Wie wird abgerechnet, wenn nach einer ambulanten OP eine stationäre Aufnahme erfolgt? - Selbstzahler

  • Liebe Forumsgemeinde,

    ich benötige Unterstützung in einem etwas komplizierteren Abrechnungsfall.

    Konstellation:

    - ausländischer Patient (Selbstzahler/Privatpatient) wird vormittags ambulant operiert - komplikationslose Durchführung, postoperativer Verlauf zunächst unauffällig, Entlassung.

    - am selben Tag abends: rasch zunehmendes Hämatom mit deutlicher Forderung frischen Blutes, dementspechend notfallmässige Hämatomausräumung und notfallmässige stationäre Aufnahme zur Überwachung, weiterer postoperativer Verlauf komplikationslos unauffällig, 3 Tage später -> Entlassung.

    Die ambulante Behandlung wurde nach GOÄ abgerechnet.

    Fragestellung:

    Wie ist die notfallmässige stationäre Aufnahme abzurechnen: GOÄ? DRG?:/

    Danke für Eure Hilfe.

    Gruss

    Novice

  • Hallo,

    s. § 7 Abs. AOP: 3

    "Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt dieVergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes"

    Ausgenommen davon dürfte nur belegärztliche ambulante OP mit späterer Aufnahme über eine Hauptabteilung sein.

    mMn, werden das 2 stationäre Fälle mit Fallzusammenführung zur Abrechnung.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo F15.2,

    Danke für die Antwort.

    Leider ist es aber nicht so einfach...

    Der AOP-Vertrag ist ein Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V. Das SGB V bezieht sich zunächst einmal auf die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat versicherten Patienten oder Selbstzahlern – wie unser Fall – kann eine entsprechende Regelung nicht angewendet werden, weil private ambulante Leistungen ja nicht den Abrechnungsbeschränkungen der GKV unterliegen, d. h. das Krankenhaus darf für die ambulante Behandlung, inklusive ambulant durchgeführter Eingriff, nur im Rahmen der Liquidationsberechtigung ambulante Leistungen gem. dem Ambulanten Behandlungsvertrag, entsprechend dem vorliegenden Kostenvoranschlag abrechnen.

    Somit kann die notfallmässige stationäre Behandlung nicht in einem DRG-Fallpauschall mit der vorherigen nach GOÄ abzurechnenden ambulanten Behandlung zusammengeführt werden - es sind ja zwei unterschiedliche Abrechnungssysteme...

    Deshalb 2 Fälle: Haupteingriff ambulant nach GOÄ, Nachblutung stationär nach...?

    Gruss

    Novice

  • Hoppla,

    das ist mir durchgerutscht. :-/

    Die Abrechnung des stationären Falles erfolgt per DRG und den jeweilig gewählten Zusatzleistungen, mMn.

    Die Grundlage bildet § 8 KHEntgG: "Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen."

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Danke... So weit, so gut.

    Jedoch hat die Zweitbehandlung der Beseitigung einer auf die Erstbehandlung zurückzuführenden typischen Komplikation gedient. Der Patient war vorläufig entlassen, jedoch hatte er das Krankenhaus noch nicht verlassen, da der diensthabende Arzt ihn noch nicht gesehen hatte. Der Fall war somit noch nicht abgeschlossen.

    Mit dem Patienten wurde nur einen ambulanten Behandlungsvertrag nach GOÄ abgeschlossen... Er besteht jetzt auf eine komplette GOÄ-Abrechnung - auch für die stationäre Behandlung.

    Sorry, aber das bring mich total aus der Fassung...

    Gruss

    Novice

  • Hallo,

    Der Patient war vorläufig entlassen, jedoch hatte er das Krankenhaus noch nicht verlassen, da der diensthabende Arzt ihn noch nicht gesehen hatte. Der Fall war somit noch nicht abgeschlossen.

    Somit sind es auch keine 2 Behandlungsfälle, wenn der Arzt Ihn nicht für entlassungsfähig gehalten hat, aus meiner Sicht.

    Mit dem Patienten wurde nur einen ambulanten Behandlungsvertrag nach GOÄ abgeschlossen... Er besteht jetzt auf eine komplette GOÄ-Abrechnung - auch für die stationäre Behandlung.

    Hier würde ich nachprüfen ob in Ihrem ambulanten Behandlungsvertrag ein Passus enthalten ist, dass die Behandlung gemäß der Allgemeinen Vertragsbedingungen erfolgt.

    Falls ja, finden sie dort die Grundlage für Abrechnung nach DRG.

    Aber vermutlich kann RA Berbuir zu dem Thema mehr und (rechts)sicherer etwas sagen.

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hätte jemand eventuell noch eine Meinung?

    In dem ambulanten Behandlungsvertrag steht: "Der Vertrag erstreckt sich auf alle Leistungen einschliesslich veranlasster Leistungen wie z. B. Labor und radiologische Diagnostik. (...) Es besteht die Verpflichtung zur Zahlung aller durch die Untersuchung und Behandlung entstehenden Kosten nach der "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ)."

    Auch wenn es nach DRG abgerechnet sollte, gem. Daten aus der Abteilung, wird groupiert unter X04Z „Andere Eingriffe bei Verletzungen der unteren Extremität" - der Eingriff war aber bei der Brust.

    Nochmals Danke und Gruss

    Novice