Hauptdiagnose = Grund der Vorstellung im Krankenhaus oder Grund der stationären Aufnahme?

  • Liebe Forumsmitglieder,

    das nachfolgende Thema würde auch in die Rubrik MDK passen, letztendlich handelt es sich aber um die HD-Wahl und damit m.E. um ein Codierproblem.

    Gelegentlich kommt es ja vor, dass sich Patienten mit einem Symptom/Krankheitsbild A in der Notaufnahme (und damit im Krankenhaus) vorstellen, bei der dann durchgeführten Diagnostik Erkrankung B quasi nebenbefundlich (und ohne direkten Zusammenhang zu A) gefunden wird. A könnten zB Palpitationen, Schwindel, ein Stolpersturz oder eine Hypoglykämie bei Diabetes sein, B dagegen ein stumm abgelaufener Herzinfarkt oder eine Lungenembolie. B bedingt dann auch die stationäre Krankenhausaufnahme, während A alleine auch ambulant hätte behandelt werden können.
    MDK-seitig ist die Verlockung groß, eine Codierung von A als HD zu fordern, deswegen kam der Patient ja in's Krankenhaus (was prinzipiell auch stimmt, wenn man "Krankenhaus" als das Gebäude versteht). Ich würde dagegen argumentieren, die DKR sind so auszulegen, dass B den STATIONÄREN Aufenthalt veranlasst hat (während das bei A nicht zwingend der Fall gewesen wäre).

    Mich würde sehr interessieren, ob jemand von Ihnen vergleichbare Diskussionen hatte und falls ja, wie Sie diese gelöst haben.

    Beste Grüße und schönen Feierabend

  • Hallo Cardiot,
    ich verweise dann immer gerne auf Herrn Zaiß' knackigen Merksatz zur Unterscheidung von Einweisung und Aufnahme: "weshalb wurde der Patient ins Bett gelegt?" Es kommt natürlich darauf an, was die stationäre Aufnahme bedingt hat. Wenn das Erstsymptom für sich genommen letztlich nur eine ambulante bzw. vorstationäre Behandlung gerechtfertigt hätte, ist der schwerwiegende Zufallsbefund als HD anzugeben. Lustig ist in dem Zusammenhang auch immer wieder die wechselnde Argumentation des MDK, je nachdem, welche Kodierung den geringeren Erlös bedingt - zugegebenermaßen gibt es aber auch KH die hier spiegelbildlich argumentieren...
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Cardiot,
    ich verweise dann immer gerne auf Herrn Zaiß' knackigen Merksatz zur Unterscheidung von Einweisung und Aufnahme: "weshalb wurde der Patient ins Bett gelegt?" ...Lustig ist in dem Zusammenhang auch immer wieder die wechselnde Argumentation des MDK, je nachdem, welche Kodierung den geringeren Erlös bedingt - zugegebenermaßen gibt es aber auch KH die hier spiegelbildlich argumentieren...
    MfG, RA Berbuir

    Ich stimme Herrn Berbuir voll zu, dass die Auslegung der DKR D002 natürlich gerne nach Erlösgesichtspunkten erfolgt. Objektiv betrachtet ist die Sache nach § 39 SGB V und DKR eigentlich einfach:
    Das KHS muss den Patienten zuerst untersuchen und prüfen, ob und ggf. Warum eine vollstationäre Aufnahme erforderlich ist. Wenn die 1. Frage bejaht wird ist die dafür maßgebliche Erkrankung in der Regel ( spezielle Kodierregeln ausgenommen) die Hauptdiagnose.
    Eine stationäre Aufnahme wird nicht automatisch mit der Einweisung oder dem Erscheinen eines Patienten in der ZNA veranlasst, sondern erst nach Ende der vorgeschriebenen Aufnahmeuntersuchung. Dann sollte eine Arbeitsdiagnose feststehen, die sich ggf. Im Verlauf noch ändern kann.
    Zu Ihren konkreten Beispielen, Cardiot, möchte ich aber anmerken, dass bei einer Hypoglycämie die stationäre Aufnahme eher veranlasst werden könnte als durch einen unbemerkten, älteren Herzinfarkt. Für die anderen genannten Symptome ( Palpitation, Synkope, Sturz etc) gibt es ja sowieso eine klare Ansage in der DKR

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo in die Runde!

    Ich schließe mich meinen beiden "Vorantwortern" an. Zusätzlich möchte ich nochmal explizit auf den Wortlaut in der DKR D002f verweisen, der besagt, dass die Hauptdiagnose nach Analyse die ist, die den stationären Aufenthalt veranlasst hat und dann aufführt: "Der Begriff "nach Analyse" bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes. ... Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen."
    Mit diesem Zitat und dem zusätzlichen Hinweis, dass A auch ambulant möglich gewesen wäre und erst B zur Aufnahme geführt hat, auch wenn B zufällig entdeckt wurde (Das Wort "Zufallsbefund existiert in den DKR auch nicht.), akzeptiert der MDK meinen Widerspruch bisher immer.
    Meistens bringe ich auch noch folgendes unterstützendes Urteil an: Urteil des SG Meiningen zur Hauptdiagnose vom 15.02.2011 (rechtskräftig, Az.: S 16 KR 2952/09).

    VG wurmilein

    Manchmal bist du die Taube und manchmal das Denkmal. :whistling: