AWP - Verzicht auf Einrede bei Verjährung

  • Liebes Forum,

    ich hoffe, das Thema findet sich an keiner anderen Stelle.

    Es geht mir um die zahlreichen Briefe, die zum Ende dieses Jahres auf meinem Schreibtisch landen. Es handelt sich um Listen diverser Krankenkassen mit Rückforderungen von Aufwandspauschalen der vergangenen Jahre..... Ich werde Ihnen da nix Neues erzählen ;)

    Allen Schreiben ist eine Verzichtserklärung auf Einrede bei Verjährung angeheftet.

    Ab wann zählen die 4 Jahre? Ich bin verunsichert, weil wir Erklärungen zu Fällen unterzeichnen sollen, bei denen wir eine DRG 2013 abrechneten, eine AWP allerdings erst 2016.

    Wir sind der Meinung, dass - wenn die Rechnung zunächst beglichen wurde und später verrechnet wurde, die Verjährungsfrist mit dem Verrechnungsdatum beginnt.

    Beispiel:

    1. DRG Rechnung 2013

    AWP Rechnung nach positivem Bescheid durch MDK 2016

    Verjährungsfrist endet zum 31.12.2020

    2. DRG Rechnung 2013

    AWP Rechnung nach positivem Bescheid durch MDK 2016

    Verrechnung der zunächst gezahlten AWP 2017

    Verjährungsfrist endet zum 31.12.2021

    Wie ist es denn nun richtig?

    Verjährungsverzichtserklärungen würde ich jetzt nur versenden für nicht bezahlte Rechnungen aus 2013 sowie zunächst beglichene und 2013 verrechnete Posten.

    Ich bin dankbar für Ihre Antworten!

    Liebe Grüße

    Ida

  • Hallo, ich sehe das bezüglich der Verjährungsfristen genauso - dennoch unterzeichnen wir die Erklärungen in der Regel der Einfachheit halber für alle von der Kasse angegebenen Fälle, denn es ist aus meiner Sicht unschädlich, wenn Fälle auf der Liste sind, die noch gar nicht verjähren. Allerdings befristen wir die Erklärung regelmäßig zunächst bis 31.12.2018.

    Viele Grüße

  • Hallo Ida,

    interessante Frage, die ich Ihnen nicht sicher beantworten kann. Ich verstehe allerdings Ihr 2. Beispiel nicht, da müsste dann eigentlich die KK auf die Einrede der Verjährung verzichten, denn Sie müssten Klage erheben. Gleiches gilt für "nicht bezahlte Rechnungen aus 2013 sowie zunächst beglichene und 2013 verrechnete Posten".

    Im Falle Ihres Beispiel 1 ist die Verjährung m.E. richtig berechnet.

    Der Einredeverzicht ist daher m.E. sinnvoll und zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich für AWP's bei sachlich-rechnerischer Richtigkeitsprüfung, für die Rechnungen bis einschließlich 2013 erstellt wurden. Evtl. muss man auch auf den Vergütungszeitpunkt abstellen.

    Eigentlich sollte man den Einredeverzicht zurückweisen und auf Einzelklagen bestehen, damit die Sozialgerichte an dem 1.-Senat-Unsinn spürbar partizipieren.

    Viele Grüße

    Medman1