Kodierung Pflegegrade 2018

  • Guten Tag

    In den Kodierrichtlinien und FPV kann ich nichts finden

    ...aber vielleicht im OPS selbst:

    Zitat
    9-984 Pflegebedürftigkeit

    Hinw.:Diese Kodes sind für Patienten anzugeben, die im Sinne des § 14 SGB XI pflegebedürftig und gemäß § 15 SGB XI einem Pflegegrad zugeordnet sind. Wechselt während des stationären Aufenthaltes der Pflegegrad, ist der Kode für die höhere Pflegebedürftigkeit anzugeben. Liegt noch keine Einstufung in einen Pflegegrad vor, ist diese aber bereits beantragt, ist der Kode 9-984.b anzugeben. Wurde eine Höherstufung bei vorliegendem Pflegegrad beantragt, ist neben dem zutreffenden Kode aus 9-984.6 bis 9-984.9 zusätzlich der Kode 9-984.b anzugeben

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • Hallo zusammen,

    Ich denke, dass die Hinweise mit dem Wechsel des Pflegegrads nur für das Beispiel von merguet einschlägig ist.

    Ein ganz neuer Pflegegrad wie bei stei-di ist kein " Wechsel" sondern eine Neueinstufung. Angesichts der FZF ist die Regelung natürlich nicht sonnvoll.

    Aus der Praxis kenne ich es aber nur sehr selten, dass noch während einer stat. Behandlung eine Höherstufung des Pflegegrads erfolgt. Regelhaft untersucht der MDK im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Abend,

    der Pflegegrad gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung und nicht ab dem Datum des Begutachtungstermins oder dem Zeitpunkt der Entscheidung des MDK.

    Wird der Antrag( egal ob Neueinstufung oder Höherstufung) während des Krankenhausaufenthaltes gestellt, oftmals unter Mitwirkung des Sozialdienstes, ist das abschließende Ergebnis gültig.

    Bei einem Neuantrag ( Eilantrag) während eines KH Aufenthaltes wird max. der Pflegegrad 2 nach Aktenlage vergeben. Nach MDK Prüfung wird der Pflegegrad dann angepasst und gilt ab Antragsstellung.

    Die Abrechnung des entsprechenden Zusatzentgeltes ist daher völlig korrekt.

    Viele Grüße

    Karla

  • Hallo,

    dann wäre folgende Vorschrift maßgebend:

    Liegt noch keine Einstufung in einen Pflegegrad vor, ist diese aber bereits beantragt, ist der Kode 9-984.b anzugeben.

    Hallo Herr Horndasch,

    streng nach Wortlaut trifft diese Regelung nur dann zu, wenn der Pflegegrad vor Aufnahme beantragt wurde.

    Ansonsten müsste es heißen "Liegt noch keine Einstufung in einen Pflegegrad vor, ist diese aber bereits beantragt oder wird diese beantragt, ist der Kode 9-984.b anzugeben."

    Viele Grüße


    M2

  • Guten Morgen,

    der Trick mit der Neueinstufung, deren Ergebnis dann irgendwann gültig ist und das dann noch für die Dauer von 5+x Tagen besteht, wird von der o.g. Kasse gespielt.

    Es scheint offenbar leider unumgänglich zu sein, auch über diesen Unsinn wieder jahrelange Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten zu führen. Angesichts der Betragshöhe und der politischen Absicht ist das beschämend und völlig überflüssig.

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag allerseits,

    vielleicht sollte man beim DIMDI beantragen, den Kode für die Beantragung des Pflegegrades ganz zu streichen und gleichzeitig in de DKR den Hinweis aufzunehmen: "Wurde eine Pflegegrad beantragt, ist der OPS für denjenigen Pflegegrad anzugeben, der aufgrund der Beantragung abschließend beschieden wurde. Für die Abrechnung relevante Einstufungen, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen"

    Ich stelle das mal hier zur Diskussion

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

  • Hallo Merguet, hallo Herr Schaffert,

    ich sehe das genau wie Sie.

    Der Vorschlag von Herrn Schaffert beschreibt das Vorgehen m.E. so, wie es gedacht war.

    Allerdings kann das allenfalls zum 1.1.2020 greifen, und dann sind die Pflegegrade vermutlich nicht mehr entgeltrelevant.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Schönen guten Tag allerseits,

    vielleicht sollte man beim DIMDI beantragen, den Kode für die Beantragung des Pflegegrades ganz zu streichen und gleichzeitig in de DKR den Hinweis aufzunehmen: "Wurde eine Pflegegrad beantragt, ist der OPS für denjenigen Pflegegrad anzugeben, der aufgrund der Beantragung abschließend beschieden wurde. Für die Abrechnung relevante Einstufungen, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen"

    Ich stelle das mal hier zur Diskussion

    Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag

    hallo,

    s.o. und wer sagt Ihnen dann en Pflegegrad? Fragen sie später bei den Patienten nach? Uns schreiben die Kassen immer nur "aus Datenschutzgründen dürfen wir den aktuellen PG nicht benennen, derzeit ist eine Grundlage zur Abrechnung des ZE nicht vorliegend"

    was heißt: wir(KK) sagen nicht welchen er hat und wie so wir uns die ZE-Abrechnung vorstellen wäre es sowieso nicht erfüllt (in allen Facetten).

    Was ist eigentlich wenn der PG initial nicht genehmigt oder nur PG2 genehmigt wird, dann Widerspruch vom Patienten und dann Genehmigung PG 3(müsste man alles nachverfolgen...wie macht ihr das?), gilt dann auch das initiale Antragsdatum oder das des Widerspruches?

    MFG

    rokka

  • Hallo rokka,

    Hinsichtlich Ihrer Frage zum Widerspruch lautet die Antwort: Es kommt drauf an.

    In der Regel wird im Falle eines positiv beschiedenen Widerspruchs das ursprüngliche Antragsdatum zugrunde gelegt. Sollte sich der Zustand des Patienten zwischen Erst- und Widerspruchsbegutachtung aber verschlechtert haben und beruht der positive Bescheid auf dieser Verschlechterung, gilt m.W. Das Datum des Widerspruchs für den höheren PG.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier