Hallo,
ich habe eine Frage zur Abrechnung der Konsultationspauschale. Wir haben bei einem Fall präoperativ die Grundpauschale 07211 abgerechnet (fachfremde Überweisung). Dann am OP-Tag einmal die Konsultationspauschale 01436 (Gespräch vor der OP und Gespräch nach der OP) und einmal die 01436 postoperativ 2 Tage nach der OP zur Wundkontrolle. Die postoperative Leistungsziffer wird nicht von uns abgerechnet. Jetzt haben wir von der KK ein Schreiben mit folgendem Text erhalten: "grundsätzlich ist bei Leistungserbringung nach § 115 b (SGB V) bei einem Arzt-Patienten-Kontakt die jeweilige Grundpauschale abrechenbar. Lediglich bei Überweisungen durch einen Arzt der gleichen Fachgruppe kann nur die Konsultationspauschale abgerechnet werden. Die von der Konsultationspauschale erfassten Arzt-Patienten-Kontakte können hierbei auch in mehreren Sitzungen erfolgen. Siehe hierzu EBM zu Ziffer 01436 vierter Spiegelstrich. Daraus ergibt sich, dass für die Abrechenbarkeit der Grundpauschale neben bzw. nach der Konsultationspauschale eine Diagnostik und/oder Behandlung einer nicht von der Überweisung erfassten Erkrankung erfolgen muss. Durch einen so begründeten Arzt-Patienten-Kontakt wird dann der Umfang der Überweisung verlassen und eine Abrechnung nach § 115 b SGB V ist somit ausgeschlossen. Wir bitten um erneute Zusendung der korrigierten Rechnung".
In einem Telefonat mit der KK meinte die Fachbearbeiterin, es sei ja kein fachfremder Arzt beteiligt gewesen (also nur Chirurg und Anästhesist). Deshalb dürften wir die 01436 nicht mehr abrechnen.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen? Kann man die Konsultationspauschale wirklich nicht abrechnen?
Vielen Dank schon mal für hoffentlich regen Meinungsaustausch.
LG Angi68