das Krankenhaus zur Herausgabe verpflichtet? Wenn ja, auf welcher Grundlage.

    Vielen Dank im Voraus an das Forum

    M2

  • Hallo medman2,

    dies ist im §294a (1) geregelt:

    (1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, ... oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.

    VG

    tB

  • Hallo tB,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Dieser entstammt dem SGB V und die Pflicht besteht gegenüber den KK. Die Unfallversicherungsträger sind nicht genannt.

    Gibt es etwas Analoges im Hinblick auf die Unfallversicherungsträger?

    Im o.g. Thread wird auf §203 SGB VII verwiesen. Dieser bezieht sich jedoch auf nicht an der Heilbehandlung beteiligte Ärzte.

    Selbst § 202 SGB VII regelt (nur) die Verpflichtung, dass Ärzte eine Berufskrankheit bei den UV-Trägern anzeigen müssen, wenn sie selbst den Verdacht haben.

    Nochmal: Es geht darum, ob ein KH verpflichtet und auch ermächtigt ist, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auf dessen Anforderung Angaben zu machen, wenn beim KH selbst kein Verdacht auf eine Berufserkrankung bzw. einen Arbeitsunfall besteht.

    Viele Grüße

    M2