Anzeigefrist MDK gemäß PrüfvV

  • Liebes Forum,

    ich habe Probleme mit §6 PrüfvV:

    Gilt die 6-Wochen-Frist auch gegenüber dem Krankenhaus oder sind hier 8 Wochen maßgeblich (6 Wochen + 2 Wochen Anzeigefrist)?

    Was meinen Sie?

    LG

    Ida

  • Hallo Ida,

    Ausschlaggebend ist m.E. die gesetzliche 6-Wochenfrist, auf die § 6 Abs. 2 Satz 3 PrüfvV verweist. Wenn diese nicht eingehalten wurde, müssen keine Unterlagen mehr herausgegeben werden bzw. eigentlich müsste der MDK bereits von sich aus die Prüfung verweigern. Deshalb ist ja auch vorgegeben, dass in der Anzeige an das KH nach Abs. 3 das Beauftragungsdatum (gemeint ist das Eingangsdatum beim MDK) anzugeben ist, denn nur so kann das KH ja prüfen, ob die Frist im Verhältnis KK-MDK eingehalten wurde. Die Anzeigefrist von 2 Wochen ist zwar auch als "muss" bezeichnet, eine Konsequenz bei einer Nichteinhaltung wird jedoch in der PrüfvV nicht vorgegeben, insbesondere steht dort nichts von einer Ausschlussfrist. In der ersten Version der PrüfvV waren diese zusätzlichen 2 Wochen noch nicht vorgesehen, so dass insoweit der Wortlaut des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V galt, nachdem sowohl Einleitung als auch Anzeige ggü. dem KH binnen der gesetzlichen 6-Wochenfrist erfolgen mussten. Die PrüfvV 2.0 hat den KK hier ein zusätzliches Polster verschafft. Da jedoch eben ursprünglich auch die nicht rechtzeitige Anzeige ggü. dem KH zum Anspruchsausschluss führte, kann natürlich argumentiert werden, dass dann auch die Verletzung der 2 Wochenfrist dieselbe Folge hat. Die Frage ist halt immer, ob die Gerichte und am Ende der 1. Senat es genauso sehen...

    MfG, RA Berbuir