Hallo NV,
die PPP-RL soll (die Zustimmung durch das BMG vorausgesetzt) ab 01.01.2020 gelten. Gemäß den Übergangsregelungen nach § 16 Abs. 3 wird zur Mindestpersonalbemessung die vorgenommene (Psych-PV-)Einstufung 2019 zugrunde gelegt. Bis zur Klärung, wie mit den Pseudo-OPS 2020 verfahren wird, müsste man bei Überliegern demzufolge die Einstufung nach PPP-RL ab 01.01.2020 und m.E. (theoretisch) die Pseudo-OPS 2020, die sich auf die außer Kraft gesetzte Psych-PV beziehen, kodieren.
Für rein psychosomatische Kliniken: Gemäß den Übergangsregelungen nach § 16 Abs. 4 wird die Ermittlung der Mindestpersonalvorgaben gem. PPP-RL bis 31.12.2020 ausgesetzt.
MfG,
ck-pku