Nach PrüfvV keine Umsetzung positiver MDK-GA möglich?

  • Hallo Herr Breitmeier,

    nach Ihrem Post #42 sind die Kranzfragen vom MDK vorgegeben, d.h. der MDK gibt die Formulierung dessen vor, was die Kassen fragen können. Eigentlich müssten die Kassen das vorgeben. Allerdings kann ich dieses Vorgehen im Rahmen einer Standardisierung duchaus nachvollziehen.

    Sicher ist es auch aus Ihrer Sicht sinnvoll, wenn sowohl der Fragende (KK), als auch der Befragte (MDK), als auch der Geprüfte (KH), der die Unterlagen entsprechend zur Verfügung stellen muss, ein einheitliches Verständnis der Frage(n) haben. Anosnsten treten vermeidbare Fehler auf.

    Aus diesem Grund ist die Vereinbarung, den Prüfgegenstand so konkret wie möglich mitzuteilen, sinnvoll. Infolge allfälliger sprachlicher Unschärfen wäre es aus meiner Sicht außerdem sinnvoll, wenn die Kranzfragen - egal ob vom MDK oder von KK erstellt - auch mit den Leistunsgerbringern abgestimmt würden, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies wäre im Übrigen ein Vorgehen, welches § 1 S. 2 der PrüfvV Rechnung tragen würde.

    Wenn keine Abstimmung erfolgt ist und auch der Prüfgegenstand nicht möglichst konkret benannt ist, geht dies zu Lasten der KK, da diese in der Bringschuld ist.

    Auch wenn in der PrüfvV mit "den Prüfgegenstand" der Singular gewählt wurde, verstehe ich dies so, dass damit bei mehreren Prüfgegenständen alle gemeint sind. Anderes ist nicht sinnvoll und wenn es so wäre, wie es Ihrer Meinung nach ist (die Benennung eines einzigen Prüfgegenstandes sei ausreichend), müsste dort stehen "eines Prüfgegenstandes". Dieser Punkt ist z.B. auch eine typische sprachliche Unschärfe.

    Eine Überschreitung der Frage kann es gar nicht geben, da der MDK gemäß PrüfvV nicht auf den Prüfgegenstand beschränkt ist. Es ist nur erforderlich, dass dem Krankenhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, entsprechende Unterlagen bereitzustellen.

    Wir nennen mal einen Prüfgegenstand - um in Ihrer Auffassung zu bleiben -, prüfen dann aber Weiteres, und wenn das KH dazu a priori keine Unterlagen bereit gestellt hat, hat es eben Pech gehabt, ist sicher kein adäquates Vorgehen.

    Ökonomische Partikularinteressen ... dürfen aber einen ärztlichen Gutachter nicht beeinflussen oder binden.


    Ja, ja, ja, genau das ist es!

    Viele Grüße

    Medman2

  • Auch wenn in der PrüfvV mit "den Prüfgegenstand" der Singular gewählt wurde, verstehe ich dies so, dass damit bei mehreren Prüfgegenständen alle gemeint sind. Anderes ist nicht sinnvoll und wenn es so wäre, wie es Ihrer Meinung nach ist (die Benennung eines einzigen Prüfgegenstandes sei ausreichend), müsste dort stehen "eines Prüfgegenstandes". Dieser Punkt ist z.B. auch eine typische sprachliche Unschärfe.

    Eine Überschreitung der Frage kann es gar nicht geben, da der MDK gemäß PrüfvV nicht auf den Prüfgegenstand beschränkt ist. Es ist nur erforderlich, dass dem Krankenhaus die Möglichkeit eingeräumt wird, entsprechende Unterlagen bereitzustellen.

    Wir nennen mal einen Prüfgegenstand - um in Ihrer Auffassung zu bleiben -, prüfen dann aber Weiteres, und wenn das KH dazu a priori keine Unterlagen bereit gestellt hat, hat es eben Pech gehabt, ist sicher kein adäquates Vorgehen.

    Hallo medman 2,

    Zum 1. Absatz: Die eindeutige Formulierung der Selbstverwaltungspartner im Singular lässt Ihre Auffassung für mich nicht justiziabel erscheinen. Die Kasse kann zwar mehrere Prüfgegenstände benennen, aber ein einziger reicht eben, um das Prüfverfahren einzuleiten.

    Ich kenne auch keine Urteile, in denen diese Thematik eine entscheidende Rolle spielt.

    Vielleicht ist diese Diskussion eher theoretischer Natur?

    Zum 2. Absatz: Da gebe ich Ihnen völlig recht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier