PsychPV Einstufung und Hauptdiagnose

  • Hallöchen,

    ist es grundsätzlich betrachtet rechtens, dass eine Patientin überwiegend in S2 (zur Entgiftung), sowie S1 eingestuft wurde und als Hauptdiagnose die F33.2 führt, und als Nebendiagnose die F10.2!? Die Kasse fragt an, ob nicht eher die F10.2 als Hauptdiagnose korrekt wäre..

    F33.2 "Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ..."

    F10.2 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom"

    Ich denke, dass die Anfrage zurecht gestellt wurde. Inhaltlich - den Fall betrachtet - kämen aus meiner Sicht und je nach Argumentationsweise beide Diagnosen als HD in Frage, was schlussendlich nicht meine Frage ist. Ich frage mich zunächst, ob es grundlegend rechtens ist, dass eine Patientin mit einer "Depression" als Hauptdiagnose in die PsychPV "S" eingestuft werden "darf"..?

    Herzlichen Gruß!

    Life is no Sugarlicking.

    Einmal editiert, zuletzt von PEPP-Koordinatorin (22. November 2017 um 10:16)

  • Hallo,

    die Einstufung hängt von der Hauptdiagnose ab. A steht für akut psychisch Kranke (F32, F41, F20, F25 ...) und S für eine Abhängigkeit.

    Wenn Sie die Depression als Hauptdiagnose wählen, dann ist der Pat. in A einzustufen, auch wenn F10.2 als ND ist.

    Wenn der Patient allerdings im Aufenthalt erst eine Entzugsbehandlung erhält und im späteren Verlauf vordergündig die Depression behandelt wird, stufe ich erst in S ein und dann in A.

    Herzliche Grüße

  • Hallo Peppy,

    danke für die Antwort.

    Wie die PsychPV Einstufungen aussehen, weiß ich. Also muss die PsychPV Einstufung für die Zeit des Entzuges S2 lauten und im weiteren Verlauf A1? Beim ersten Aufenthalt der Patientin wurde zunächst in S2 eingestuft und zum späteren Zeitpunkt in G4... Beim zweiten Aufenthalt zunächst in S2 und den größeren Anteil der Behandlungszeit in S1 ... Also hätte, wenn die Depression die Hauptdiagnose bleiben soll, beim zweiten Aufenthalt nach der S2 wieder in die G4 eingestuft werden sollen?

    Lieben Gruß :)

    Life is no Sugarlicking.

  • Hallo,

    formal haben Psych-PV und Kodierregeln nichts miteinander zu tun. Die Psych-PV-Einstufung richtet sich nach der Psych-PV und die Kodierung nach den DKR-Psych. Inhaltlich gibt es natürlich Überschneidungen und der Fall ist daher schon erklärungsbedürftig, wenn er trotz HD Depression die ganze Zeit in S.. geführt wird.

    Gruß

  • Danke für die Hilfe!! :)

    Ich werde für diesen Fall die Depression als Hauptdiagnose halten, ... nach Aktenlage begründbar. Ich denke, dass beim zweiten Aufenthalt (der Fallzusammenführung) nach S2 Einstufung der ersten Tage (Entzug) einfach "falsch" weiter in die S1 eingestuft worden ist. Beim ersten Aufenthalt wurde die Patientin zunächst in S2 (Entzug) und die restlichen Tage des Aufenthaltes in G4 eingestuft. So hätte es beim zweiten Aufenthalt, nehme ich an, auch sein müssen..

    Herzlichen Gruß

    Life is no Sugarlicking.