Personalausstattung Psychiatrie Psychosomatik PPP Studie

  • Guten Morgen,

    hier die (m.E. wenig beruhigende) Antwort des G-BA auf die DKG-Kritik. 'Interessant', dass man sich mittlerweile über Pressemitteilungen 'austauscht'... X/

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    die gestrige Pressemitteilung des GBA und die heutige vom GKV-Spitzenverband haben mir die Augen geöffnet:

    Es geht bei dem GBA-Beschluss gar nicht darum, die Psychiatrien mit ausreichend Personal auszustatten.

    Vielmehr wird der Eindruck erweckt, es gehe darum, die Patienten vor den verbrecherischen Krankenhäusern zu schützen, die das Personalbudget lieber für goldene Wasserhähne oder neue Dienstwagen für die Geschäftsleitung rauswerfen.

    Daher müssen die KH an die Kandarre genommen werden und minutiös nachweisen, dass das finanzierte Personal auch wirklich am Patienten eingesetzt wird - und das Tag für Tag.

    Die Vorgaben zur Mindestbesetzung sollen die gewissenlosen Geschäftsführungen dazu zwingen, endlich ausreichend Personal einzustellen.

    So wird dann alles gut...

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen,

    hier der Text der letzten PM der GKV. Dieser ist natürlich (man kennt es ja leider nicht anders) schon in seiner Überschrift Polemik pur, denn wozu gab es denn seit ihrem Inkrafttreten am 01.07.2017 die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung (vom 26.06.2017)? "Für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 hat das Krankenhaus gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 BPflV dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zur Zahl der Personalstellen eingehalten werden."

    Dabei erlaubte ja gerade die Psych-PV (und damit der Gesetzgeber) sinnvollerweise in ihrem § 6 Abs. 2: "Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem therapeutischen Konzept der psychiatrischen Einrichtung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgruppen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannter Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden."

    Aber die GKV nutzt ja gern Fake News, eine emotionale Debatte zwischen Halbwissenden zusätzlich anzufeuern... :cursing::thumbdown:

    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (26. September 2019 um 09:14)

  • Hallo zusammen,

    da die neuen "PPL-Gruppen" P1, P2, A7/9, G7/9 und S7/9 im OPS2020 fehlen stellt sich die Frage, wie man die kodieren soll.

    Ist hier noch mit einer Änderung im OPS zu rechnen?

    Viele Grüße - NV

    Einmal editiert, zuletzt von NuxVomica (7. November 2019 um 09:39)

  • Guten Morgen,

    am 07.11.2019 wurde das MDK-Reformgesetz abschließend vom Bundestag beraten und verabschiedet.

    Einer der wenigen ‚Lichtblicke‘: Im Rahmen einer ‚Omnibusregelung‘ wurde auch § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV und § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV dahingehend erweitert, dass zukünftig auch Personal im psychiatrischen/psychosomatischen Bereich, dass über den Mindestvorgaben (=Untergrenzen) nach PPP-RL liegt, finanziert werden soll (siehe auch Pressemitteilung der DGPPN vom 08.11.2019). Bisher war dieses Vorhaben nur in der Pressemitteilung des G-BA zur PPP-RL vom 22.10.2019 erwähnt. Wörtlich werden nun nach dem Wort „Personal“ die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal“ in die Paragraphen eingefügt. Leider bleibt dabei das ‚Plus‘ an Personal aber nicht konkret definiert. Es wird sich wohl an der unbestimmten ‚leitliniengerechten Behandlung‘ orientieren müssen.

    Begründet (in BT-Drs. 19/14871, Seite 133) hat der Gesetzgeber dies wie folgt:

    • Zu Nummer 02 (Berücksichtigung von therapeutischem Personal im Gesamtbetrag)
      Die Ergänzung in § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 gibt vor, dass Mehrkosten, die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für eine über die Mindestvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal entstehen, erhöhend im Gesamtbetrag zu berücksichtigen sind. Für dieses Personal gilt die erweiterte Nachweisverpflichtung nach § 18 Absatz 2 Satz 3.
    • Zu Nummer 3 (Erweiterung der Nachweispflicht über die verbindlichen Mindestvorgaben des G-BA hinaus)
      Nach § 18 Absatz 2 haben die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 festzulegenden Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal nachzuweisen, die bei der Verhandlung des Gesamtbetrags zu berücksichtigen sind. § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 gibt verbindlich vor, dass die Umsetzung der Festlegungen des G-BA in der einzelnen Einrichtung im Rahmen der Budgetverhandlung zu berücksichtigen sind. Ergebnis der in einer nicht abschließenden Aufzählung genannten und zu berücksichtigenden Tatbestände soll ein leistungsorientierter Gesamtbetrag sein. Insofern kann eine über die Mindestvorgaben hinausgehende Vereinbarung von Personal auch ohne das Bestehen konkreter Personalanhaltszahlen für eine angemessene personelle Ausstattung in den Budgetverhandlungen nicht nur getroffen werden, sondern ist im Hinblick auf die Konzipierung der vom G-BA festzulegenden Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal als Mindestvorgaben vielmehr auch angezeigt. Die Verhandlung der von den besonderen Umständen im Einzelfall, beispielsweise den strukturellen oder regionalen Besonderheiten, abhängenden Finanzmittel für die Personalausstattung ist folglich (über die Sicherstellung der Mindestpersonalvorgaben hinaus) den Verhandlungspartnern auf der Ortsebene überlassen. Zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden Verwendung aller Mittel, die auf Ortsebene für das für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal vereinbart werden, wird die Nachweisverpflichtung in § 18 Absatz 2 Satz 3 erweitert. Infolge der Regelung ist auch für Mittel, die für therapeutisches Personal vereinbart worden sind, das nach Anzahl der Personalstellen über die für die Einhaltung der Mindestvorgaben erforderliche Personalausstattung hinausgeht, die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen und ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

    Ich bitte um Kenntnisnahme.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo zusammen,

    bei uns ist die Frage aufgekommen, für welche Patienten die neue Richtlinie gilt:

    - Aufnahme ab 1.1.2020?

    - bei Jahresüberliegern für die Behandlungstage ab 1.1.2020 (Wechsel im laufenden Fall)?

    Viele Grüße - NV