Mindestmengennachweis bis wann?

  • Hallo werte Forumsmitglieder,

    wir haben jetzt eine Aufforderung der KK-Landesverbände zum Nachweis der Mindestmengen für 2018 erhalten. Es werden auch Erwartungen hinsichtlich einer relativ differenzierten Prognose geäußert. Bislang bin ich davon ausgegangen, dass eine entsprechende Erklärung im Rahmen der Budget-Verhandlungen ausreichend ist, wobei diese naturgemäß entgegen der gesetzlichen Fiktion nicht prospektiv erfolgen.

    Schaue ich mir die gesetzliche Regelung in § 136b Abs. 4 SGB V an, so ergibt sich daraus keine genaue Regelung, bis wann der Nachweis zu erfolgen hat:

    • "... Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose."

    Einen aktuell gültigen GBA-Beschluss zur Darlegung der Prognose habe ich nicht gefunden, nur einen zukünftig gültigen.

    Kann mir jemand sagen,

    • bis wann die Erklärung erfolgen muss,
    • wo eine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung zu finden ist,
    • wie differenziert die Prognose nach gegenwärtigem Stand sein muss,
    • ob o.g. SGB-Ausführung auf der Fiktion einer prospektiven Budgetverhandlung beruht?

    Viele Grüße

    Medman2