Fallzusammenführung bei Rückverlegung

  • Liebe Experten,

    Ein komplizierter Fall liegt vor, der unter den Kollegen momentan zur Diskussion führt:

    Ein Patient wird aus einer Reha Klinik in Stadt A nach Apoplektischem Insult mit Nachweis von Enterococcus faecalis in der Blutkultur bei uns stationär aufgenommen. Wir führten eine entsprechende Diagnostik durch und intervenierten mit einer antibiotischen Therapie i.v.

    Im Verlauf mehrere TEE Kontrollen und schlussendlich lediglich im Bereich des Mitraclips flottierende Struktur, möglicherweise einem Sehnenfadenabriss entsprechend. Entfieberung und Besserung im Verlauf unter antibiotischer Therapie. Da eine Mobilisierung nur sehr zögerlich möglich war, wurde der Patient in eine Reha Klinik in Stadt B verlegt, also nicht in die Reha Klinik, aus der wir ihn übernommen hatten.

    6 Tage nach Entlassung bei uns Wiederaufnahme des Patienten mit zunehmender Dyspnoe und art. Hypotonie. Laborchemisch zeigte sich ein akut chron. Nierenversagen, echokardiographisch zeigte sich eine hochgradige Trikuspidal- und Mitralklappeninsuffizienz sowie eine hochgradig reduzierte LVEF. Der Patient wurde Initial nicht invasiv beatmet und der Kreislauf mittels Katecholamin unterstützt.

    Radiologisch zeigte sich eine progrediente Stauung, dennoch verzichteten wir aufgrund der schlechten Prognose auf eine Dialyse. Unter eingeleiteten Therapiemaßnahmen kam es zu keiner Stabilisierung des Patienten. Gemäß dem Willen des Patienten wurde ein maximal konservatives Therapieregime unter dem Verzicht weiterer Organersatzverfahren durchgeführt. Weitere 6 Tage später verstarb der Patient.

    Die Krankenkasse ist der Meinung, dass es sich hier um eine Fallzusammenführung aufgrund einer Rückverlegung handelt. Jedoch geht meiner Meinung nach der 2. Aufenthalt nicht mit dem 1. Aufenthalt einher. Auch hätte die Verlegung aus Klinik B nicht zu uns erfolgen müssen, da zwischen uns und Klinik B mehrere Maximalversorger sind.

    Ich weiß, dass es sich bei einem Fall innerhalb der oGVD um eine FZF aufgrund einer Rückverlegung handelt, jedoch finde ich, dass dieser Fall nicht der Norm entspricht.

    Wie sehen Sie das?

  • Hallo decu,

    die alles entscheidene Frage ist vermutlich wie die Verlegung nach dem ersten Aufenthalt bei Ihnen in die Reha-Klinik der Stadt B erfolgt ist. Wurde er dort in die Frühreha Phase B als Krankenhausbehandlung verlegt?

    Falls ja, werden Sie die Fälle unabhängig von medizinischen Aspekten allein aus formalrechtlichen Gründen als Rückverlegung zusammenführen müssen.

    MFG

    Mr. Freundlich