technische Umsetzung bei Umstellung auf PEPP

  • Liebe Kollegen,

    wer kann mir hier aus seiner eigenen Erfahrung berichten?
    Unser Haus wollte eigentlich nächstes Jahr nach PEPP umstellen.

    Beim Umstieg auf das neue PEPP-Entgeltsystem gibt es zwei Möglichkeiten:
    1.Umstieg zum 01.01.2018 mit einem vorläufigen krankenhausindividuellen Entgeltwert oder
    2.Umstieg erst nach Abschluss der Budgetvereinbarung 2018.
    Die Übermittlung der § 301-Daten ist bei beiden Varianten korrekt übermittelbar, da sie bei 1. immer nach den PEPP-Vorschriften abrechnen und hier die PEPPV 2018 anwenden.
    Bei 2. rechnen sie nach der BPflV ab und erst nach dem Inkrafttreten der genehmigten Budgetvereinbarung 2018 die PEPP. (Der Zeitpunkt der Genehmigung zum …… ist gleichzeitig der für den ab diesen Zeitpunkt aufgenommenen Patienten abzurechnenden PEPP).
    In der Budgetvereinbarung 2018 wird, egal welche Variante sie wählen immer ein ganzjähriges PEPP-Budget vereinbart. Die Erlöse, ob nun aus dem vorläufigen krankenhausindividuellen Entgeltwert oder den Pflegesätzen nach BPflV werden verrechnet und entsprechend der Budgetvereinbarung vereinbarten Größen ausgeglichen.
    Wir haben den Krankenhäusern bisher immer die Variante 1 empfohlen, da sie dabei nicht im laufenden Jahr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Budgetvereinbarung Überlieger und Fallzusammenlegungen berücksichtigen müssen.
    Bei der Variante 1 werden diese ja bereits ab dem 01.01.2018 berücksichtigt und können dann in der Budgetvereinbarung 2018 entsprechend der tatsächlich erfolgten Abrechnung hochgerechnet oder abgeglichen werden.

    Wie macht man denn das im KIS wenn man sich für die 2. Möglichkeit entscheidet. Bleibt alles so wie es ist (Abrechnung nach Pflegesätzen) oder muss ich zwingend nach PEPP abrechnen demnach auch technisch Umstellung schon machen?

    Beste Grüße

  • Hallo,

    auf welcher Grundlage beruht denn Variante 2? Dies war/ist uns bis jetzt nicht bewusst bzw. wir hielten uns bis jetzt an § 17d KHG Abs. 4 S.3:
    "Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt."

    Demnach müssen doch alle Krankenhäuser ab dem 01.01.2018 nach PEPP abrechnen und Variante 2 scheidet komplett aus. In der Budgetvereinbarung 2018 würde dann unterjährig "lediglich" der Basisentgeltwert angepasst werden. Die formale Abrechnung erfolgt jedoch bereits ab 01.01.2018 nach PEPP-Kriterien. Oder sehen wir das falsch?

    Beste Grüße

  • Hallo Kodierfachkraft,

    also, auch bei uns stellt sich momentan die Frage, ob wir erst nach den Budgetverhandlungen 2018 auf die PEPP-Abrechnung umstellen, oder bereits zum 01.01.2018.
    Ich denke, das hängt eben an den Budgetverhandlungen. Da ja erst in 2018 (bei uns wahrscheinlich im Juli/August) für 2018 verhandelt wird, ist die definitive Abrechnung nach PEPPV auch erst ab dem in Krafttreten derselben gültig/nötig. Daher könnten Sie bis zu diesem Tag auch noch die tagesgleichen Pflegesätze abrechnen.
    Wir werden aber wahrscheinlich auch bereits zum 01.01.2018 umstellen.

    Viele Grüße,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Guten Morgen,

    ich kann Kodierfachkraft nur zustimmen und staune über so manche Aussage die im Forum zur Zeit so die Runde macht. Vielleicht möchte einer der Administratoren hier etwas richtigstellen?! Es sind, meine ich, momentan recht viele Neue und noch "Unerfahrene" unterwegs, die hier noch mehr verwirrt werden.

    mit freundlichen Grüßen

    suse104

  • Hallo,

    man darf die Einführung des Entgeltsystems zum 01.01.2018 nicht verwechseln mit der tatsächlichen Abrechnung von PEPP Entgelten. Es bedeutet lediglich, dass für das Budgetjahr 2018 die Regelungen des §17d KHG und der BPflV (neu) gelten.

    Es gilt aber immer:

    Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.


    Das hindert Sie nicht, vor Beginn des Jahres eine vorläufige Vereinbarung mit einem vorläufigen Basisentgeltwert abzuschließen und von Anfang an PEPP abzurechnen. Wenn Sie dies jedoch nicht tun gelten zunächst die Pflegesätze des Vorjahres (ohne Ausgleiche und Berichtigungen) weiter.

    Unabhängig davon wird das Gesamtjahr im Rahmen der Ausgleiche dann so behandelt, als ob Sie das ganze Jahr PEPP mit dem dann für Ihr Krankenhaus vereinbarten Basisentgeltwert abgerechnet hätten. Die Zahlungen bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung sind (unabhängig ob PEPP oder Pflegesätze) nur Abschlagszahlungen.

    Es gibt also tatsächlich beide Möglichkeiten!

    Gruß

  • Hallo,

    noch eine inhaltliche Anmerkung:

    Es macht durchaus Sinn, bei unterjährigen Verhandlungsterminen zunächst so eine vorläufige Vereinbarung zu schließen und tatsächlich von Anfang des Jahres an PEPP abzurechnen.

    Denn am Ende des Jahres müssen in der Ausgleichsbetrachtung wie beschrieben sowieso alle Fälle - unabhängig von der tatsächlichen Abrechnung - als PEPP gruppiert werden. Dabei sind natürlich auch die Regelungen zur Fallzusammenführung zu beachten. Dies ist im Nachhinein für Pflegesatzfälle natürlich schwieriger sowie fehler- und damit auch streitanfälliger, als dies bei PEPP-Abrechnung von Anfang an der Fall wäre.

    Sofern Sie also (als Umsteiger 2018) noch keine Vereinbarung vor Jahresbeginn in Aussicht haben, würde ich Ihnen empfehlen, die Kostenträger zum Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung zu bewegen.

    Gruß

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die Klarstellung, natürlich sind die Einführung und die Abrechnung an sich getrennt zu betrachten, durch die Formulierung klingt es halt, als habe man noch eine Wahl.

    Grüße