• Hallo!

    So einfach ist das nicht.

    Sie könnten...

    - wenn Sie den Zuschlag vereinbart haben
    - Sie die Obduktionsquote erfüllen, die gefordert wird
    - die Indikationen die Abrechnung des Zuschlags überhaupt erlauben
    - Sie die erforderlichen Nachweise erbringen können

    "Nur Krankenhäuser, die die indikationsbezogene Obduktionsrate gemäß Absatz 1 für das jeweilige Jahr erreichen, erhalten für alle durchgeführten Obduktionen, die die Vorgaben dieser Vereinbarung erfüllen, einen Zuschlag nach § 5. "


    Im Rahmen der Budgetverhandlungen für den jeweiligen Vereinbarungszeitraum sind für das vorangegangene Kalenderjahr, frühestens für das Jahr 2017, folgende Nachweise durch das Krankenhaus vorzulegen:

    - Anzahl der im Krankenhaus Verstorbenen
    Datenbasis sind die übermittelten Todesfälle nach § 301 Abs. 3 SGB V (Schlüssel 5 Ent-lassungs-/Verlegungsgrund 07), die die Kriterien nach Anlage 1 erfüllen.
    - Anzahl der Obduktionen der im Krankenhaus Verstorbenen
    Datenbasis sind die Obduktionen, die mit dem Kode 9-990 kodiert wurden, die die Kri-terien nach Anlage 1 erfüllen, soweit diese Obduktionen nicht anderweitig vergütet wur-den.
    - Unterlagen, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 in geeigneter Weise belegen

    etc. etc.

    Lesen Sie die Obduktionsvereinbarung. Dann können Sie das für Ihr Haus entscheiden.

    Viele Grüße

    SKoch