Nebendiagnosen als Verdachtsdiagnosen

  • (Leider haben wir uns ja gestern nicht in Köln kennengelernt (ich war der, der z.B. die Verpflichtung zur Kodierung des Bestrahlungsplans (der immer durchgeführt wird) als wenig sinnig kritisierte)

    Dann waren wir beim Mittagessen ziemlich dicht beieinander. Ich saß rechts von Ihnen, wenn Sie neben Ruffing/Tscherlitz saßen. Wegen Ihrer Nähe zu Herrn Ruffing (Hessen) hatte ich schon den Verdacht, kam dann aber auch nicht mehr dazu, Sie noch mal anzusprechen. Fehlte also doch der mydrg-Button.
    MfG


    [/quote]


    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Zitat


    Original von J-Schikowski:

    - Bei Verdacht auf Eileiterschwangerschaft wird diese als solche codiert, auch wenn keine solche vorliegt, man aber in den Bauch geschaut hat. Nur wenn man nicht nachgeschaut hat (laparoskopisch) und es stellt sich heraus, dass es keine Eileiterschwangerschaft ist, sind lediglich Symptome zu codieren!!

    Richtig ist: Vermutet man eine Krankheit, sprich EUG, und kann sie während des stat. Aufenthaltes nicht ausschließen, sprich keine Bauchspiegelung, und wartet ab, Besserung und Entlassung, darf die Arbeitsdiagnoses codiert werden. Das Beispiel ist aber schlecht gewählt, trifft besser auf die Appendicitis zu. Im gyn. Fall wird wohl niemand so vorgehen. Bei App. halte ich das eher für denkbar.

    - Das histologische Ergebniss fliesst in die Entlassungsdiagnose ein solange die Drei-Tages-Frist in der die Daten der Kasse zu übermitteln sind noch nicht verstrichen ist. Wenn ich bei einer Postmenopausenblutung den Verdacht auf ein Corpus-Carcinom habe, muss ich dies als Corpus-Ca verschlüsseln, wenn ich nicht innerhalb von drei Tagen die Histologie habe. Wenn sich herausstellt, der Befund ist gutartig hat die Kasse halt Pech gehabt.
    :rolleyes:

    Hier wäre die Frage, ob bei dringendem V.a. Ca die Entlassung gerechtfertigt ist bzw. ob man die Histologie etwas schneller besorgt.
    In jedem Fall wird die Kasse den Fall reklamieren.

    Hinsichtlich der Logik kann ich leider auch nicht weiterhelfen, zumal als Gynäkologe. Aber geteiltes Leid ist halbes Leid.
    In diesem Sinne!
    :kong: :kong:
    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    [ Dieser Beitrag wurde von J-Schikowski am 20.11.2001 editiert. ]
    [/quote]


    Nein, dies kann eigentlich nicht sein. Die Eileiterschangerschaft kann nach Kapitel "Verdachtsdiagnosen" nicht verschlüsselt werden, nur weil ich nachgeschaut habe, denn die "Codierfähigkeit" der VD hängt nur von der Therapie ab. Also eine reine Laparoskopie ist ja keine Therapie. Daher können im gewählten Beispiel nur die Symptome verschlüsselt werden.

    Ob man das "aggressive Zuwarten" bei Appendizitis als Therapie sehen kann, möchte ich mal dahingestellt lassen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

  • Zitat


    Original von vblasch:

    - Bei Verdacht auf Eileiterschwangerschaft wird diese als solche codiert, auch wenn keine solche vorliegt, man aber in den Bauch geschaut hat. Nur wenn man nicht nachgeschaut hat (laparoskopisch) und es stellt sich heraus, dass es keine Eileiterschwangerschaft ist, sind lediglich Symptome zu codieren!!

    Richtig ist: Vermutet man eine Krankheit, sprich EUG, und kann sie während des stat. Aufenthaltes nicht ausschließen, sprich keine Bauchspiegelung, und wartet ab, Besserung und Entlassung, darf die Arbeitsdiagnoses codiert werden. Das Beispiel ist aber schlecht gewählt, trifft besser auf die Appendicitis zu. Im gyn. Fall wird wohl niemand so vorgehen.


    Irrtum. Es gibt sehr unterschiedliche Vorgehensweisen. Für viele ist der Verdacht auf eine EUG immer noch Anlass, die Pat. bis zur Klärung stationär zu behalten. Wenn der beta-HCG-Titer ansteigt, intrauterin aber noch keine Schwangerschaft sichtbar ist (z.B. in der 5.SSW) wird schon mal ca. 2 Wochen abgewartet. Andere wollen, z.B. bei Beschwerden, durch Laparoskopie Klarheit schaffen und neigen zu frühzeitiger OP (Laparoskopie). Es kann auch vorkommen, dass trotz nachweisbarer EUG, wenn keine Rupturgefahr besteht, mit Metotrexat die Schwangerschaft abgebrochen wird. Das diagnostische Procedere kann also unabhängig von der Therapie sehr unterschiedlich sein.

    Zitat


    Bei App. halte ich das eher für denkbar.

    - Das histologische Ergebniss fliesst in die Entlassungsdiagnose ein solange die Drei-Tages-Frist in der die Daten der Kasse zu übermitteln sind noch nicht verstrichen ist. Wenn ich bei einer Postmenopausenblutung den Verdacht auf ein Corpus-Carcinom habe, muss ich dies als Corpus-Ca verschlüsseln, wenn ich nicht innerhalb von drei Tagen die Histologie habe. Wenn sich herausstellt, der Befund ist gutartig hat die Kasse halt Pech gehabt.
    :rolleyes:

    Hier wäre die Frage, ob bei dringendem V.a. Ca die Entlassung gerechtfertigt ist bzw. ob man die Histologie etwas schneller besorgt.
    In jedem Fall wird die Kasse den Fall reklamieren.


    Die Postmenopausenblutung wird ja sicherlich in Zukunft nur noch selten eine stationäre Diagnostik (Abrasio) auslösen. siehe AEP-Verfahren. Aber auch bei stationären Patienten sind diese spätestens am nächsten Tag zu entlassen. Bis dahin hat man noch keine Histologie. Und jeses etwas bröckelige Material ist bis zum Beweis des Gegenteils malignomverdächtig.

    Zitat


    Nein, dies kann eigentlich nicht sein. Die Eileiterschangerschaft kann nach Kapitel "Verdachtsdiagnosen" nicht verschlüsselt werden, nur weil ich nachgeschaut habe, denn die "Codierfähigkeit" der VD hängt nur von der Therapie ab. Also eine reine Laparoskopie ist ja keine Therapie. Daher können im gewählten Beispiel nur die Symptome verschlüsselt werden.


    So habe ich bisher auch immer gedacht. Aber es scheint wohl unterschiedliche Ansichten zu geben und es ist sicherlich kein marginales Problem.


    --
    mfG
    Thomas Heller
    QMB/OA Gyn
    KKH Haßfurt/Unterfranken

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Zitat
    Richtig ist: Vermutet man eine Krankheit, sprich EUG, und kann sie während des stat. Aufenthaltes nicht ausschließen, sprich keine Bauchspiegelung, und wartet ab, Besserung und Entlassung, darf die Arbeitsdiagnoses codiert werden.

    Zu dieser Verschlüsselung würde ich weiter raten.

    Zitat
    Irrtum. Es gibt sehr unterschiedliche Vorgehensweisen. Für viele ist der Verdacht auf eine EUG immer noch Anlass, die Pat. bis zur Klärung stationär zu behalten. Wenn der beta-HCG-Titer ansteigt, intrauterin aber noch keine Schwangerschaft sichtbar ist (z.B. in der 5.SSW) wird schon mal ca. 2 Wochen abgewartet. Andere wollen, z.B. bei Beschwerden, durch Laparoskopie Klarheit schaffen und neigen zu frühzeitiger OP (Laparoskopie). Es kann auch vorkommen, dass trotz nachweisbarer EUG, wenn keine Rupturgefahr besteht, mit Metotrexat die Schwangerschaft abgebrochen wird. Das diagnostische Procedere kann also unabhängig von der Therapie sehr unterschiedlich sein.

    Hier stimme ich als Frauenarzt gyn.-fachlich, hinsichtlich der möglichen Vorgehensweisen, vollkommen mit Ihnen überein. Ich hatte mich nur in diesem Rahmen vor einer so ausführlichen Darstellung gescheut - Faulheit laß nach! Um so schlüssiger erscheint die Kodierung EUG, auch in den beschriebenen Verdachtsfällen.

    MfG


    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    [ Dieser Beitrag wurde von J-Schikowski am 22.11.2001 editiert. ]

    [ Dieser Beitrag wurde von J-Schikowski am 22.11.2001 editiert. ]

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo Forum,
    mag sein, dass folgende Anfrage bereits eindeutig geregelt ist - ggf. habe ich es dann wohl überlesen.

    Kann ich die KDR D008b auch auf die Kodierung von NDs anwenden?

    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo GOMER,

    was man alles findet..... wahrscheinlich ist das auch auf ND anzuwenden. ALlerdings steht der Text (den ich mir erstmals detailliert angesehen habe ja in direktem Widerspruch zur Regel, nachträglich eingehende Befunde in die Kodierung mit einzubeziehen. :erschreck:

    Gruß

    merguet

  • Schönen guten Tag allerseits,

    selbstverständlich ist diese Kodierregel auf alle Arten von Diagnosen anwendbar, denn sie ist nirgends eingeschränkt.

    Ich bin zwar auch der Ansicht, dass die Formulierung \"Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind\" unglücklich ist, aber wenn Sie einen Befund während des Aufenthaltes erhoben haben, dessen Ergebnis aber erst danach eintrifft, dann ist die entsprechende Diagnose zum Ende des Aufenthaltes bestätigt oder ausgeschlossen, Sie wissen es nur noch nicht.

    Es kann ja auch nicht sein, dass ich z. B. meinem Pathologen nur zu sagen brauche \"lass dir mal mit der Befundung schön viel Zeit\", damit ich entsprechende Verdachtsdiagnosen verschlüsseln darf.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ...aber wenn Sie einen Befund während des Aufenthaltes erhoben haben, dessen Ergebnis aber erst danach eintrifft...

    Guten Morgen, Herr Schaffert,
    kann sein, dass ich jetzt auf`s falsche Pferd setze, egal.

    Wie gehe ich mit folgendem Eintrag im Rö.-Befund um:
    \"...jedoch sind geringe peribronchiale Infiltrationen hier nicht auszuschließen.\"

    Erhöhte Entzündungsparameter liegen vor, es wurde ein Antibiotika verabreicht.

    Kann ich ich in solch` einem Fall die KDR D008b anwenden, wenn ja, auf welche Diagnose? - hier gibt es kein Ergebnis, auf das ich warten könnte.
    Ich danke Ihnen.
    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo zusammen,

    das ist doch genau der Klassiker. Wenn es erlösrelevant im Sinne einer Kostenreduzierung für die KK ist (andere DRG?), dann wird der MDK sagen, dass hier ein Infiltrat vorlag, da es behandelt wurde und es dem Pat. besser ging.
    Sollte es erlösssteigernd für das KH wirken, dann ist natürlich nix nachgewiesen und alles nur blosser Verdacht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag GOMER,

    was ich in meiner Zeit in der Radiologie gelernt habe, ist, sich nicht festzulegen...

    Also müssen sie nach dem klinischen Befund gehen. Wenn klinische Zeichen bzw. der klinische Verdacht einer Pneumonie vorlagen, dann kann sie auch bei einem solchen Befund verschlüsselt werden.

    Es gilt in diesem Fall auch noch die D001:

    Zitat

    Der behandelnde Arzt ist verantwortlich für

    • die Bestätigung von Diagnosen, die verzeichnet sind, bei denen sich aber keinunterstützender Nachweis in der Krankenakte findet,
      und
    • die Klärung von Diskrepanzen zwischen Untersuchungsbefunden und klinischer Dokumentation.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo, zusammen,
    dann lag ich doch nicht so ganz falsch und würde die zuständige Ärztin mit dem Befund konfrontieren.
    Vielen Dank an alle.
    Gruß,
    B. Schrader