Verweildauerkürzung innerhalb der oGVD

  • Hallo liebe Forumsmitglieder ,

    ich war bisher eifriger Leser und habe auf meine Fragen immer Antworten über die Suchfunktion gefunden. Nun habe ich eine Frage, bei der ich leider nicht fündig geworden bin.

    Kann/ darf der MDK eine Verweildauerkürzung innerhalb der DRG (= innerhalb der Verweildauergrenzen) vornehmen? Die untere Grenzverweildauer steht hierbei nicht zur Debatte.

    Beispiel: Die Verweildauer wurde 2 Tage überschritten und der MDK kürzt 4 Tage.

    Gibt es hierzu bereits Rechtsprechungen?

    Vielen Dank schon mal für Ihre Antworten!

  • Guten Morgen,

    Warum sollte das nicht geprüft werden dürfen? Eine der Fragestellungen an den MDK lautet (beim MDK Nordrhein mit "03" abgekürzt): "War die Behandlung über die gesamte Dauer erforderlich?". Diese Frage mag Bedeutung bei Verlegungsfällen haben, umfasst somit die üOGV, die mittlere Verweildauer und auch die untere Verweildauer, im Prinzip auch die primäre FB. Das hat für die Kasse den Vorteil, dass die gesamte Dauer in Frage und somit strittig gestellt ist. Bei Nichtlieferung sind Sie schon einmal den gesamten Aufenthalt los. Die MVD spielt bei Verlegungen eine Rolle. Bei Komplexbehandlungen kann die Kürzung innerhalb der VWD-Grenzen zur Aberkennung der Mindestanzahl von Tagen der KB führen.

    In Zukunft wird diese Frage ein Dauerbrenner bei allen Patienten mit Pflegegrad werden, die in die Schar jener DRG fallen, bei denen der Pflegegrad 3+ ein ZE auslöst.

    Im Übrigen ist eine formale Kürzung innerhalb der VWD-Grenzen ggf. auch noch ein Hebel für weitere Rechts-Konstrukte des BSG hinsichtlich der AWP, obwohl da schon viel Fantasie zugehört.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    eine Kasse, mit der wir in regem Kontakt stehen, nutzt dieser Fragestellung zur Abweisung der AWP:

    Stationär notwendig: ja, Erreichen der uGVD medizinisch notwendig: ja, aber die Entlassung hätte einen Tag früher, also z.B. nach 4 statt nach 5 Tagen erfolgen können.

    Gruß

    S. Stephan

  • Guten Tag und vielen Dank für Ihre Antworten!

    Die von S. Stephan beschriebene Konstellation führt nach meinem Verständnis nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages. Somit hat die Krankenkasse dem Krankenhaus die AWP laut § 275 SGB V zu entrichten. Wie gehen Sie bei diesen Fällen vor?

    Freundliche Grüße

    Nadine

  • eine Kasse, mit der wir in regem Kontakt stehen, nutzt dieser Fragestellung zur Abweisung der AWP:

    Guten Tag,

    sollte das die gleiche Kasse sein, die auch zahlreiche andere Gründe zur Vermeidung der AWP bemüht? Meine Empfehlung kann nur sein: Sozialgericht.

    Ich erinnere mit freundlichem Gruß noch einmal an den Gesetzestext:

    "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert."