versuchte Osteosynthese, ME, Prothese

  • Hallo Forum,

    wir haben folgende Konstellation: Bei mehrfragmentärer Humeruskopffraktur wurde zunächst der Versuch unternommen, eine Humeruskopffraktur mittels winkelstabiler Platte zu rekonstruieren. Bis auf wenige Schrauben zur Fixierung der Platte war die Osteosynthese fertig, jedoch hat man sich bei nicht suffizienzter Rekonstruktion dann in gleicher Sitzung zum Wiederausbau der Platte und dem Einbau einer Humeruskopfprothese entschieden.

    Nun die Frage:

    Ist die Osteosynthese mit 5-794.k1 und die ME zu kodieren oder nur die Prothese?

    GK-Nicole

  • Hallo GK-Nicole,

    Wenn man sich das aktuelle BSG-Urteil zur missglückten Lungen-Biopsie ansieht, könnte man auf die Idee kommen, hier allein auf den "Erfolg" der Prozedur abzustellen, also die offene Reposition durch winkelstabile Platte, der ja de facto nicht eingetreten ist, wenn später doch die Prothese eingesetzt wurde und damit die zusätzliche Kodierung neben der Prothese abzulehnen. Allerdings sagt ja auch das BSG, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der DKR P004 eine Kodierung von fehlgeschlagenen Prozeduren möglich ist, insoweit würde ich dann hier die P004 Nr. 5 (evtl. auch 4) für einschlägig halten und die zusätzliche Kodierung ggf. mit 5-995 bejahen.

    Was sagt der Rest der Gemeinde?

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo GK-Nicole,

    m.E. ist hier nur die Prothese zu kodieren. Die 5-995, wie RA Berbuir schreibt, macht hier auch keinen Sinn, da sie die OP ja mit dem "Einbau" der Prothese beendet haben. Hier kommt es darauf an, wie sie die Fraktur letztlich versorgt haben, ob sie da intraoperativ "erstmal probiert" haben ist m.M n. nicht relevant, da es nicht um die Versorgung einer intraoperativen Komplikation ging.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo,

    stimme Herrn Berbuir zu. Das BSG gibt die stufenweise Abarbeitung des Schemas vor. 1 und 2 kommen nicht in Frage, für die unvollständige Osteosynthese gibt es m.W. keinen Kode. Stellt sich nur die Frage, ob Punkt 4 oder 5. Tendiere zu 4 (zusätzliche Kodierung der 5-995), da nach der Beschreibung die Osteosynthese nahezu vollständig war.

    Der Auffassung von Findus kann ich nicht folgen, weil die vorgängig durchgeführte Osteosynthese nicht - typischer - Teil der Prothesenimplantation ist. Ebenso würde ich die Materialentfernung kodieren.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Am Anfang von Kapitel 5-787 steht folgender Hinweis:

    Info: Bei Verfahrenswechsel sind die Entfernung des Osteosynthesematerials und die erneute Osteosynthese gesondert zu kodieren

    Insofern könnte man nach dem Prüfschema von DKR P004 auch bei Punkt 1 aufhören, da der Verfahrenswechsel im OPS geregelt ist. Demnach würde ich momentan (nur) die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Einlage der Prothese kodieren. Das klingt medizinisch natürlich unplausibel, wäre aber klassifikatorisch korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    das von Ihnen Genannte bezieht sich - nur - auf die Entfernung des Osteosynthesematerials. Weder für den zweizeitigen noch für den einzeitigen Verfahrenswechsel (wie hier) wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die primär durchgeführte Osteosynthese nicht zu kodieren ist.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Ja, das ist richtig, aber es wird eben auch nicht ( positiv) gesagt, dass die Osteosynthese zusätzlich kodiert werden darf. Der Fall ist wirklich schwierig, weil alles in einem Eingriff stattgefunden hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    der von Ihnen zitierte Hinweis unter 5-787 erfasst doch auch den zweizeitigen Verfahrenswechsel. Würden Sie dann die im ersten Eingriff durchgeführte Osteosynthese auch nicht kodieren?

    Viele Grüße

    Medman2

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es gab ja schon mal inhaltlich diese Frage bei Stents, wobei auch schon das InEK Stellung bezog. Das Ergebnis ist in der Kodierempfehlung Nr. 354 der SEG4 nachzulesen:

    Problem/Erläuterung:
    Während einer Koronarangiographie bei Drei-Gefäßerkrankung wird eine RIVA-Stenose aufgedehnt und dann ein medikamentenfreisetzender Stent eingelegt. Anschließend wird versucht, eine weitere Einengung distal des Stents mit einem zweiten medikamentenfreisetzenden Stent zu versorgen. Dies gelingt nicht, weil sich der Stent an einer Gefäßbiegung verhakt. Der Stent wird verworfen. Ist die Stenteinlage mit 8-837.m0 Einlegen eines medikamentenfreisetzenden Stents, ein Stent in eine Koronararterie oder 8.837.m1 Einlegen eines medikamentenfreisetzenden Stents, 2 Stents in eine Koronararterie zu verschlüsseln? Ist der Schlüssel 8-83b.0 Zusatzinformationen zu Materialien, Art des medikamentenfreisetzenden Stents ein- oder zweimal anzugeben?

    Kodierempfehlung:

    Zu verschlüsseln ist 8-837.m1 Einlegen eines medikamentenfreisetzenden Stents, 2 Stents in eine Koronararterie. Gemäß DKR P004, Punkt 4 ist die Prozedur nahezu vollständig erbracht und wird daher ohne Zusatzkode 5-995 kodiert. Die Angabe des Schlüssels 5-995 Vorzeitiger Abbruch einer Operation (Eingriff nicht komplett durchgeführt) scheidet hier auch deshalb aus, da keine Operation, sondern eine Maßnahme aus Kapitel 8 (Nichtoperative therapeutische Maßnahmen) durchgeführt wurde. Der Schlüssel 8-83b.0 Zusatzinformationen zu Materialien, Art des medikamentenfreisetzenden Stents ist allerdings nur einmal anzugeben, da diese Zusatzinformation nur für implantierte Stents anzugeben ist (siehe Hinweis im OPS)

    Übersetzt also: Was drin war, ist zu kodieren, egal, ob es drin bleibt. Es darf aber nicht vorher klar gewesen sein, dass das nicht passt.

    Deswegen gab es dann auch die Frage ans InEk, wie sich das denn dann bei gleichem Sachverhalt bei Prothesen darstellt. Das InEK antwortete analog:

    Im Rahmen des Anfrageverfahrens wurde unter der Verfahrensnummer 2016a07 vom InEK folgende Antwort gegeben:

    „Bei dem von Ihnen dargestellten Fall wurde eine Hüftendoprothese implantiert,wobei beim Reponieren festgestellt wurde, dass die Prothesengrößenicht passend war. Nach der Kodierrichtlinie P004 „Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur“, kann dieser Teil der Operation als Primärimplantation einer Hüftendoprothese verschlüsselt werden, da die „Prozedur nahezu vollständig erbracht“ wurde.

    Weiterhin wurde ein Prothesenwechsel durchgeführt und dieser als solcher verschlüsselt, was aus unserer Sicht korrekt ist. Denn zum einen wurde diese Prozedur tatsächlich erbracht (mit entsprechendem zeitlichen, personellen und materiellen Mehraufwand). Zum anderen ist bei der Verwendung von Endoprothesenwechselkodes die Angabe weiterer Kodes für eine Prothesenimplantation nicht ausgeschlossen.

    Im Gegensatz dazu, ist eine entsprechende Prozedur nicht zu verschlüsseln, wenn vor der Implantation der Prothese festgestellt wird, dass diese nicht passt. In diesem Fall kann trotz des „Verbrauchs“ zweier Prothesen kein Endoprothesenwechsel verschlüsselt werden.

    Ein Widerspruch zur „monokausalen Kodierung“ (Kodierrichtlinie P003) besteht nicht, da die durchgeführten Eingriffe (Endoprothesen-Erstimplantation und –Wechsel) jeweils „mit einem Kode“ abgebildet wurden. Im Zusammenhang mit der Kodierrichtlinie P005 "Multiple Prozeduren/Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl/Bilaterale Prozeduren" ist der dargestellte Fall vergleichbar mit der Kodierung von Stents oder Coils, die bereits in den Körper implantiert wurden, aber wieder entfernt werden mussten. Demnach können implantierbare Materialien kodiert werden, wenn diese zwar implantiert wurden, aber aus medizinischen Gründen wieder entfernt werden mussten und somit nicht im Körper verbleiben konnten. Für Materialien, die zwar verbraucht aber nicht in den Körper eingebracht wurden, ist eine Kodierung der Leistung demnach nicht zulässig.“

    Jetzt übersetzen Sie das dann einfach mal auf eine Platte, die drin war, aber nicht "passte", was aber vorher nicht klar war (sonst hätte man es ja auch nicht gemacht).

    Das dieses Prinzip aber erhebliches Streitpotential schafft, ist nicht schwer nachvollziehbar....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau