vorstationär oder stationär bei geringer VWD

  • Hallo in die Runde!

    Wir haben oftmals Patienten, die in der Notaufnahme stationär aufgenommen werden, und nach ca. 2-5 h wieder entlassen werden. Die Kassen bieten manchmal an, solche Patienten als vorstationär zu führen. Die Geschäftsführung steht auf dem Standpunkt stationär abzurechnen und notfalls zu riskieren, dass der Behandlungsfall beim MDK landet. Da ich noch neu in dieser Materie bin würde ich gern wissen wollen, wie das in anderen Kliniken gehandhabt wird und wie hoch die vorstationäre Pauschale ist. Vorab schon mal recht vielen Dank an alle, die mir antworten.
    Simone

    Liebe Grüße

    Simone

  • Hallo Simone,

    Das Thema ist hochkomplex und die Entscheidungen der MDK Gutachter und Gerichte schlecht vorhersagbar.
    Einige grundlegende Ideen:

    • Vorstationär geht formal nur mit Einweisung
    • Der Erlös hängt von individuellen Fallkonstellationen ab (z.B. Geräteeinsatz)
    • Wenn eine offensichtlich ambulant mögliche Behandlung vollstationär abgerechnet wird, kann das KHS laut LSG Sachsen den kompletten Vergütungsanspruch verlieren ( dort ambulant mögliche Chemotherapie, aber andere Konstellationen sind ja denkbar).
    • Je kürzer die Anwesenheit im KHS, umso wahrscheinlicher wird ein MDK- Verfahren auf Sie zukommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Abend,

    danke für die bisherigen Beiträge. Noch eine Sache: Oftmals bekommen wir bei Fällen, welche in der Notaufnahme stationär aufgenommen wurden und dann nur eine geringe VWD haben(z.B. 3 Stunden), von den Kassen die Nachricht, dass dieser Fall vorstationär abgerechnet werden kann. Dafür gibt es meines Erachtens doch die fachrichtungsabhängigen Vergütungspauschalen. Sind in diesem Fall auch noch die Leistungen für Großgeräte abrechenbar(nach DKG-NT)?

    Liebe Grüße

    Simone

  • Hallo zusammen,

    meiner Ansicht nach ist das Angebot einer vorstationären Behandlung ein trojanisches Pferd: kommt der Pat. doch später im Verlauf stationär und es besteht ein "prägender medizinischer Zusammenhang" zwischen dem Grund des vorstat. Kontaktes und des nachfolgenden stat. Aufenthaltes, so ist die Pauschale gemäß BSG-Rechtsprechung perdu.

    Ob sich daher "vorauseilender Gehorsam" ökonomisch lohnt (gleich ambulant oder vorstationär eintüten) oder ob diese Fälle erst einmal vollstationär abgerechnet werden und man es auf eine MDK-Prüfung ankommen lässt, könnte man sich anhand der eigenen Prüfquote solcher Fälle nebst der MDK-"Erfolgsquote" (negatives Gutachten im Falle einer Prüfung) ausrechnen.

    Wie schon von den Vorrednern erwähnt, messe auch ich einer Dokumentation der "Ex ante"-Sicht eine herausragende Bedeutung zu. Diese ließe sich evtl. sogar systematisch in die Patientenevaluation im Rahmen des Erstkontaktes implementieren: Vordruck mit den Feldern "initiale Arbeitshypothese/Verdachtsdiagnose", "Zeitpunkt der Entscheidung zur weiteren, medizinisch indizierten Versorgungsform"(Datum/Uhrzeit) und eben der Versorgungsform, für die man sich entscheidet (amb/vorstat/vollstat). Die anderen, bereits genannten Voraussetzungen (Vollintegration in die strukturellen und organisatorischen Abläufe, Pat.-Kurve für den Folgetag vorschreiben etc) müssen natürlich auch erfüllt sein. Dokumentierte Handlungsanweisungen wie "Laborkontrolle nach 2h, wenn unauff. dann Entlassung" sind dagegen eher kontraproduktiv.

    Beste Grüße

  • Trojanisches Pferd ist auch eine interessante Sichtweise für einen Kompromissvorschlag, aber ich kann nicht ausschließen, dass einige Kostenträger dies tatsächlich so praktizieren.

    Wie dem auch sei. Das Krankenhaus hat einen Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V und somit zu sprechstundenfreien Zeiten die Aufgaben der niedergelassenen Kollegen zu gewährleisten. Auch wenn die Vergütung derselben nicht adäquat ist, besteht dieser gesetzliche Auftrag. Infolgedessen ist es - wie bereits beschrieben - sehr wahrscheinlich, dass bei einem kurzen Aufenthalt eben diese Leistung zu vergüten ist.

    Wird der Aufwand (medizinisch begründbar) höher, steigt der Zeitansatz, der Ressourcenverbrauch und damit sollte auch die Vergütung sich linear anpassen. Aus diesem Grunde kommt es zu Kompromissen wie vorstationär (ohne oder mit Großgeräteeinsatz), da das Vergütungssystem dies selbst nicht hergibt. Kommen die besonderen Mittel des Krankenhauses zum Einsatz, ist dann auch eine DRG adäquat. Wenn das alle so sehen, gäbe es weniger Schriftwechsel ......

    ?(8o

  • ... Das Krankenhaus hat einen Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V und somit zu sprechstundenfreien Zeiten die Aufgaben der niedergelassenen Kollegen zu gewährleisten. Auch wenn die Vergütung derselben nicht adäquat ist, besteht dieser gesetzliche Auftrag.

    Hallo Knapp bei Kasse,

    ich habe da ein Verständnisproblem. Nach meinem bisherigen Verständnis sind die Krankenhäuser eben nicht für die ambulante Notfallversorgung vorgesehen. Dies ergibt sich nach meinem Verständnis auch nicht aus § 75 SGB V. Hier ist zwar davon die Rede, das entsprechende Behandlungen in Krankenhäusern erfolgen können. Dies ist aber nach meinem Verständnis kein Sicherstellungsauftrag. Nach den dortigen Formulierungen können Krankenhäuser daran teilnehmen. Sie müssen aber nicht.

    Oder bin ich da völlig auf dem Holzweg?

    Viele Grüße

    Medman2