Hallo zusammen,
ich habe hier aktuell immer häufiger die Konstellation auf dem Tisch, dass sich eine klassische KK weigert, bei MDK-Prüfungen, die zu Gunsten des KH ausgingen, die entsprechend dem Gutachten geänderte Rechnung des KH zu akzeptieren. Man verweist hier dann auf § 7 Abs. 5 der PrüfvV wonach die Korrekturen nur bis zum Ende der Prüfung bzw. maximal 5 Monate nach Einleitung möglich seien. Das KH hat das Gutachten von der KK zur Kenntnis erhalten, die KK schickt in diesen Fällen allerdings keine Mitteilung nach § 8 sondern verweigert nach Korrektur des KH die Annahme der neuen Rechnung bzw. verrechnet den Mehrbetrag. Ich sehe hier jedoch eigentlich einen Fall von § 10 Satz 3 PrüfvV, den die KK jedoch zu vereiteln versucht. Im Ergebnis würde diese Auslegung ja dazu führen, dass KH für sie positive MDK-GA nicht mehr umsetzen können, dies kann aber doch von den Machern der PrüfvV hoffentlich nicht gewollt gewesen sein...?
Wie sind die Erfahrungen der Gemeinde?
MfG, RA Berbuir