das kommt darauf an, was für einen Belegarzt Sie da haben, der Begriff wird ja für alle möglichen Konstellationen angewendet. Der originäre Belegarzt nach § 121 SGB V erhält sein Geld idR entweder von der KV oder vom KH, je nach Modell. Gleichzeitig kann das KH seine Kosten mit der KK abrechnen, vgl. § 18 KHEntgG. Demzufolge muss bei einer Fehlbelegungsprüfung durch die KK idR das KH selbst klagen. Sofern es sich um einen Honorarbelegarzt handelt, der vom KH bezahlt wird, müsste man dann in den Verträgen schauen, ob da ggf. Regressmöglichkeiten vorgesehen sind, die das KH nutzen kann.